Sitzung: 18.11.2008 Haupt-, Digital- und Finanzausschuss
Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 475/08
I/A/0685
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:
Die nachstehende Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine wird beschlossen.
Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes
für fließende Gewässer in der Stadt Rheine
- Unterhaltungssatzung Fließgewässer -
vom ___. Dezember 2008
Die Bezeichnung der
männlichen Form (z.B. der Eigentümer)
gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
Aufgrund der
· §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV NRW 2008, S. 514),
· §§ 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV NRW 2007, S. 708),
· §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW 2007, S. 380)
hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 09. Dezember 2008 die Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer in der Stadt Rheine – Unterhaltungssatzung Fließgewässer - beschlossen.
§
1
Allgemeines
(1) Im Gebiet der Stadt Rheine obliegt die Unterhaltung der sonstigen fließenden Gewässer gemäß § 91 Abs. 2 LWG folgenden Unterhaltungsverbänden:
a) Unterhaltungsverband Altenrheine
b) Unterhaltungsverband Bevergerner Aa
c) Unterhaltungsverband Elte
d) Unterhaltungsverband Frischhofsbach
e) Unterhaltungsverband Hemelter Bach
f) Unterhaltungsverband Hörsteler Aa
g) Unterhaltungsverband Hummertsbach
h) Unterhaltungsverband Landersum-Bentlage
i) Unterhaltungsverband Saerbeck
j) Unterhaltungsverband Wambach
§ 2
Unterhaltungsaufwand
Die Stadt Rheine legt 100 % des Aufwandes, der ihr durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand des jeweiligen Unterhaltungsverbandes entsteht, als Gebühren gemäß §§ 6 und 7 KAG auf die nach § 92 Abs. 1 LWG Pflichtigen ihres Gebietes um. Näheres bestimmt § 4 dieser Satzung. Maßgebend für die Berechnung der Gebühren sind die von der Stadt Rheine für das Vorjahr an die Unterhaltungsverbände gezahlten Umlagebeträge.
Diese betragen im Bereich des Unterhaltungsverbandes
Altenrheine 19,00 €/ha,
Bevergerner Aa 16,00 €/ha,
Elte 13,00 €/ha,
Frischhofsbach 22,00 €/ha,
Hemelter Bach 16,50 €/ha,
Hörsteler Aa 10,00 €/ha,
Hummertsbach 9,00 €/ha,
Landersum/Bentlage 18,00 €/ha,
Saerbeck 11,00 €/ha,
Wambach 21,00 €/ha.
§
3
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig für den in § 2 genannten Unterhaltungsaufwand sind die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet.
(2) Der Wechsel des Eigentums ist der Stadt Rheine anzuzeigen. Zeigt der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige den Wechsel nicht an, so haften beide vom Zeitpunkt des Eigentumswechsels als Gesamtschuldner bis zum Ende des Monats, in dem der Stadt Rheine die Änderung bekannt wird.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass der Beauftragte der Stadt Rheine die Grundstücke betreten kann, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
§
4
Gebührensatz
(1) Der in § 2 genannte Unterhaltungsaufwand der einzelnen Unterhaltungsverbände wird jeweils auf die Gebührenpflichtigen (§ 3 Abs. 1) umgelegt, die Eigentümer von Grundstücken in Gebieten des einzelnen Verbandes sind. Die Gebiete der Unterhaltungsverbände ergeben sich aus ihren jeweils gültigen Satzungen.
(2) Der Verteilungsmaßstab ist bei der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 die Größe der Grundstücksflächen, gemessen in Hektar. Der jährliche Gebührensatz beträgt 100 % der in § 2 genannten Umlagebeträge.
§
5
Fälligkeit
Die zu entrichtende Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig,
sofern im Gebührenbescheid kein anderer Termin festgesetzt ist. Die Gebühren
können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden.
§ 6
Berechtigte
und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten geltend entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 2, 3, 4 und 5 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie jeden tatsächlichen Benutzer.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Die bisherige Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter Ordnung vom 22. Dezember 1981 in der Fassung der 26. Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2009 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig