Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

I/A/3300

 

Herr Niehues gibt zu bedenken, dass bei der Planung eine Verkehrssituation entstehe, die ein großes Gefahrenpotential in sich birgt. Aufgabe der Verwaltung sei es, diese Gefahren zu erkennen und Lösungen zu schaffen, um schlimme Unfälle durch verkehrswidriges Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Bei der Prüfung möchte die Verwaltung berücksichtigen, dass die B 481 ggf. 4-spurig ausgebaut werden könnte um eine Linksabbiegerspur einzurichten.

 

Herr Löcken schließt sich der Bitte von Herrn Niehues an und schlägt vor, in diesem Zusammenhang zu prüfen, wer Kostenträger für eine solchen Ausbau wäre. Bei der B 481 handelt es sich um eine Bundesstraße.

 

Herr Kuhlmann erläutert, dass es aktuell nur die Möglichkeit geben kann, den Verkehr rechts reinfahren zu lassen und auch wieder rechts raus. Um dies zu erreichen, gibt es verschiedenen straßenbauliche Lösungen.

 

Herr Schröer ergänzt, dass das Planungsrecht für den Bau der B 481 über einen B-Plan geschaffen wurde und nicht über eine Planfeststellung. Es gibt die Option, die B 481 vierspurig auszubauen, da die Stadt Rheine zu diesem Zweck während der Bauphase den Mehrzweckstreifen aus eigenen Mitteln finanziert hatte. Herr Schröer führt weiter aus, dass der vierspurige Ausbau frühestens in Betracht komme, wenn Rheine R entwickelt ist und die Verkehrssituation diese Erweiterung fordere. Er rate allerdings dazu diese Option weiter offen zu halten.

 

Herr Niehues macht deutlich, dass die CDU-Fraktion dieser Vorlage nur zustimmen werde, wenn die Verkehrsteilnehmer durch bauliche Veränderungen daran gehindert werden, verkehrswidrig links abzubiegen.

 

Herr Dewenter schlägt vor, den Beschluss mit den gemachten Anmerkungen zu fassen.


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 den Bebauungsplan Nr. 250, Kennwort: "Hörstkamp / B481", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

 

Der Geltungsbereich dieser 4. Bebauungsplanänderung betrifft eine Teilfläche des Flurstückes 385 und liegt in einem Bereich, der wie folgt umgrenzt wird:

 

im Norden:            durch die südliche Grenzen des Flurstückes 384;

 

im Osten:              durch die westliche Grenze des Flurstückes 473 ;

 

im Süden:              in einem Abstand von 54,00 m zur nördlichen Grenze des Flurstückes 385;

 

im Westen:            durch die östliche Grenzen des Flurstückes 367

 

Alle Flur- und Flurstücksangaben beziehen sich auf die Flur 109, der Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 250, Kennwort:" Hörstkamp / B481", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig