Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, dem 11.06.2023, anlässlich des Jubiläums „650 Jahre Mesum“ zu beschließen.

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das

Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, den 11. Juni 2023,

anlässlich des Jubiläums „650 Jahre Mesum“ vom _____________

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung von der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 762) wird für den Bereich der Stadt Rheine, Ortsteil Mesum, verordnet:

 

§ 1

Ladenöffnungszeit am 11.06.2023

 

Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, den 11.06.2023 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr anlässlich des Jubiläums „650 Jahre Mesum“ für den Mesumer Kernbereich geöffnet sein.

 

Der Mesumer Kernbereich wird durch Anlage 1 „Mesumer Kernbereich“ definiert. Die Anlage ist Bestandteil der Ordnungsbehördlichen Verordnung.

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:       37     Ja-Stimmen

                                         2     Nein-Stimmen

                                       1      Stimmenthaltung