Sitzung: 17.01.2023 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Nein: 7
Vorlage: 023/23
Beschluss:
Der Rat
der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Haupt-, Digital- und
Finanzausschusses folgende Beschlüsse:
1. Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß §§ 78 – 80 Gemeindeordnung NRW die nachfolgende Haushaltssatzung für das Jahr 2023 einschließlich der Anlagen in der Fassung des Entwurfes des Haushaltsplanes 2023 unter Berücksichtigung der von den Fachausschüssen und dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss vorgeschlagenen sowie der in der Begründung unter Buchstabe B Ziffer 2 dargestellten Änderungen.
Haushaltssatzung
der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund
der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat
der Rat der Stadt Rheine mit Beschluss vom 17.01.2023 folgende Haushaltssatzung
erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für
die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Rheine voraussichtlich erzielbaren Erträge
und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden
Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit dem
Gesamtbetrag der Erträge auf 256.008.789 EUR
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 258.834.136 EUR
im Finanzplan mit dem
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 223.788.018 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 246.024.770 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf 31.865.950 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf 123.896.704 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 124.680.576 EUR
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 35.508.076 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
99.380.000 EUR
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
123.445.000 EUR
festgesetzt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage wird aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan auf
2.825.347
EUR
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
40.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2023 gemäß der Hebesatzsatzung vom 18. Dezember 2017 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 440 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 600 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 430 v. H.
Die Angabe in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze, die zusammengefasst dargestellt werden, gelten Investitionen unter 50.000 EUR. Alle anderen Investitionen werden im Investitionsplan als Einzelprojekte ausgewiesen.
§ 8
Soweit im Stellenplan ein Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, entfällt beim Ausscheiden eines Stelleninhabers/einer Stelleninhaberin eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.
2. Der Rat der Stadt Rheine beschließt die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 Gemeindeordnung NRW).
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen bei 7 Nein-Stimmen