Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgenden Beschluss:
Veränderungssperre
Gemäß der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der §§ 7
und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird zur
Sicherung der Planung des am 21. November 2018 vom Ausschuss für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine zur Aufstellung
beschlossene Bebauungsplan Nr. 118, Kennwort: „Gartenstraße“, der Stadt Rheine
folgende Veränderungssperre beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird wie folgt
begrenzt:
Im Norden: Durch die Nordseiten
der Grundstücke Gartenstraße 13 und 14,
Im Osten: Durch die Westseite
der Münsterstraße, beginnend von der Freifläche des Jakobi-Gartens bis zum
Grundstück Münsterstraße 86,
Im Süden: Durch die Südseiten
der Grundstücke der Christianstraße,
Im Westen: Durch die Westseiten
der Grundstücke Egelsweg 1 und 3 sowie Windhoffstraße 1 und 3.
Der räumliche Geltungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt,
der als Anlage Teil dieser Satzung ist (s. Anlage 1).
§ 2 Rechtswirkungen der
Veränderungssperre / Ausnahmen
Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben i.S.d. § 29
BauGB nicht durchgeführt werden. Davon ausgeschlossen sind Nutzungsänderungen
von baulichen Anlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, können von der
Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB Ausnahmen zugelassen werden.
§ 3 Inkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig