Herr Dr. Lüttmann erläutert, dass der Antrag der CDU-Fraktion in der Beschlussvorlage dahingehend abgewandelt wurde, dass nicht die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung geändert, sondern eine eigene Ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen werde. Eine Aufnahme in die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung sollte zurzeit nicht erfolgen, da noch nicht absehbar sei, ob die Veranstaltung wiederholt werde.

 

Herr Hachmann erläutert den Antrag und macht dabei darauf aufmerksam, dass die betroffenen Geschäfte in Mesum überwiegend eigentümergeführt seien und daher kaum Angestellte betroffen seien.

 

Herr Ortel weist darauf hin, dass die Initiative für den verkaufsoffenen Sonntag von den Betroffenen (Eigentümer der Geschäfte) ausgegangen sei. Dies sei ein deutliches Indiz dafür, dass dem vorliegenden Beschlussvorschlag zugestimmt werden sollte.

 

Herr Grawe bezweifelt, dass in Mesum keine Angestellten von einer Ladenöffnung am Sonntag betroffen seien. Schließlich seien auch in den inhabergeführten Geschäften Angestellte tätig.

 

Frau Floyd-Wenke kritisiert das grundsätzliche Vorhaben als auch die späte Antragstellung, die diese Ratssitzung erst erforderlich gemacht habe. Sie begrüßt den Vorschlag der Verwaltung, für diese Veranstaltung eine eigene Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen und nicht die bestehende Ordnungsbehördliche Verordnung zu ändern.

Die Prognose der Besucherzahlen durch die EWG bezeichnet Frau Floyd-Wenke als nicht valide. Ferner äußert sie Verwunderung über den Inhalt einzelner Rückmeldungen/Stellungnahmen.

 

 


Beschluss:

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, 08.09.2019, anlässlich des Dorffestes im Ortsteil Mesum:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, 08.09.2019 anlässlich des Dorffestes mit Biathlon Event im Stadtteil Mesum vom ___________

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.03.2018 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV.NRW.S.172) in Verbindung mit § 27 Abs.1 und 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG ) in der Fassung vom der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062 wird für den Bereich der Stadt Rheine, Ortsteil Mesum, verordnet:

 

§ 1

 

Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 08.09.2019, in der Zeit von 13.00 bis 18:00 Uhr

anlässlich des „Dorffestes mit Biathlon Event“ für den Mesumer Kernbereich geöffnet sein.

Der „Mesumer Kernbereich“ wird durch die Anlage 1 „Mesumer Kernbereich“ definiert. Die Anlage ist Bestandteil der Ordnungsbehördlichen Verordnung.

 

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer an Sonn – oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:              32 Ja-Stimmen

                                                       6 Nein-Stimmen