Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

I/B/2910


Beschluss:

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 10707) und § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 4007) und § 4 Abs. 2 BauGB zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

III.    Änderungen gem. § 4 a Abs. 3 BauGB

 

Nach Durchführung der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) sind im Planentwurf folgende Änderungen vorgenommen worden.

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die oben aufgeführten Änderungen des Entwurfes des Bebauungsplanes nach Durchführung der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 2 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange).

 

         1.     Um auch dem städtischen Müllfahrzeug das Einbiegen vom Hasel-          weg in die Herefortstraße zu ermöglichen, ist der Radius der Eckab-  rundung auf 6 m zu vergrößern und die Baugrenze dem Radius

                 anzupassen.

 

         2.     Um eine Nutzungsverträglichkeit zum angrenzenden Gewerbegebiet               herbeizuführen sind die vier nördlichen Baugrundstücke als Misch-           gebiet festzusetzen.

 

         3.     In Anpassung an die vorhandene Bebauung ist die Baugrenze parallel zur Bergstraße auf 4 m Abstand zur Grundstücksgrenze hin zu erweitern.

 

Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB wird festgestellt, dass durch die obig genannten Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig

 

 

IV.     Satzungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 2 Abs. 1 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 3316) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW S. 498) wird der Bebauungsplan Nr. 311 , Kennwort: "Herefortstraße-West", der Stadt Rheine als Satzung und die Begründung hierzu beschlossen.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig