Sitzung: 16.05.2023 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 37, Nein: 2, Enthaltungen: 1
Vorlage: 094/23
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt auf Empfehlung des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses die
nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das
Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, dem 11.06.2023, anlässlich des
Jubiläums „650 Jahre Mesum“ zu beschließen.
Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Rheine über das
Offenhalten von
Verkaufsstellen am Sonntag, den 11. Juni 2023,
anlässlich des Jubiläums
„650 Jahre Mesum“ vom _____________
Aufgrund des
§ 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
21.11.2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 4
Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung von der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
23.06.2021 (GV. NRW. S. 762) wird für den Bereich der Stadt Rheine, Ortsteil
Mesum, verordnet:
§ 1
Ladenöffnungszeit am
11.06.2023
Verkaufsstellen
dürfen am Sonntag, den 11.06.2023 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
anlässlich des Jubiläums „650 Jahre Mesum“ für den Mesumer Kernbereich geöffnet
sein.
Der Mesumer
Kernbereich wird durch Anlage 1 „Mesumer Kernbereich“ definiert. Die Anlage ist
Bestandteil der Ordnungsbehördlichen Verordnung.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig
Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese
Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Abstimmungsergebnis: 37 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
1 Stimmenthaltung