Beratungsergebnis: geändert beschlossen

Herr Jansen bittet darum, dass die Ratsmitglieder über Eingaben informiert werden, die inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind und deshalb zurückgegeben wurden (§ 5 Nr. 3 b). Er beantragt, dies in der Hauptatzung festzuhalten.

 

Herr Lenz lässt über den geänderten Beschlussvorschlag abstimmen.


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende 18. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine:

 

 

18. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Rheine

vom _________________

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ___________________ die folgende 18. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Rheine erlassen:

 

Artikel I

 

§ 5 der Hauptsatzung der Stadt Rheine wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 5 Anregungen und Beschwerden

 

1.       Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen.

 

2.       Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen, sind vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Angelegenheiten, deren vollständige Erledigung durch schlichtes Verwaltungshandeln bereits erfolgt ist, sind nicht in den Rat einzubringen. Der Antragsteller/Die Antragstellerin ist über die Weiterleitung nach Satz 1 bzw. über die erfolgreiche Erledigung seines Begehrens nach Satz 2 zu unterrichten.

 

3.       Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die

a)        weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.),

b)        inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind,

c)        den Inhalt eines Strafgesetzes erfüllen oder

d)        als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen sind,

sind ohne Beratung vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin zurückzugeben. Über zurückgegebene Eingaben im Sinne von Nummer 3 b werden die Ratsmitglieder in geeigneter Weise informiert.

 

4.       Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat den Haupt-, Digital- und Finanzausschuss.

 

5.       Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

 

6.       Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO), bleibt unberührt.

 

7.       Die Absenderin bzw. der Absender ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch die/den Bürgermeister(in) zu unterrichten.

 

 

Artikel II

 

In § 8, § 9 Nr. 5 und 6, § 11 Nr. 3 Buchstabe g und § 18 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine wird der Begriff „Haupt- und Finanzausschuss“ durch den Begriff „Haupt-, Digital- und Finanzausschuss“ ersetzt.

 

 

Artikel III

 

In § 9 Nr. 6 und § 11 Nr. 3 Buchstabe g der Hauptsatzung der Stadt Rheine wird der Begriff „Bauausschuss“ durch den Begriff „Bau- und Mobilitätsausschuss“ ersetzt.

 

 

Artikel IV

 

§ 11 Nr. 3 Buchstabe g der Hauptsatzung der Stadt Rheine wird nach dem Begriff „Sozialausschuss“ folgender Text eingefügt: „ ,des Planungs- und Baubegleitenden Ausschusses Rathauszentrum, des Betriebsausschusses „Kloster Bentlage“, des Betriebsausschusses „Technische Betriebe Rheine““.

 

 

Artikel V

 

§ 15 der Hauptsatzung der Stadt Rheine wird um folgenden Text ergänzt:

 

Einer/Eine der Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter/zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bestellt. Er/Sie führt die Amtsbezeichnung „Erster Beigeordneter“/“Erste Beigeordnete“.

 

 

Artikel VI

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig