Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

I/A/2800

 

Frau Gellenbeck erläutert, dass die Flächen 845 und 838 auf Antrag der BIMA von öffentlichen Grünflächen in private nicht überbaubare Flächen umgewandelt werden sollen. Die Flächen werden dann an die angrenzenden Eigentümer verkauft, und als Gartenfläche genutzt.

 

Herr Bögge führt aus, dass der Anwohner an der Fläche 838 bereits die Pflege der Fläche übernommen habe. Er fragt nach ob der Bebauungsausschluss nur für die beiden Flächen gelte oder für alle.

 

Frau Gellenbeck antwortet, dass nur bei den beiden Flächen eine Änderung der Festsetzung erfolgt und beide Flächen auch weiterhin nicht bebaubar sein werden.

 

Herr Thüring fragt nach, wer die Pflege der Grünfläche direkt an der Lärmschutzwand übernehme.

 

Herr Niehues fragt nach ob ausgeschlossen sei, dass auf diesen Flächen jemals eine Bebauung stattfinden kann.

 

Frau Gellenbeck antwortet, dass die Verwaltung bei einer späteren Bauanfrage prüfen werde, ob eine Bebauung möglich ist, die Nähe zur Bahn jedoch als problematisch angesehen werde. Ebenso würde die Frage nach der Pflege des Grünstreifens an der Lärmschutzwand geprüft.

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 219, Kennwort: "Wadelheim - Teil A", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:            durch die nördliche Grenze des Flurstücks 838 und deren Verlängerung in westlicher Richtung bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 513, das Flurstück 987 (Straße „Im Lütkefeld“) durchschneidend;

 

im Westen:           von der östlichen Grenze der Flurstücke 513 und 324, von der südlichen Grenze der Flurstücke 324, 326 und 327, von der westlichen Grenze des Flurstücks 320 und deren Verlängerung in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der Verlängerung der südlichen Grenze der Rad- und Fußwegunterführung in westlicher Richtung im Bereich der Brechtestraße;

 

im Süden:             durch die südliche Grenze der Rad- und Fußwegeunterführung und deren Verlängerung in westlicher Richtung im Bereich der Brechtestraße;

 

im Osten:              von der östlichen Grenze der Flurstücke 838 und 937 und deren Verlängerung in südlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der südlichen Grenze der Rad- und Fußwegeunterführung im Bereich der Brechtestraße.

 

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 7, Gemarkung Rheine links der Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 219, Kennwort: "Wadelheim - Teil A", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig