I/A/2656

 

Herr Löcken fragt nach, wer die schalltechnische Untersuchung zahlen muss.

 

Frau Gellenbeck erklärt, dass auf Grund des Neubaus der Feuerwehr das Gutachten in Auftrag gegeben wurde und somit die Stadt Rheine die Kosten für das Gutachten trägt.

 

 


Beschluss:

 

I.    Beratung der Stellungnahmen

 

1.    Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

1.1  Anlieger der Don-Bosco-Straße, 48432 Rheine

        Schreiben vom 10. September 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Dem Ansinnen des Eigentümers Don-Bosco-Straße 29 auf Ausweisung einer überbaubaren Fläche im nordwestlichen Bereich des Grundstückes kann aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden:

 

Die vorhandenen 2 Wohnhäuser Don-Bosco-Straße 27 und 29 befinden sich auf relativ großen Baugrundstücken, sodass hier der Wunsch nach einer Hinterhofbebauung besteht.

Die Privaterschließung dieser Nachverdichtung sollte möglichst als gemeinsame Zufahrt und kann nur von der Don-Bosco-Straße aus erfolgen. Eine derartige Privaterschließung darf aus brandschutztechnischen Gründen nicht länger als 50 m betragen. Eine Erschließung von der Dille aus (Abstand ca. 70 m) ist somit über eine private Parkplatzanlage bzw. Privatfläche unrealistisch und auch städtebaulich nicht vertretbar.

Des Weiteren ist es aus architektonischer Sicht unverständlich, ein Gebäude mit Giebel zur Dille in der nordwestlichen Ecke des Baugrundstückes zu erstellen, sodass die Freiflächen im nördlichen sowie im südöstlichen Bereich entstehen. Ebenso würde bei dieser Lage des Grundstückes neben der 40 m langen Zufahrt auch das komplette neue Grundstück durch Zuwegungen bzw. Versiegelungen zerschnitten.

Insofern wird die überbaubare Fläche für eine derartige Nachverdichtung so gewählt, dass man aufgrund der Besonnung sowie aufgrund der Lage/des Ausblicks ein optimales Baufeld erhält (vgl. Bebauungsplanentwurf). Ebenso wird hierdurch die Privaterschließung so kurz wie möglich gehalten.

 

Des Weiteren muss eine Hinterhofbebauung in diesem Fall so weit wie möglich von den Stellplätzen entfernt sein (vgl. schalltechnische Untersuchung), um so nicht die vorhandenen Baurechte des Marktes zu beschneiden.

 

Aus den vg. Gründen wird dem Ansinnen des Eigentümers Don-Bosco-Straße 29 auf Ausweisung einer überbaubaren Fläche im westlichen Eckbereich des Grundstückes nicht gefolgt werden.

 

 

 

1.2  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

2     Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1  Kreis Steinfurt

        Schreiben vom 2. Oktober 2008

 

Inhalt:

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung des Kreises Steinfurt auf gutachterliche Prüfung der Nutzungsverträglichkeit zwischen den verschiedenen Emittenten und der Wohnbebauung wurde gefolgt.

 

Nähere Einzelheiten des Gutachtens sind in der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Plandarstellung zu ersehen.

 

 

 

2.2  TBR AöR

        Schreiben vom 9. Oktober 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die TBR AöR gehen davon aus, dass der gesamte Fuß- und Radweg zwischen Dille und Hassenbrockweg bereits heute eine Breite von 3 m aufweist. Dies ist nicht richtig. Vielmehr ist der Fuß- und Radweg vom Hassenbrockweg aus lediglich 2 m breit, im weiteren Verlauf bis zur Dille verbreitert sich dieser Fuß- und Radweg auf 3 m.

Insofern wird der Anregung der TBR AöR nicht gefolgt bzw. gefolgt; die vorhandene Breite des Fuß- und Radweges von 2 m wird im Bereich des Bebauungsplanentwurfes beibehalten.

 

 

 

2.3  Ev. Kirche von Westfalen

        Schreiben vom 8. Oktober 2008

 

 

 


Abwägungsempfehlung:

 

Die Ev. Kirche von Westfalen ist in diesem Falle sowohl Träger öffentlicher Belange als auch Betroffener/Antragsteller dieses Bebauungsplanes.

 

Der Bürgerbeteiligungsentwurf des Bebauungsplanes entspricht der beantragten Aufstellung des Bebauungsplanes vonseiten der Kirchengemeinde vom 14. Mai 2007. Die nunmehr im September/Oktober 2008 vorgelegte konkretisierte Entwurfsplanung kann erst jetzt im Offenlegungsentwurf des Bebauungsplanes Berücksichtigung finden. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 wird erstmals eine konkrete Entwurfsplanung vorgelegt.

 

Der Anregung auf Anpassung der Baugrenze sowie der Darstellung der Gemeinschaftsstellplatzanlage wird gefolgt. Die Festlegung einer Zu- und Abfahrt zum Hassenbrockweg ist nicht erforderlich, da eine Stellplatzanlage, deren Zu- und Abfahrt direkt an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, allgemein und ausreichend gesichert ist.

 

 

 

2.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass vonseiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.  Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt, dass gem. § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 77, Kennwort: „Hassenbrockweg“, der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. a. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:             durch die nördliche Flurstücksgrenze 350 von der Don-Bosco-Straße bis zur Mitte des ehemaligen Anliegergrabens (Flurstück 328)

im Osten:               durch die Westseite der geplant ausgebauten Don-Bosco-Straße von der Flurstücksparzelle 350 bis zur Alten Bahnhofstraße

im Süden:               durch die Nordseite der Alten Bahnhofstraße von der Mitte des ehemaligen Anliegergrabens (Flurstück 328) bis zur Don-Bosco-Straße

im Westen:             durch die Mitte des ehemaligen Anliegergrabens (Flurstück 328) von der Alten Bahnhofstraße bis zur Nordseite des Flurstückes 350

 

Der Geltungsbereich bezieht sich also auf die Westseite der Don-Bosco-Straße von der Alten Bahnhofstraße bis in Höhe des Gebäudes Don-Bosco-Straße 29.

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 8, Gemarkung Rheine Mesum.

Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplanentwurf eindeutig dargestellt.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig