Herr Jansen bittet darum, dass die Ratsmitglieder über
Eingaben informiert werden, die inhaltlich mit bereits früher eingereichten
Anregungen oder Beschwerden identisch sind und deshalb zurückgegeben wurden (§
5 Nr. 3 b). Er beantragt, dies in der Hauptatzung festzuhalten.
Herr Lenz lässt über den geänderten Beschlussvorschlag abstimmen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt folgende 18. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt
Rheine:
18. Änderungssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt
Rheine
vom _________________
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 41 Abs. 1 Satz 2
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit
gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am
___________________ die folgende 18. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der
Stadt Rheine erlassen:
Artikel I
§ 5 der
Hauptsatzung der Stadt Rheine wird wie folgt neu gefasst:
§ 5 Anregungen
und Beschwerden
1.
Jeder hat
das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden
müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine
fallen.
2.
Anregungen
und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen, sind
vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle
weiterzuleiten. Angelegenheiten, deren vollständige Erledigung durch schlichtes
Verwaltungshandeln bereits erfolgt ist, sind nicht in den Rat einzubringen. Der
Antragsteller/Die Antragstellerin ist über die Weiterleitung nach Satz 1 bzw.
über die erfolgreiche Erledigung seines Begehrens nach Satz 2 zu unterrichten.
3.
Eingaben von
Bürgerinnen und Bürgern, die
a)
weder
Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen,
Ansichten etc.),
b)
inhaltlich
mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind,
c)
den Inhalt
eines Strafgesetzes erfüllen oder
d)
als
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen sind,
sind ohne Beratung vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin
zurückzugeben. Über zurückgegebene Eingaben im Sinne von Nummer 3 b werden die
Ratsmitglieder in geeigneter Weise informiert.
4. Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1
bestimmt der Rat den Haupt-, Digital- und Finanzausschuss.
5. Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4
zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an
die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er
Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht
gebunden ist.
6. Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den
Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs.
2 und 3 GO), bleibt unberührt.
7. Die Absenderin bzw. der Absender ist über die Stellungnahme des nach Abs.
4 zuständigen Ausschusses durch die/den Bürgermeister(in) zu unterrichten.
Artikel II
In § 8, § 9 Nr. 5
und 6, § 11 Nr. 3 Buchstabe g und § 18 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Rheine
wird der Begriff „Haupt- und Finanzausschuss“ durch den Begriff „Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss“ ersetzt.
Artikel III
In § 9 Nr. 6 und §
11 Nr. 3 Buchstabe g der Hauptsatzung der Stadt Rheine wird der Begriff
„Bauausschuss“ durch den Begriff „Bau- und Mobilitätsausschuss“ ersetzt.
Artikel IV
§ 11 Nr. 3
Buchstabe g der Hauptsatzung der Stadt Rheine wird nach dem Begriff
„Sozialausschuss“ folgender Text eingefügt: „ ,des Planungs- und
Baubegleitenden Ausschusses Rathauszentrum, des Betriebsausschusses „Kloster
Bentlage“, des Betriebsausschusses „Technische Betriebe Rheine““.
Artikel V
§ 15 der
Hauptsatzung der Stadt Rheine wird um folgenden Text ergänzt:
Einer/Eine der
Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter/zur allgemeinen
Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bestellt. Er/Sie führt die
Amtsbezeichnung „Erster Beigeordneter“/“Erste Beigeordnete“.
Artikel VI
Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig