Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 7

Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses folgende Beschlüsse:

1.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß §§ 78 – 80 Gemeindeordnung NRW die nachfolgende Haushaltssatzung für das Jahr 2023 einschließlich der Anlagen in der Fassung des Entwurfes des Haushaltsplanes 2023 unter Berücksichtigung der von den Fachausschüssen und dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss vorgeschlagenen sowie der in der Begründung unter Buchstabe B Ziffer 2 dargestellten Änderungen.

 

Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2023

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Rheine mit Beschluss vom 17.01.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Rheine voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit dem

  Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                          256.008.789 EUR

  Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                             258.834.136 EUR

 

im Finanzplan mit dem

  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden

  Verwaltungstätigkeit auf                                                                                  223.788.018 EUR

  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

  Verwaltungstätigkeit auf                                                                                  246.024.770 EUR

 

  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                  31.865.950 EUR

  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf               123.896.704 EUR

 

  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf            124.680.576 EUR

  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf           35.508.076 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

 

99.380.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

 

123.445.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

 

§ 4

 

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage wird aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan auf

2.825.347 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

40.000.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2023 gemäß der Hebesatzsatzung vom 18. Dezember 2017 wie folgt festgesetzt:

 

    1. Grundsteuer               

          1.1  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

          (Grundsteuer A) auf                                                                                    440 v. H.

          1.2  für die Grundstücke

          (Grundsteuer B) auf                                                                                    600 v. H.

 

    2. Gewerbesteuer auf                                                                                      430 v. H.

 

Die Angabe in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.

 

 

§ 7

 

Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze, die zusammengefasst dargestellt werden, gelten Investitionen unter 50.000 EUR. Alle anderen Investitionen werden im Investitionsplan als Einzelprojekte ausgewiesen.

 

 

§ 8

 

Soweit im Stellenplan ein Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, entfällt beim Ausscheiden eines Stelleninhabers/einer Stelleninhaberin eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.

 

 

2. Der Rat der Stadt Rheine beschließt die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 Gemeindeordnung NRW).

 


Abstimmungsergebnis:                  mehrheitlich beschlossen bei 7 Nein-Stimmen