Herr van Wüllen berichtet aus den Gesetzgebungs- und Urteilsverfahren der letzten Zeit, dass das Verfahren nach § 13 b BauGB (Beschleunigtes Verfahren auch für Flächen außerhalb des internen Siedlungszusammenhangs) vom Bundesverwaltungsgericht gekippt worden sei. Dies beziehe sich jetzt nicht nur auf den beklagten Bebauungsplan, sondern ganz grundsätzlich auf alle weiteren, weil Europäische Rechtsvorschriften verletzt seien. Man habe die Nachricht erhalten, dass man jegliche Arbeiten in Bezug auf § 13 b Verfahren einstellen solle. Weiter weist Herr van Wüllen darauf hin, dass dies allerdings im Moment nur das Verfahren Friedhofstraße betreffe und die Stadt Rheine Eigentümer der Fläche sei. Jetzt müsse man noch einmal in das Verfahren einsteigen, weshalb ein erneuter Offenlagebeschluss mit allem was dazugehöre gefasst werden müsse, um dann das Verfahren abschließen zu können.

Weiter gebe es noch eine Information in Bezug auf die Änderung des Regionalplanes und der dazugehörigen Verfahren, mit denen man sich nachher in einer Vorlage beschäftige. Herr van Wüllen erklärt, dass die Beteiligungsfrist noch bis Ende September laufe. Zwischendurch sei dann der dazugehörige LEP mit entschieden kürzeren Fristen und zum Teil auch mit leicht abweichenden Inhalten ins Änderungsverfahren gegangen. Die Kernfrage sei gewesen, kann, soll und muss sich die Stadt Rheine bei dem Verfahren, wo die Frist Ende Juli ausgelaufen sei, noch inhaltlich beteiligen. Man habe dies geprüft, wobei der Regionalrat und auch der Städte- und Gemeindebund sehr umfangreiche Stellungnahmen verfasst haben und die für die Stadt Rheine in Ordnung gewesen seien. Man habe sich entschieden, keine weitere Stellungnahme zu verfassen, da die anderen Stellen die Belange der Stadt Rheine gut vertreten haben.