Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

II/B/0117


Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB i.V.m.

         § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belan-        ge gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und §          13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, der Landrat, 48563 Steinfurt

          Schreiben vom 31. März 2008

 

 

 

2.2    Technische Betriebe Rheine AÖR, Straße und Verkehrsplanung, 48431 Rheine

          Schreiben vom 12. März 2008

 

 

 

2.3    Deutsche Telekom Netzproduktion, Technische Infrastruktur Niederlassung Rheine, Pappelstraße 6, 48431 Rheine

          Schreiben vom 25. März 2008

 

 

2.4    Unitymedia NRW GmbH, Königsallee 178 a, 44799 Bochum

          Schreiben vom 17. März 2008

 

 

 

2.5    Bischöfliches Generalvikariat Münster, 48135 Münster

          Schreiben vom 28. März 2008

 

 

2.6    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 e, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:            durch die Südseite bzw. Nordseite der Straße „An der Stadtkirche“ und die Dionysbrücke,

im Osten:        durch die Ems/die Westseite der Straße „Timmermanufer“,

im Süden:       durch die Nepomukbrücke und die Nordseite der Emsstraße,

im Westen:     durch die Westseite der Klosterstraße und des „Marktplatz“, durch die Wegeverbindung zwischen „Marktplatz“ und der Straße „An der Stadtkirche“.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig