Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH, Herrn Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Gesellschaftsvertrag vom 22. Dezember 2003, zuletzt geändert am 13. Mai 2014, wird in nachfolgenden Punkten geändert.
§ 8
Bildung, Zusammensetzung und Amtsdauer des Aufsichtsrates
(1) Die
Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, auf den die Bestimmungen des
Aktiengesetzes keine Anwendung finden.
(2) Der
Aufsichtsrat besteht aus max. 18 stimmberechtigten Mitgliedern. Zu den
bestellten Mitgliedern muss der/die Bürgermeister/-in oder ein/e von ihm/ihr
vorgeschlagene/r Bedienstete/r zählen.
(3) Für
jedes Aufsichtsratsmitglied wird eine persönliche Vertretung für den Fall
zeitweiliger Verhinderung bestimmt, der im Verhinderungsfall dessen Rechte und
Pflichten übernimmt.
(4) Die vom
Rat der Stadt Rheine entsandten Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die
Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Rates bestellt. Sie führen nach Ablauf
ihrer Amtszeit ihre Geschäfte bis zur Bestellung der neuen
Aufsichtsratsmitglieder weiter.
(5) Die
Mitgliedschaft der vom Rat der Stadt Rheine entsandten Aufsichtsratsmitglieder
endet vorzeitig:
a)
durch
Amtsniederlegung seitens des Mitgliedes, die durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung erfolgen kann,
b)
mit dem
Ausscheiden des Aufsichtsratsmitgliedes aus dem Rat der Stadt Rheine während
der laufenden Ratsperiode,
c)
durch
jederzeit möglichen Widerruf der Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes durch
den Rat der Stadt Rheine.
Für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen
Mitglieds entsendet der Rat der Stadt Rheine eine Nachfolgerin bzw. einen
Nachfolger.
(6) Die
Mitgliedschaft des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin im Aufsichtsrat
erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
(7) Soweit
gesetzlich nicht etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, unterliegen die
Aufsichtsratsmitglieder den Weisungen des Rates der Stadt Rheine und sind
berechtigt und verpflichtet den Rat über alle Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Soweit eine Unterrichtungspflicht
gegenüber dem Rat der Stadt Rheine nicht besteht, sind die Mitglieder des
Aufsichtsrates zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Nähere regelt die
Geschäftsordnung.
(8) Der
Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden
und eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter für deren durch § 8 Abs. 4
festgelegte Amtszeit. Scheidet die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der
Stellvertreter/in vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, hat der Aufsichtsrat
unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit der bzw. des
Ausgeschiedenen vorzunehmen. Sofern der bzw. die Vorsitzende verhindert ist,
nimmt die bzw. der Stellvertreter/in die Aufgaben der bzw. des Vorsitzenden
wahr.
Abstimmungsergebnis: einstimmig