Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 1. Änderungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung):

 

1. Änderungssatzung der Stadt Rheine

über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von

Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen

von Apparaten (Apparatesteuersatzung)

vom ______. Dezember 2019

 

 

Aufgrund der §§ 1 bis 3 und §§ 17 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgaben­gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/ SGV NW S.610), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am _____ Dezember 2019 die folgende 1. Änderungssatzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) vom 11. Dezember 2018 beschlossen:

 

Artikel I

Der § 6 (2) der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld -oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) vom 11. Dezember 2018 wird wie folgt geändert:

 

§ 6

Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. Anzahl der Apparate

 

(2)     Die Steuer beträgt je Apparat und Spieleinsatz bzw. angefangenem Kalendermonat:

 

1.        in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 a) bei

 

a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                             5,5 v. H. des Spieleinsatzes

 

b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                      50,00 Euro

 

2.        an sonstigen Orten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2b) bei

 

a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                             5,5 v. H. des Spieleinsatzes

                                                                                                                                      

b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                                                      25,00 Euro

 

3.        unabhängig vom Aufstellort für Apparate (§ 2 Abs. 1 Nr. 2),

       mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder

       Tiere dargestellt werden, die die Verherrlichung oder

       Verharmlosung des Krieges oder pornografische und

       die Würde des Menschen verletzende Praktiken

       zum Gegenstand haben                                                                          1.000,00 Euro

 

          Die Voraussetzungenr die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugend­gefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.

 

 

Artikel II

 

Die 1. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

 

Artikel III

 

Gleichzeitig tritt § 6 (2) der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung), beschlossen am 04.12.2018, außer Kraft.

 

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig