Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Zu Beginn der Beratung fasst Herr Dr. Lüttmann die bisherige Entwicklung zu diesem Thema zusammen und beantwortet Fragen des Ausschusses.

 

Die Fraktionen begrüßen die vorgeschlagenen Richtlinien. Herr Becker weist darauf hin, dass die CDU-Fraktion ergänzend zu diesen Richtlinien für die nächste Sitzung einen Antrag stellen werde, in dem es um zusätzliche Erläuterungen der Straßennamen gehen werde.

 

Der Kulturausschuss fasst folgenden Beschluss:


Beschluss:

Der Kulturausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt beschließt die nachfolgende

 

Richtlinie zur Benennung von Straßen und sonstigen öffentlichen Flächen in der Stadt Rheine

 

Straßennamen dienen vor allem der Orientierung und gewährleisten die eindeutige Auffindbarkeit einer Liegenschaft innerhalb einer Siedlung. Die Stadt Rheine ist gem. § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW für die Benennung von Straßen in ihrem Hoheitsgebiet zuständig.

 

Die Straßenbenennung erfolgt insoweit im öffentlichen Interesse, um allen Menschen die Orientierung im Stadtgebiet zu erleichtern. Darüber hinaus dient sie auch der gemeindlichen Selbstdarstellung.

 

Bei der Auswahl von Namen für Straßen, Wege, Plätze und sonstigen öffentlichen Flächen die der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stehen (im Folgenden Straßen genannt), gelten die folgenden

 

Grundsätze:

 

  • Die Benennung von öffentlich zugänglichen Straßen, Wegen und Plätzen ist eine öffentliche Aufgabe, die nach diesen Richtlinien durch die Stadt wahrgenommen wird. Für notwendige Umbenennungen gelten diese Richtlinien entsprechend.

 

  • Straßenumbenennungen sind grundsätzlich zu vermeiden. Sie dürfen ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn diese aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind.

 

  • Straßennamen sollen auf Dauer ausgelegt und möglichst klar und einprägsam sein. Gleichklingende Namen sind zu vermeiden. Mehrere Straßen gleichen Namens sind ausgeschlossen.

 

  • Zusammenhängende Baugebiete sollen nach Möglichkeit nach einheitlichen Gesichtspunkten behandelt werden (z.B. Malerviertel, Vogelviertel).

 

  • Die Straßenbenennung verdeutlicht Art und/oder Funktion, die die Straße übernimmt („Platz“, „Allee“, „Gasse“ „Ufer“). Kreuzungspunkte im Straßenverlauf erhalten grundsätzlich keine eigene Benennung.

 

  • Straßennamen sind sozial- und gesellschaftspolitisch verträglich auszuwählen. Eine negative und herabsetzende Wirkung auf die Straßenanlieger wird als Diskriminierung ausgeschlossen.

 

  • Straßennamen sind so zu wählen, dass sie für jedermann einprägsam und richtig zu schreiben sind.

 

 

 

Benennung von Straßen nach Persönlichkeiten

 

  • Bei der Benennung von Straßen nach Personen mit besonderer Bedeutung oder mit Bezug zur Stadtgeschichte ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.

  • Es werden Straßen ausschließlich nach bereits verstorbenen Personen benannt.

  • Soweit nahe Angehörige zu ermitteln sind, sind diese vor der Straßenbenennung anzuhören.

  • Vor der Benennung ist die Leistung der Person historisch zu bewerten, hierzu sind geeignete Stellen zu beteiligen.

  • Es kommen nur Straßen in Betracht, die eine mit Blick auf die Benennung nach dieser Persönlichkeit angemessene Bedeutung haben.

  • Zur Vermeidung von Verwechslungen erfolgt die Straßenbenennung mit Vor- und Zuname.

 

Ausgeschlossen ist die Benennung von Straßen nach örtlich ansässigen Unternehmen, da Straßennamen nicht zu Werbezwecken dienen sollen.

 

Benennung nicht gewidmeter Straßen

Neben den gewidmeten Straßen gibt es im Stadtgebiet auch Flächen, die sich im Eigentum der Stadt befinden, aber keine Funktionen nach dem StrWG haben und somit nicht gewidmet sind. Sie können in Kartenwerken auftauchen, sind aber nicht Bestandteil des amtlichen Straßenverzeichnisses. Hierbei handelt es sich z.B. um Parkanlagen (z.B. Stadtpark, Walshagenpark, Salinenpark, Hünenborg), Hofflächen von öffentlichen Gebäuden (z.B. Schulhöfe, Falkenhof, Kloster Bentlage) und andere städtische Flächen, die im öffentlichen Raum an gewidmete Straßen angrenzen. Bei diesen Flächen sollte ebenfalls die vorgenannten Grundsätze Anwendung finden. Eine kleinteilige Parzellierung der Gesamtanlage ist dabei ausdrücklich im Interesse des Gesamtbildes einer öffentlichen Fläche zu vermeiden.

 

Verfahren/Zuständigkeit

 

Vorschläge zur Benennung von Straßen werden von der Verwaltung vorbereitet und den politischen Gremien im Rahmen der Zuständigkeitsordnung zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Vorschläge von Bürgerinnen und Bürgern zur Benennung von Straßen sind jederzeit möglich; es besteht kein Anspruch auf Benennung einer bestimmten Straße. Die Verwaltung sammelt diese Eingaben vielmehr als „Vorschlagspool“ für zukünftige Straßenbenennungen.

 

Bei anstehenden Straßenbenennungen kann die Verwaltung Stellungnahmen von geeigneten Stellen einholen. Dies sind insbesondere die örtlichen Heimatvereine, das Stadtarchiv und mit der Stadtgeschichte vertraute, historisch interessierte Personen.

 

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung im Rat in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig