Herr Dr. Lüttmann berichtet, dass der vorberatende Haupt- und Finanzausschuss eine Änderung im Satzungstext empfohlen habe. So soll am Ende von § 2 Abs. 1 der Satz „Über Änderungen ist der Rat zu informieren“ angefügt werden.
Herr Dr. Lüttmann stellt den um den zuvor genannten Satz ergänzten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachfolgend aufgeführte Satzung der Stadt Rheine über die Unterhaltung von städtischen Unterkünften zur Unterbringung von obdachlosen Personen:
Satzung für die Benutzung der
städtischen Übergangsheime für
Obdachlose der Stadt Rheine
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen
Fassung, und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), in der zurzeit
gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 09.07.2019
folgende Satzung erlassen:
§
1 Öffentliche Einrichtungen
1)
Die Stadt Rheine unterhält zur vorübergehenden Unterbringung von
Obdachlosen, die gem. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) vom 13.05.1980
(GV.NRW S. 528) in der jeweils geltenden Fassung unterzubringen sind,
Übergangsheime -nachfolgend Unterkünfte genannt.
2)
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
§ 2 Unterkünfte in Rheine
1)
Welche Unterkünfte diesem Zweck dienen, bestimmt der Bürgermeister. Der
Bürgermeister kann durch schriftliche Festlegung Objekte streichen oder weitere
in den Bestand aufnehmen. Der Bestand zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung
ist ihr als Anlage beigefügt. Sofern sich der Bestand ändert, hat dies keine
Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Satzung. Über Änderungen des Bestandes ist
der Rat zu informieren.
2)
Darüber hinaus gilt diese Satzung auch für Wohnungen, die den
obdachlosen Personen zum Zweck der Verhinderung oder Beseitigung der
Wohnungslosigkeit zugewiesen wurden und die sich nicht innerhalb einer
Unterkunft nach Absatz 1 befinden. Auch diese Wohnungen gelten als Unterkünfte
im Sinne dieser Satzung.
§ 3 Benutzungsverhältnis
1)
Die Unterkunft dient der Verhinderung oder Beseitigung der
Wohnungslosigkeit und der vorübergehenden Unterbringung der Personengruppen
nach § 1.
Der Wohnraum
in der Unterkunft wird durch schriftlichen Bescheid zugewiesen.
Die Zuweisung
erfolgt jederzeit widerruflich. Mit dem Widerruf erlischt das Recht auf
Benutzung der zugewiesenen Unterkunft.
2)
Über die Belegung der Unterkünfte entscheidet die Stadt Rheine nach
pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist berechtigt, im Rahmen der Kapazitäten und der
Sicherung einer geordneten Unterbringung bestimmte Wohnräume nach Art, Größe
und Lage zuzuweisen. Ein Anspruch auf eine Zuweisung einer bestimmten
Unterkunft oder auf ein Verbleiben in einer bestimmten Unterkunft besteht
nicht.
3)
Der Bürgermeister erlässt eine Hausordnung, die Näheres zur Benutzung,
zum Hausrecht und zur Ordnung in den Unterkünften regelt.
4)
Den benutzungsberechtigten Personen kann jederzeit das Recht für die
Benutzung der Unterkunft widerrufen bzw. ihnen können andere Unterkünfte
zugewiesen werden. Dies gilt insbesondere
a) wenn Räumlichkeiten
für dringendere Fälle in Anspruch genommen werden müssen,
b) bei Missachtung des
Hausfriedens oder Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung oder dieser
Satzung oder
c) bei
Standortveränderungen der Unterkünfte oder
d) wenn die
Belegungsdichte verändert werden soll oder
e) wenn trotz
schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung keine ausreichenden Bemühungen zur
aktiven Wohnungssuche vorliegen oder
f) wenn zumutbare
Alternativen auf dem regulären Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen oder
g) wenn die
Benutzungsgebühren nicht gezahlt werden.
§
4 Benutzungsgebühren
1)
Die Stadt Rheine erhebt für die Benutzung der in § 2 genannten
Unterkünfte Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren setzen sich zusammen aus
den Grundgebühren und den Verbrauchsgebühren.
2)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Grundgebühr ist der der Benutzerin/dem
Benutzer überlassene Platz. Die monatliche Grundgebühr beträgt 129,18 € pro
Person.
3)
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Verbrauchsgebühr sind die
durchschnittlichen Gesamtkosten aller Unterkünfte für Strom, Wasser, Abwasser,
Heizung und sonstige Betriebskosten gem. § 2 Betriebskostenverordnung-BetrKV in
der jeweils geltenden Fassung. Die monatliche
Verbrauchsgebühr beträgt je Benutzer/Benutzerin 127,51 €.
4)
Werden neue Unterkünfte nach Inkrafttreten dieser Satzung in den Bestand
gemäß § 2 aufgenommen, bleibt der angesetzte Kalkulationszeitraum gemäß § 6
Abs. 2 KAG hiervon unberührt.
5)
Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, ab dem der
gebührenpflichtigen Person die
Unterkunft zugewiesen wurde. Das Benutzungsverhältnis und die Gebührenpflicht enden mit dem Tag der Übergabe und Abnahme der zugewiesenen Unterkunft an
bzw. durch einen mit der Aufsicht und der Verwaltung der Unterkünfte
beauftragten Mitarbeiter der Stadt Rheine.
6)
Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich und zwar spätestens bis zum
3. Werktag eines jeden Monats an die Stadtkasse zu entrichten.
Besteht die
Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der einzelne
gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet.
Einzugs- und
Auszugstag werden jeweils als voller Tag berechnet.
7)
Soweit es in diesem Vertrag Regelungslücken in Bezug auf die erhobenen
Benutzungsgebühren gibt, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des
KAG
§
5 Betreten der Unterkünfte
1)
Die Mitarbeiter des Fachbereichs 3- Recht und Ordnung- sind berechtigt,
die Unterkünfte nach Absprache mit der Benutzerin/dem Benutzer zu betreten. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten
werden.
Die Stadt behält
für diesen Zweck einen Zimmer- bzw. einen Unterkunftsschlüssel zurück.
§
6 Inkrafttreten
Diese Satzung
tritt am 01.08.2019 in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig