Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine
beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der
Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann, nachfolgende Beschlüsse zu
fassen:
1.
Der
Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Rheine GmbH wird unter § 8 Abs. 2 wie folgt
geändert:
Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3 beratenden
Mitgliedern.
2.
Die
Muttergesellschaft / Dachgesellschaft Stadtwerke Rheine GmbH stimmt zu, dass
der/die Vertreter der Stadtwerke Rheine GmbH / Energie- und Wasserversorgung
Rheine GmbH in den Gesellschafterversammlungen der Energie- und
Wasserversorgung Rheine GmbH, der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, der
Rheiner Bäder GmbH und der RheiNet GmbH folgende Beschlüsse fasst/fassen:
a)
Der
Gesellschaftsvertrag der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH wird unter §
8 Abs. 3 wie folgt geändert:
Die
Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der
Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat
entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3
beratenden Mitgliedern. …
b)
Der
Gesellschaftsvertrag der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wird unter §
8 Abs. 3 wie folgt geändert:
Die
Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der
Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat
entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3
beratenden Mitgliedern. …
c)
Der
Gesellschaftsvertrag der Rheiner Bäder GmbH wird unter § 8 Abs. 3 wie folgt
geändert:
Die
Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der
Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat
entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3
beratenden Mitgliedern. …
d)
Der
Gesellschaftsvertrag der RheiNet GmbH wird unter § 8 Abs. 3 wie folgt geändert:
Die
Regelungen des § 8 Ziff. (2) bis (7) des Gesellschaftsvertrages der
Dachgesellschaft „Stadtwerke Rheine GmbH“ gelten für den Aufsichtsrat
entsprechend. § 8 Ziff. (2) bis (7) hat folgende Fassung: „(2) Der Aufsichtsrat besteht aus max. 21 stimmberechtigten und max. 3
beratenden Mitgliedern. …
Abstimmungsergebnis: einstimmig