Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 4. Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW:
4. Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten
der Gewässerunterhaltung
gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine
vom ____________________
Hinweis:
Die Bezeichnung der männlichen Form (z. B.
der Eigentümer) gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Aufgrund
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der §§
7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916),
-
des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV.
NRW. S. 1029),
-
der §§
39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1408),
-
der §§
62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 29.05.2020 (GV. NRW. S. 376.),
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des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1997, S. 602),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328),
hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am
_______________________ die folgende
4. Änderungssatzung der Satzung zur Umlegung der Kosten der
Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016
beschlossen:
Artikel I
Der § 5 der Satzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine vom 14. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:
§ 5
Gebührensatz
(1)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Altenrheiner Bruchgraben liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband
Altenrheine die Gewässerunterhaltung durchführt beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02735 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00031 €
(2)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Bevergerner Aa liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Bevergerner
Aa die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,66013 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00024 €
(3)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Elter Mühlenbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Elte die
Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02313 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00018 €
(4)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Frischhofsbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband
Frischhofsbach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01985 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00025 €
(5)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des
Gewässers Hemelter Bach liegen und bei
welchem der Wasser- und Bodenverband Hemelter Bach die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01520 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00024 €
(6)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des
Gewässers Hörsteler Aa liegen und bei
welchem der Wasser- und Bodenverband Hörsteler Aa die Gewässerunterhaltung
durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00913 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00015 €
(7)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Hummertsbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Hummertsbach
die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02716 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00020 €
(8)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Randelbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband
Landersum/Bentlage die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,01627 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00027 €
(9)
Der
Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet des Gewässers
Saerbecker Mühlenbach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband
Saerbeck die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,06250 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00017 €
(10) Der Gebührensatz für Grundstücke, die im seitlichen Einzugsgebiet der Gewässer Wambach & Frischebach liegen und bei welchem der Wasser- und Bodenverband Wambach die Gewässerunterhaltung durchführt, beträgt:
für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,03856 €
für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00037 €
Artikel II
Die 4. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 3. Änderungssatzung zur Umlegung der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Stadt Rheine, beschlossen am 03.12.2019, außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig