Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 1. Änderungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung):
1. Änderungssatzung der Stadt Rheine
über die Erhebung einer Steuer auf das
Ausspielen von
Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen
von Apparaten (Apparatesteuersatzung)
vom ______. Dezember 2019
Aufgrund der §§ 1 bis 3 und §§ 17
und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/ SGV NW
S.610), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.
NRW. S. 90), in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art.
5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Rheine
in seiner Sitzung am _____ Dezember 2019 die folgende 1. Änderungssatzung der
Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder
Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) vom 11.
Dezember 2018 beschlossen:
Artikel I
Der § 6 (2) der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld -oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) vom 11. Dezember 2018 wird wie folgt geändert:
§ 6
Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. Anzahl der Apparate
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und
Spieleinsatz bzw. angefangenem Kalendermonat:
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2
a) bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5,5 v. H. des
Spieleinsatzes
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro
2.
an sonstigen Orten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2b) bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 5,5 v. H. des Spieleinsatzes
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00
Euro
3.
unabhängig vom Aufstellort für Apparate (§ 2 Abs. 1 Nr. 2),
mit
denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder
Tiere
dargestellt werden, die die Verherrlichung
oder
Verharmlosung
des Krieges oder pornografische und
die Würde des Menschen verletzende Praktiken
zum Gegenstand haben 1.000,00
Euro
Die Voraussetzungen für
die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall
als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware
Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien
aufgenommen wurde.
Artikel II
Die 1. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Artikel III
Gleichzeitig tritt § 6 (2) der Satzung
der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld-
oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung),
beschlossen am 04.12.2018, außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig