Herr Dr. Lüttmann berichtet, dass der vorberatende Haupt- und Finanzausschuss eine Änderung im Satzungstext empfohlen habe. So soll am Ende von § 2 Abs. 1 der Satz „Über Änderungen ist der Rat zu informieren“ angefügt werden.

Herr Dr. Lüttmann stellt den um den zuvor genannten Satz ergänzten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.

 


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachfolgend aufgeführte Satzung der Stadt Rheine über die Unterhaltung von städtischen Unterkünften zur Unterbringung von obdachlosen Personen:

 

Satzung für die Benutzung der städtischen Übergangsheime für

Obdachlose der Stadt Rheine

 

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 09.07.2019 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1 Öffentliche Einrichtungen

 

1)      Die Stadt Rheine unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind, Übergangsheime -nachfolgend Unterkünfte genannt.

2)      Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.

 

 

 § 2 Unterkünfte in Rheine

 

1)      Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt der Bürgermeister. Der Bürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere in den Bestand aufnehmen. Der Bestand zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung ist ihr als Anlage beigefügt. Sofern sich der Bestand ändert, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Satzung. Über Änderungen des Bestandes ist der Rat zu informieren.

2)      Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den obdachlosen Personen zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht innerhalb einer Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte im Sinne dieser Satzung.

 

 § 3 Benutzungsverhältnis

 

1)      Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen nach § 1.

Der Wohnraum in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen.

Die Zuweisung erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf Benutzung der zugewiesenen Unterkunft.

2)      Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Rheine nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

3)      Der Bürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung, zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt.

4)      Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere

a) wenn Räumlichkeiten für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,

b) bei Missachtung des Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser Satzung oder

c) bei Standortveränderungen der Unterkünfte oder

d) wenn die Belegungsdichte verändert werden soll oder

e) wenn trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur aktiven Wohnungssuche vorliegen oder

f) wenn zumutbare Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder

g) wenn die Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.

 

 

§ 4 Benutzungsgebühren

 

1)      Die Stadt Rheine erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus den Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren.

2)      Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr ist der der Benutzerin/dem Benutzer überlassene Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt 129,18 € pro Person.

3)      Bemessungsgrundlage für die Höhe der Verbrauchsgebühr sind die durchschnittlichen Gesamtkosten aller Unterkünfte für Strom, Wasser, Abwasser, Heizung und sonstige Betriebskosten gem. § 2 Betriebskostenverordnung-BetrKV in der jeweils geltenden Fassung. Die monatliche  Verbrauchsgebühr beträgt je Benutzer/Benutzerin 127,51 €. 

4)      Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand gemäß § 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6 Abs. 2 KAG hiervon unberührt.

5)      Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, ab dem der gebührenpflichtigen Person  die Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht  enden mit dem Tag der Übergabe  und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an bzw. durch einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterkünfte beauftragten Mitarbeiter der Stadt Rheine.

6)      Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten.

Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet.

Einzugs- und Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet.

7)      Soweit es in diesem Vertrag Regelungslücken in Bezug auf die erhobenen Benutzungsgebühren gibt, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des KAG

 

§ 5 Betreten der Unterkünfte

 

1)      Die Mitarbeiter des Fachbereichs 3- Recht und Ordnung- sind berechtigt, die Unterkünfte nach Absprache mit der Benutzerin/dem Benutzer zu betreten. Bei Gefahr im Verzuge kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden.

Die Stadt behält für diesen Zweck einen Zimmer- bzw. einen Unterkunftsschlüssel zurück.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig