Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 1, Enthaltungen: 1

IIA1150

 

Seitens der Ausschussmitglieder werden Fragen zu erlaubnispflichtigen Werbeanlagen (§ 5 der Satzung) gestellt, die durch Herrn Kuhlmann beantwortet werden.

Herr Brauer bezieht sich auf § 6 der Satzung und bemängelt die aus seiner Sicht unzureichende Formulierung zum Thema „Wahlwerbung“ auf die verschiedenen Arten von Wahlen und Begehren werde nicht ausreichend eingegangen. Er vermisse insbesondere den Verweis auf Landrats- und Bürgermeisterwahlen und auf Bürgerbegehren.

Herr Kohnen wirft ein, dass dieser Sachverhalt im Parteiengesetz hinreichend geregelt sei.

Herr Schröer erklärt, der vorliegenden Satzung sei die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes zugrundegelegt worden. Er verspricht eine Klärung bis zur nächsten Ratssitzung.

Herr Brauer verweist weiter auf § 7 der Satzung, der eine Antragsfrist von 3 Wochen für Sondernutzungen festlegt. Aus eigener Erfahrung wisse er, dass gerade kleinere Vereine und Verbände mit einer Frist bis zur Genehmigung der Sondernutzung (häufig Infostände) nur schwer zurechtkommen können. Er bittet darum, diese Regelung in der Satzung umzuformulieren.

Herr Kuhlmann erklärt, eine andere Formulierung sei an dieser Stelle nicht notwendig, da in begründeten Ausnahmefällen diese Frist verkürzt werden könne.

Herr Schröer ergänzt, dass durch diese Regelung vermieden werden solle, dass Anträge auf Sondernutzungen an Wochenenden, wie in Vergangenheit vorgekommen, am Freitag zuvor gegen Ende der Dienstzeit per Fax gestellt und am gleichen Tag noch beschieden werden müssen.

Herr Brauer führt weiter aus, dass bisher für gemeinnützige Veranstaltungen keine Gebühren erhoben worden seien. Dieser Passus fehle in der neuen Satzung. Zusätzlich sei unter § 9 eine Mindestgebühr in Höhe von 13 Euro täglich aufgenommen worden. Er fragt, ob dieses bedeute, dass beispielsweise gemeinnützige Vereine oder auch Parteien außerhalb des Wahlkampfes diese Sondernutzungsgebühr ebenfalls zahlen müssten. Wenn dem so sei, dann sei er nicht bereit, dem Beschlussvorschlag zuzustimmen.

Herr Schröer verweist auf die Möglichkeit der Ausnahme von dieser Regelung.

Herr Brauer beantragt, diesbezüglich die Regelung, wie sie in der alten Satzung festgelegt war, wieder aufzunehmen und Sondernutzungen für ehrenamtlich tätige Vereine gebührenfrei zu genehmigen.

Herr Löcken ergänzt, der in § 12 der Satzung geregelte Gebührenverzicht sei seiner Ansicht nach „schwammig“ formuliert, hier sei eine sauberere Definition notwendig.

Herr Schröer empfiehlt den Ausschussmitgliedern, diese durch den Städte- und Gemeindebund ausgearbeitete rechtssichere Satzung zu übernehmen.

Herr Kuhlmann erläutert, das Ziel der neuen Satzung sei eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes, keineswegs um ein Erschweren von ehrenamtlichen Betätigungen. Die Satzung sehe aus seiner Sicht genügend Möglichkeiten vor, unter Hinweis auf überwiegend öffentliches Interesse schnell und ggf. kostenfrei Sondernutzungsgenehmigungen zu erteilen. Andererseits müssten sollten die Möglichkeiten gewahrt werden, gegebenenfalls mit Verwaltungsmitteln vorzugehen. Er empfiehlt eindringlich, keinen „Sonderweg Rheine“ einzuschlagen.

Herr Kohnen verweist auf die Möglichkeit, die Satzung ggf. im Nachhinein zu ändern. Er empfehle daher, die vorgelegte Satzung zunächst zu beschließen.


Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat beschließt die der Vorlage beigefügte Satzung der Stadt Rheine über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung).


Abstimmungsergebnis:             1 Gegenstimme
                                        1 Enthaltung,
                                           damit mehrheitlich angenommen