Herr Krümpel informiert auch darüber, dass mit Berichterstattung in der Münsterländischen Volkszeitung (MV) zum Thema Gastronomie am Kloster am 18. Mai 2021 und dem Kommentar von Herrn Schrief am nächsten Tag ebenfalls in der MV der Eindruck erweckt wurde, das Vergabeverfahren für die Neuverpachtung der Gastronomie sei nicht erforderlich gewesen. Außerdem habe die verwandtschaftliche Beziehung des neuen Pächters mit einer Mitarbeiterin beim Kloster Bentlage ein „Geschmäckle“. Eine derartige und im Ergebnis falsche Berichterstattung sei aus Sicht der Verwaltung so nicht hinnehmbar und bedarf dringend der Richtigstellung. Insbesondere auch deshalb, weil die Stellungnahme der Stadt Rheine, um die die MV ebenfalls gebeten hatte, zum Zeitpunkt der Berichterstattung dort noch gar nicht vorlag.

Herr Krümpel berichtet, dass die unabhängige örtliche Rechnungsprüfung und auch die städtische Vergabestelle den gesamten Vorgang noch einmal mit folgenden Ergebnissen überprüft habe:

 

1.      Die Befristung des im März 2012 geschlossenen Pachtvertrages mit der jetzigen Pächterin erfolgte einvernehmlich mit der Pächterin. Allen Beteiligten war somit von Anfang an bekannt, dass der Vertrag mit Ablauf vom 31. Dezember 2021 endet.

2.      Anzuwenden für Pachtverträge dieser Größenordnung ist die Unterschwellenvergabeverordnung. Diese schreibt einen Wettbewerb für derartige Pachtbeziehungen in einem transparenten Verfahren vor. Damit war auch und insbesondere aus rechtlichen Gründen eine Vertragsverlängerung ausgeschlossen.

3.      Die Pächterin wurde mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen und gebeten, sich an dem Vergabeverfahren zu beteiligen, hat aber im Mai 2021 ihren Verzicht erklärt.

4.      Die Relevanz eines verwandtschaftlichen Verhältnisses bei Vergaben richtet sich nach der Beurteilung so genannten nahestehende Personen.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
a) diese im Unternehmen tätige Person den Betrieb beherrscht an dessen Führung beteiligt ist, oder
b) maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen hat oder
c) im Management eine Schlüsselposition einnimmt.

Im Fall Kloster Bentlage besteht ein Verwandtschaftsverhältnis des Pächters mit einer Empfangskraft. Sie erfüllt keine der vorgenannten Voraussetzungen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis eindeutig keine relevante Thematik bei der Neuverpachtung darstellt. Im Übrigen hat der Pächter im Rahmen seiner Vorstellung im Betriebsausschuss das Verwandtschaftsverhältnis offengelegt. Danach hat es eine demokratische Entscheidung im Betriebsausschuss gegeben.

 

Im Ergebnis sei damit eindeutig belegt, dass es keinerlei Beanstandungen bei der Neuvergabe gäbe.