Beschluss:

 

1.      Der Einspruch vom 22. September 2020 gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Rheine wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG genannten Anfechtungsgründe vorliegt.

 

2.      Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Rheine am 13. September 2020 wird gemäß den §§ 46 b, 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.

 

3.      Die Wahl der Vertretung der Stadt Rheine am 13. September 2020 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig