Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 


Beschluss:

Der Rat der Stadt Rheine fasst folgenden Beschluss:

 

Veränderungssperre

Gemäß der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird zur Sicherung der Planung des am 21. November 2018 vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine zur Aufstellung beschlossene Bebauungsplan Nr. 118, Kennwort: „Gartenstraße“, der Stadt Rheine folgende Veränderungssperre beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird wie folgt begrenzt:

Im Norden:     Durch die Nordseiten der Grundstücke Gartenstraße 13 und 14,

Im Osten:        Durch die Westseite der Münsterstraße, beginnend von der Freifläche des Jakobi-Gartens bis zum Grundstück Münsterstraße 86,

Im Süden:       Durch die Südseiten der Grundstücke der Christianstraße,

Im Westen:     Durch die Westseiten der Grundstücke Egelsweg 1 und 3 sowie Windhoffstraße 1 und 3.

Der räumliche Geltungsbereich ist in einem Übersichtsplan dargestellt, der als Anlage Teil dieser Satzung ist (s. Anlage 1).

 

§ 2 Rechtswirkungen der Veränderungssperre / Ausnahmen

Im Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Davon ausgeschlossen sind Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, können von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB Ausnahmen zugelassen werden.

 

§ 3 Inkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig