Herr Dr. Lüttmann weist darauf hin, dass aufgrund einer aktuell geänderten Mustergeschäftsordnung im § 1 Einberufung der Ratssitzung der folgende Absatz 4 eingefügt werde soll:
4. In Situationen, in denen eine digitale Einladung technisch nicht möglich ist, ist der postalische Versand der Einladung zulässig.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die folgende Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine:
Geschäftsordnung für
den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine
vom _________________
Inhaltsverzeichnis
Präambel
I. Geschäftsordnung des Rates der Stadt Rheine
1. Vorbereitung der Ratssitzungen
§ 1 Einberufung
der Ratssitzung
§ 2 Ladungsfrist
§ 3 Aufstellung
der Tagesordnung
§ 4 Öffentliche
Bekanntmachung
§ 5 Anzeigepflicht
bei Verhinderung
2. Durchführung der Ratssitzungen
2.1 Allgemeines
§ 6 Öffentlichkeit
der Ratssitzungen
§ 7 Vorsitz
§ 8
Beschlussfähigkeit
§ 9 Befangenheit
von Mitgliedern des Rates der Stadt Rheine
§ 10 Teilnahme an
Sitzungen
2.2 Gang der
Beratungen
§ 11 Änderung und
Erweiterung der Tagesordnung
§ 12 Redeordnung
§ 12a Durchführung
digitaler Sitzungen
§ 12b
Verantwortlichkeiten im Rahmen digitaler Sitzungen
§ 12c Ablauf
digitaler Sitzungen
§ 13 Anträge zur
Geschäftsordnung
§ 14 Schluss der
Aussprache, Schluss der Rednerliste
§ 15 Anträge zur
Sache
§ 16 Abstimmung
§ 17 Fragerecht
der Ratsmitglieder
§ 18 Fragerecht
von Einwohnern und Einwohnerinnen
§ 19 Wahlen
2.3 Ordnung in
den Sitzungen
§ 20
Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 21 Ordnungsruf
und Wortentziehung
§ 22 Entzug der
Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
§ 23 Einspruch
gegen Ordnungsmaßnahmen
3. Niederschrift über die Ratssitzungen, Unterrichtung
der Öffentlichkeit
§ 24 Niederschrift
§ 25 Unterrichtung
der Öffentlichkeit
II. Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 26 Grundregeln
§ 27 Abweichungen
für das Verfahren der Ausschüsse
§ 28 Einspruch
gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
III. Fraktionen
§ 29 Bildung von
Fraktionen
IV. Datenschutz
§ 30 Datenschutz
§ 31
Datenverarbeitung
V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 32
Schlussbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten
Präambel
Der Rat der Stadt
Rheine hat am ________________ folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Geschäftsordnung des Rates der Stadt Rheine
1. Vorbereitung der Ratssitzungen
§ 1
Einberufung der Ratssitzung
1. Der Bürgermeister/Die
Bürgermeisterin beruft den Rat der Stadt Rheine ein, so oft es die
Geschäftslage erfordert, jedoch soll er den Rat der Stadt Rheine wenigstens alle
zwei Monate einberufen. Der Rat der Stadt Rheine ist unverzüglich einzuberufen,
wenn mindestens ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe
der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangen.
2. Die Einberufung erfolgt durch
Übersendung einer Einladung an alle Ratsmitglieder sowie an die Beigeordneten.
Die Einladung erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege oder in
Ausnahmefällen in schriftlicher Form.
3. In der Einladung sind Zeit,
Ort und Tagesordnung anzugeben. Erläuterungen zu den einzelnen
Verhandlungsgegenständen (Vorlagen) können beigegeben werden. Die Übersendung
dieser Vorlagen richtet sich nach der jeweiligen Form der Übersendung i. S. v.
§ 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Vorlagen, die für nichtöffentliche Sitzungen
bestimmt sind, können nur dann auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn
sichergestellt ist, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter auf diese Dateien
nicht möglich ist.
3a. Wird die Ratssitzung in
digitaler Form durchgeführt, sind den Ratsmitgliedern die Daten, die den Zugang
zum Videokonferenzsystem und zum Abstimmungssystem ermöglichen (Zugangsdaten),
rechtzeitig vor der Sitzung in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
3b. Die Öffentlichkeit ist über den
Zugang zu einer digitalen Sitzung durch einen entsprechenden Hinweis auf der
Internetseite der Stadt Rheine unter www.rheine.de zu unterrichten. Dort ist
über das Verfahren zu informieren, mittels dessen Zuhörer und Zuhörerinnen
einer digitalen Sitzung die Daten, die den Zugang zum Videokonferenzsystem für
Zuhörer und Zuhörerinnen (Zugangsdaten) ermöglichen, erhalten. Eine Anmeldung
nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung muss spätestens 6 Stunden vor
der Sitzung erfolgen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 3 Abs. 1
Sätze 2 – 4 Digitalsitzungsverordnung.
In diese Veröffentlichung
soll im Sinne des § 1 Absatz 3b dieser Geschäftsordnung auch ein Hinweis an die
Öffentlichkeit zum Zugang zu einer digitalen Sitzung aufgenommen werden.
4. In Situationen, in denen eine
digitale Einladung technisch nicht möglich ist, ist der postalische Versand der
Einladung zulässig.
§ 2
Ladungsfrist
1. Die Einladung zu einer Sitzung
muss den Ratsmitgliedern mindestens 9 – in Ausnahmefällen mindestens 3 – volle
Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen.
2. In besonders dringenden Fällen
kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit
ist in der Einladung zu begründen.
3. Abs. 1 und 2 gelten
sowohl für die elektronische Übersendung als auch die schriftliche Übersendung.
§ 3
Aufstellung der Tagesordnung
1. Der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin setzt die Tagesordnung fest. Er/Sie hat dabei Vorschläge
aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens 3 Wochen vor dem
Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion
vorgelegt werden.
2. Der Bürgermeister/Die
Bürgermeisterin legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte
fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche
Tagesordnungspunkte in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
3. Betrifft ein Vorschlag
eine Angelegenheit, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fällt,
weist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin in der Tagesordnung darauf hin,
dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss vom Rat der Stadt
Rheine von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
§ 4
Öffentliche Bekanntmachung
Zeit, Ort und
Tagesordnung der Ratssitzung sind von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung erfolgt in der Form,
die die Hauptsatzung hierfür vorschreibt.
§ 5
Anzeigepflicht bei Verhinderung
1. Ratsmitglieder, die verhindert
sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin mitzuteilen.
2. Ratsmitglieder, die die Sitzung
vorzeitig verlassen wollen, haben dies dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
spätestens zu Beginn der Sitzung mitzuteilen.
2. Durchführung der
Ratssitzungen
2.1 Allgemeines
§ 6
Öffentlichkeit der Ratssitzungen
1. Die Sitzungen des Rates der
Stadt Rheine sind öffentlich.
Jede Person hat das Recht,
als Zuhörer/Zuhörerin an öffentlichen Ratssitzungen teilzunehmen, soweit dies
die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer/Zuhörerinnen sind – außer im
Falle des § 18 (Einwohnerfragestunde) – nicht berechtigt, das Wort zu
ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Rates der Stadt Rheine zu
beteiligen.
2. Für folgende Angelegenheiten
wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen:
a) Personalangelegenheiten
b) Erwerb bzw. Veräußerung von Grundstücken durch die Stadt Rheine;
dies gilt auch für Pacht, Miete oder
ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die der Stadt Rheine Rechte an einer Liegenschaft verschafft
werden bzw. die Stadt Rheine solche Rechte Dritten
verschafft,
c) Auftragsvergaben
d) Angelegenheiten der
zivilen Verteidigung
e) Einzelfälle in
Abgabenangelegenheiten
f) Angelegenheiten der
Rechnungsprüfung mit Ausnahme der abschließenden Beratung des Jahresabschlusses und der Entlastung der
Bürgermeisterin/des Bürgermeisters (96
Abs.1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)).
Dies gilt nicht, wenn im
Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder
Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
3. Darüber hinaus kann auf Antrag
des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin oder eines Ratsmitgliedes für einzelne
Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Anträge und Vorschläge auf
Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung
begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nicht öffentlicher
Sitzung weiterverhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 GO NRW).
4. Personenbezogene Daten dürfen
offenbart werden, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange
des öffentlichen Wohls überwiegen; erforderlichenfalls ist die Öffentlichkeit
auszuschließen.
5. Bei digitalen Sitzungen
hat jede Person das Recht, digital als Zuhörer/Zuhörerin teilzunehmen.
Personen, die nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen, melden sich bis
zum dritten Tag vor der Sitzung bei der Verwaltung der Stadt Rheine, damit der
Person das Verfolgen der Sitzung in geeigneten Räumlichkeiten ermöglicht werden
kann. Die Zurverfügungstellung der Daten, die den Zugang zum
Videokonferenzsystem ermöglichen (Zugangsdaten), richten sich nach § 1 Abs. 3b
dieser Geschäftsordnung. Digital teilnehmender Zuhörer/innen sind vorbehaltlich
der Regelung in § 18 dieser Geschäftsordnung nicht berechtigt, sich an der
Sitzung zu beteiligen; dies gilt auch für die optische Kundgabe von Zustimmung
oder Missbilligung.
6. Ist die Öffentlichkeit von der
Beratung bei digitalen Sitzungen ausgeschlossen, haben die digital
teilnehmenden Ratsmitglieder in ihrem Verantwortungsbereich den erforderlichen
Datenschutz sicherzustellen und am Ort ihrer Sitzungsteilnahme zu verhindern,
dass Dritte die Inhalte der nichtöffentlichen Beratung ganz oder teilweise
wahrnehmen können. Dies gilt sowohl für die Bild- als auch für die
Tonübertragung. Diese Pflicht ist Bestandteil der Verschwiegenheitspflicht nach
§ 30 Abs. 1 GO NRW. Vor Beginn eines nichtöffentlichen Sitzungsteils hat die
Sitzungsleitung die Gremienmitglieder auf ihre Pflichten hinzuweisen. Bei
erkennbaren Verstößen (z. B. Teilnahme eines Ratsmitglieds im öffentlichen Raum
im Nahbereich anderer Personen) kann der Vorsitzende/die Vorsitzende gegenüber
dem betreffenden Ratsmitglied die Rechte nach §§ 21, 22 dieser Geschäftsordnung
wahrnehmen.
§ 7
Vorsitz
1. Der Bürgermeister/Die
Bürgermeisterin führt den Vorsitz im Rat. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung
übernimmt die Stellvertretung den Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertretung
bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach § 67 Abs. 2 GO NRW.
2. Der Bürgermeister/Die
Bürgermeisterin hat die Sitzung sachlich zu leiten. Er/Sie handhabt die Ordnung
in der Sitzung und übt das Hausrecht (§ 51 GO NRW) aus.
§ 8
Beschlussfähigkeit
1. Vor Eintritt in die
Tagesordnung stellt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die ordnungsgemäße
Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in
der Niederschrift vermerken. Der Rat der Stadt Rheine ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 49
Abs. 1 GO NRW).
2. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit
zurückgestellt worden und wird der Rat der Stadt Rheine zur Behandlung über
denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese
Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 49 Abs. 2 GO NRW).
§ 9
Befangenheit von Mitgliedern des Rates der Stadt Rheine
1. Muss ein Mitglied des
Rates der Stadt Rheine annehmen, nach §§ 50 Abs. 6, 43 Abs. 2, 31 GO NRW von
der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat
es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen;
bei einer öffentlichen Sitzung kann das Ratsmitglied sich in dem für die
Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
1a. Im Falle einer digitalen
Sitzung, bei der das ausgeschlossene Ratsmitglied in digitaler Form teilnimmt,
hat der Vorsitzende/die Vorsitzende dafür Sorge zu tragen, dass eine Mitwirkung
des betreffenden Ratsmitgliedes an der Beratung und Beschlussfassung
ausgeschlossen ist.
Hierzu ist das Mikrofon und
die Übertragung des Videobildes des betreffenden Ratsmitgliedes während der
Behandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes abzuschalten sowie die
Möglichkeit zur Teilnahme an einem Abstimmungssystem auszuschließen.
Bei nicht-öffentlichen
Sitzungen ist zudem die Kamera- und Tonübertragung der Sitzung an das
ausgeschlossene Mitglied zu unterbrechen.
2. In Zweifelsfällen entscheidet
der Rat der Stadt Rheine darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
3. Verstößt ein Ratsmitglied
gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Rat der Stadt Rheine
dies durch Beschluss fest. Der Ratsbeschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
4. Die Regelungen gelten
auch für den Bürgermeister/die Bürgermeisterin mit der Maßgabe, dass er/sie die
Befangenheit dem/der Stellvertretenden Bürgermeister/ Bürgermeisterin vor
Eintritt in die Verhandlungen anzeigt.
§ 10
Teilnahme an Sitzungen
1. Der Bürgermeister/Die
Bürgermeisterin und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates der
Stadt Rheine teil. Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist berechtigt und auf
Verlangen mindestens eines Ratsmitgliedes verpflichtet, zu einem Punkt der
Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu
verpflichtet, falls es der Rat der Stadt Rheine oder der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin verlangt (§ 69 Abs. 1 GO NRW).
2.2 Gang der Beratungen
§ 11
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
1. Der Rat der Stadt Rheine kann
beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.
Die Verweisung eines zur
Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nicht
öffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine
geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs. 2 bis 4 dieser
Geschäftsordnung handelt.
2. Die Tagesordnung kann in der
Sitzung durch Beschluss des Rates der Stadt Rheine erweitert werden, wenn es
sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von
äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Abs. 1 GO NRW). Der Ratsbeschluss ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
3. Ist aufgrund des Vorschlages
einer Fraktion oder eines Fünftels der Ratsmitglieder eine Angelegenheit in die
Tagesordnung aufgenommen worden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt
Rheine fällt, setzt der Rat der Stadt Rheine durch Geschäftsordnungsbeschluss
die Angelegenheit von der Tagesordnung ab.
4. Wird nach Aufruf eines
Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den
Aufgabenbereich der Stadt Rheine fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3
aus der Mitte des Rates der Stadt Rheine nicht gestellt, stellt der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin von Amts wegen den Antrag und lässt darüber
abstimmen.
§ 12
Redeordnung
1. Der Bürgermeister/Die
Bürgermeisterin ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder
beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf
und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die
auf Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die
Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so
ist zunächst den Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu
begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der
Berichterstatter/die Berichterstatterin das Wort.
2. Hinsichtlich der
Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen,
gelten § 11 Absätze 3 und 4.
3. Ein Ratsmitglied, das das Wort
ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Melden sich mehrere
Ratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
die Reihenfolge der Wortmeldungen.
4. Außerhalb der Reihenfolge
erhält ein Ratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen
will.
5. Der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu
ergreifen.
6. Die Redezeit beträgt im
Regelfall höchstens 10 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Rates der Stadt
Rheine verlängert oder verkürzt werden. Ein Ratsmitglied darf höchstens dreimal
zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung
bleiben hiervon unberührt.
§ 12a
Durchführung digitaler Sitzungen
1. Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle
Ratsmitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz
technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung
teil. Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende
Ratsmitglieder als anwesend. Ratsmitgliedern, die nicht über einen eigenen
Internetzugang verfügen, ist auf Anfrage, die spätestens bis zum dritten Tag
vor der Sitzung erfolgen muss, ein Angebot mit einem Internetzugang (z. B. in
einer gesonderten Räumlichkeit) bereitzustellen.
Die Sitzungsleitung kann
gestatten, dass die weiteren Bediensteten der Verwaltung, die aufgrund ihrer
dienstlichen Stellung an der Sitzung teilnehmen, auch in digitaler Form
teilnehmen können.
2. Bei einer digitalen
Sitzung haben die Ratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass sie in ungestörter
Weise an den Ratssitzungen teilnehmen können. Das Aufzeichnen und
Weiterverbreiten der Sitzung oder von Sitzungsteilen ist untersagt.
§ 12b
Verantwortlichkeiten im Rahmen digitaler Sitzungen
1. Die von Seiten der
Stadt Rheine für die Durchführung von digitalen Sitzungen eingesetzten
Anwendungen müssen dem aktuellen Stand der IT-Sicherheitstechnik für
Videokonferenz- und Abstimmungssysteme entsprechen und von der
Gemeindeprüfungsanstalt NRW zugelassen worden sein. Für den Einsatz dieser
Anwendungen hat die Stadt Rheine ein gesondertes Konzept zu erstellen, das den
Anforderungen der IT-Sicherheit Rechnung trägt, oder ein vorhandenes
IT-Sicherheitskonzept entsprechend zu erweitern. Das entsprechende Konzept ist
den Ratsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
2. Vor und während der
gesamten Dauer der Sitzung hat die Stadt Rheine die technischen und
organisatorischen Voraussetzungen dafür sicherzustellen, dass den
Ratsmitgliedern und in öffentlichen Sitzungen der Öffentlichkeit der Zugang und
die digitale Teilnahme an der Sitzung dauerhaft möglich sind.
Dies umfasst die
Verantwortung für die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der eingesetzten
Softwareanwendung, die Übertragungstechnik im Sitzungssaal und die Übertragung
von Bild- und Tonaufnahmen an digital teilnehmende Ratsmitglieder. Bei
bereitgestellten Endgeräten obliegt die ordnungsgemäße Bedienung und die Pflege
der Software (insb. durch das regelmäßige Aufspielen von Updates des
Betriebssystems oder der verwendeten Softwareanwendungen) nach Maßgabe eines
gesonderten Konzeptes nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Digitalsitzungsverordnung den
Ratsmitgliedern.
3. Die Ratsmitglieder können
für die Teilnahme an digitalen Sitzungen grundsätzlich ihre eigenen Endgeräte
verwenden. Hierzu ist in einem gesonderten Konzept nach § 8 Abs. 1 Satz 2
Digitalsitzungsverordnung festzulegen, welche IT-sicherheitsrechtlichen und
datenschutzrechtlichen Maßnahmen von den Ratsmitgliedern in eigener
Verantwortung zu treffen sind.
4. Die Ratsmitglieder sind für
die Herstellung der digitalen Verbindung zur Sitzung mit der dafür von Seiten
der Stadt Rheine bereitgestellten Anwendung und mit den dafür zugelassenen oder
bereitgestellten Endgeräten verantwortlich.
5. Die Sitzung ist unverzüglich
zu unterbrechen, wenn ein Ratsmitglied eine Störung der Bild-Ton-Übertragung,
die es an einer ordnungsgemäßen Sitzungsteilnahme hindert, rügt oder wenn die
Sitzungsleitung auf andere Weise Kenntnis von einer solchen Störung erhält. Die
Meldung einer Störung kann über eine telefonische Verbindung erfolgen (zweiter
Meldeweg), deren Telefonnummer den Ratsmitgliedern vor Beginn einer digitalen
Sitzung mitzuteilen ist; die Mitteilung der Telefonnummer soll mit der
Zurverfügungstellung der Einwahldaten (§ 1 Abs. 3a) verbunden werden.
6. Die Sitzung darf vor Behebung der Störung i. S. d.
Absatz 5 nicht fortgesetzt werden, es sei denn, dass es sich um eine
unbeachtliche Störung handelt oder davon ausgegangen werden kann, dass die Störung
in den Verantwortungsbereich des Ratsmitglieds fällt. Das ist insbesondere zu
vermuten,
· wenn eine Behebung der Störung nicht gelingt
und allen übrigen Ratsmitgliedern eine
störungsfreie Bild-Ton-Übertragung möglich ist,
· nach einem Abbruch der Bild-Ton-Übertragung eine Meldung der
Störung nach Absatz 5 nicht
innerhalb von fünf Minuten nach Auftreten der Störung durch das Ratsmitglied erfolgt, oder
· das
betroffene Ratsmitglied nach Wiederherstellung der Übertragung ohne Rüge an Beratungen und Abstimmungen mitwirkt.
§ 12c
Ablauf digitaler Sitzungen
1. Ratsmitglieder müssen bei
digitalen Sitzungen jederzeit durch Bildübertragung für die Sitzungsleitung,
die anderen Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit wahrnehmbar sein. Bei
Wortbeiträgen müssen die Ratsmitglieder mit Bild und Ton wahrnehmbar sein. Außerhalb
von Wortbeiträgen sind die Mikrofone der Ratsmitglieder stumm zu stellen; ihnen
muss es jederzeit während der Sitzung technisch möglich sein, die
Wahrnehmbarkeit mit Bild und Ton herzustellen, solange die Ratsmitglieder nicht
aufgrund einer anderen Regelung dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung der
Stadt Rheine oder der Gemeindeordnung NRW verpflichtet sind, ihre Mikrofone
stumm zu stellen und/oder die Bildübertragung zu unterbrechen (z. B. im Falle
des Ausschlusses nach § 9 Abs. 1a dieser Geschäftsordnung oder beim Entzug des
Rederechts nach § 21 dieser Geschäftsordnung).
2. Die Ratsmitglieder können in
besonderen Fällen die Bildübertragung unterbrechen, wenn dies zum Schutz der
Privatsphäre oder aus anderen, vergleichbaren Gründen notwendig ist. In diesen
Fällen gilt das Ratsmitglied während der Unterbrechung der Bildübertragung als
nicht anwesend. Die Unterbrechung der Bildübertragung soll höchstens 10 Minuten
dauern, ansonsten hat das Ratsmitglied die Sitzungsleitung über den Grund der
Unterbrechung zu informieren.
3. Die Sitzungsleitung hat das
Recht, die Mikrofone von Ratsmitgliedern stumm zu schalten sowie die
Bildübertragung zu unterbrechen, wenn eine Stummschaltung oder ein Ausschluss
der Bildübertragung nach dieser Geschäftsordnung, der Hauptsatzung der Stadt
Rheine oder der Gemeindeordnung NRW geboten ist. § 2 Abs. 4 Satz 2
Digitalsitzungsverordnung bleibt unberührt.
4. Die Sitzungsleitung ist
berechtigt, zur Vorbereitung der Niederschrift einen Mitschnitt einer digitalen
oder hybriden Ratssitzung anzufertigen.
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
1. Anträge zur Geschäftsordnung
können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören
insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache (§ 14),
b) auf Schluss der Rednerliste (§ 14),
c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin,
d) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
g) auf namentliche oder geheime Abstimmung.
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung
2. Wird ein Antrag zur
Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Rates der Stadt
Rheine für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag
abzustimmen. In den Fällen des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 bedarf es keiner
Abstimmung.
3. Über Anträge zur
Geschäftsordnung hat der Rat der Stadt Rheine gesondert vorab zu entscheiden.
Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über
den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen
bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14
Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Mitglied des
Rates der Stadt Rheine, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann
beantragen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die
Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der/die
Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
§ 15
Anträge zur Sache
1. Jedes Mitglied des Rates der
Stadt Rheine und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung
Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen
(Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in den Ausschüssen des Rates der
Stadt Rheine stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten
Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf
enthalten.
2. Für Zusatz- und Änderungsanträge
zu den nach Abs. 1 gestellten Anträgen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
3. Anträge nach den Abs. 1 und 2,
die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des
Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden
werden.
§ 16
Abstimmung
1. Nach Schluss der Aussprache
stellt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die zu dem Tagesordnungspunkt
gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang.
In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die
Reihenfolge der Abstimmung.
2. Die Abstimmung erfolgt im
Regelfall durch Handzeichen.
2a. Das im Rahmen einer digitalen
Sitzung eingesetzte Abstimmungssystem muss das Stimmverhalten der
Stimmberechtigten bei offenen oder namentlichen Abstimmungen für die
Sitzungsleitung, die anderen Gremienmitglieder und die Öffentlichkeit erkennen
und nachvollziehen lassen. Der Verzicht auf den Einsatz eines
Abstimmungssystems ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 im Rahmen
der digitalen Sitzungsdurchführung auf andere geeignete Weise erfüllt werden.
Dies ist bei einer offenen Abstimmung insbesondere dann der Fall, wenn die
Sitzungsleitung die stimmberechtigten Mitglieder ohne größere Schwierigkeiten
überblicken kann und so eine Abstimmung durch Erheben der Hand möglich ist. Im
Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung, ob ein Fall der Sätze 2 und 3
vorliegt.
Die Durchführung geheimer
Abstimmungen oder Wahlen ist in einer digitalen Sitzung unter Verwendung des
eingesetzten Abstimmungssystems zulässig. Es muss gewährleistet sein, dass die
Stimmabgabe der einzelnen Ratsmitglieder für alle Beteiligten geheim bleibt.
Der Rat der Stadt Rheine kann im Einzelfall mit Stimmenmehrheit entscheiden,
dass die geheime Abstimmung nicht unter Verwendung des eingesetzten
Abstimmungssystems erfolgt.
2b. Wird in einer digitalen Sitzung
eine geheime Abstimmung nicht unter Verwendung eines Abstimmungssystems
durchgeführt, sind geheime Abstimmungen im Nachgang zur digitalen Sitzung durch
Abgabe von Stimmzetteln per Briefwahl durchzuführen und das Ergebnis in die
Niederschrift aufzunehmen. Für die Durchführung der Briefwahl sind die
Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW, insbesondere §§ 26 und 27
Kommunalwahlgesetz NRW entsprechend heranzuziehen. Die per Briefwahl
abgegebenen Stimmen müssen grundsätzlich bis zum fünften Werktag nach der
betreffenden Sitzung bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eingegangen
sein. Es dürfen nur Mitglieder abstimmen, die auch an der entsprechenden Sitzung
teilgenommen haben. Die Auszählung erfolgt durch den Bürgermeister/der
Bürgermeisterin oder einen oder mehrere von ihm/ihr hierzu herangezogene
Bedienstete der Stadt Rheine; bei der Auszählung sollen mindestens drei
Bedienstete der Stadt Rheine anwesend sein. Ratsmitgliedern ist auf deren
Verlangen die Möglichkeit zur Anwesenheit bei der Auszählung zu geben. Neben
den Gremienmitgliedern ist auch die Öffentlichkeit über das Stimmergebnis zu
informieren, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
3. Auf Antrag von mindestens
einem Fünftel der Mitglieder des Rates der Stadt Rheine erfolgt namentliche
Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes
Stimmberechtigten in der Niederschrift zu vermerken.
4. Auf Antrag von mindestens
einem Fünftel der Mitglieder des Rates der Stadt Rheine wird geheim abgestimmt.
Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
5. Wird zum selben
Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime
Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
6. Das Abstimmungsergebnis wird von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.
7. Die Geschäftsordnung kann nur mit der Mehrheit der der Mitglieder des
Rates der Stadt Rheine beschlossen werden. Entsprechendes gilt auch für die
Änderung der Geschäftsordnung.
§ 17
Fragerecht der Ratsmitglieder
1. Jedes Ratsmitglied ist
berechtigt, schriftliche Anfragen, die sich auf Angelegenheiten der Stadt Rheine
beziehen, an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu richten. Anfragen sind
mindestens 5 Werktage vor Beginn der Ratssitzung dem Bürgermeister/der
Bürgermeisterin zuzuleiten. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn
der Fragesteller/die Fragestellerin es verlangt.
2. Jedes Ratsmitglied ist
darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung einer Ratssitzung
bis zu zwei mündliche Anfragen, die sich nicht auf die Tagesordnung der
Ratssitzung beziehen dürfen, an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu
richten. Die Anfragen müssen Angelegenheiten betreffen, die in den
Aufgabenbereich der Stadt Rheine fallen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine
kurze Beantwortung ermöglichen. Der Fragesteller/die Fragestellerin darf
jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. Ist eine sofortige Beantwortung nicht
möglich, kann der Fragesteller/die Fragestellerin auf eine Beantwortung in der
nächsten Ratssitzung oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
3. Anfragen dürfen zurückgewiesen
werden, wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze 1 oder 2 entsprechen,
b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Ratsmitglied
innerhalb der letzten 6 Monate
bereits erteilt wurde,
c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
verbunden wäre.
4. Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 18
Fragerecht von Einwohnern und Einwohnerinnen
1. In die Tagesordnung der
Ratssitzung ist eine Fragestunde für Einwohner aufzunehmen. Nach Aufruf dieses
Tagesordnungspunktes ist jeder Einwohner/jede Einwohnerin der Stadt Rheine
berechtigt, mündliche Anfragen an den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu
richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt Rheine beziehen.
Dieser Tagesordnungspunkt soll in der Regel einen Zeitraum von höchstens 45
Minuten umfassen.
Den Einwohnern/Einwohnerinnen
wird bei digitalen Sitzungen ein nach § 1 Abs. 3 b dieser Geschäftsordnung
geschützter Zugang mit Rederecht eingeräumt.
2. Melden sich mehrere
Einwohner/Einwohnerinnen gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller/Jede
Fragestellerin ist berechtigt, bis zu 3 Fragen zu stellen, wobei höchstens zu
jeder Frage zwei Zusatzfragen gestellt werden können.
3. Die Beantwortung der Anfrage
erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Ist
eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller/die
Fragestellerin auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache
findet nicht statt.
§ 19
Wahlen
1. Wahlen werden durch offene
Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.
2. Wenn das Gesetz es
bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied oder der Bürgermeister/die Bürgermeisterin
der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von
Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/der zu Wählenden anzugeben
oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
3. Gewählt ist die vorgeschlagene
Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen
gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen,
so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl
die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los (§ 50 Abs. 2 GO NRW).
4. Für die Besetzung von
Ausschüssen des Rates der Stadt Rheine gilt § 50 Abs. 3 GO NRW.
5. Für Wahlen im Rahmen
einer digitalen Sitzung gilt § 16 Abs. 2a – 2c dieser Geschäftsordnung
entsprechend.
2.3 Ordnung in den Sitzungen
§ 20
Ordnungsgewalt und Hausrecht
1. In den Sitzungen des
Rates der Stadt Rheine handhabt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die
Ordnung und übt das Hausrecht aus. Seiner/Ihrer Ordnungsgewalt und seinem/ihrem
Hausrecht unterliegen - vorbehaltlich der § 21 - 23 dieser Geschäftsordnung -
alle Personen, die sich während einer Ratssitzung im Sitzungssaal aufhalten.
Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt,
kann von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Ordnung gerufen und notfalls
aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
2. Entsteht während einer Sitzung
des Rates der Stadt Rheine unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer
bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf
andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 21
Ordnungsruf und Wortentziehung
1. Redner/Rednerinnen, die
vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin zur Sache
rufen.
2. Redner/Rednerinnen, die
ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit
trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin zur Ordnung rufen.
3. Hat ein Redner/eine
Rednerin bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf
(Abs. 2) erhalten, so kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin ihm/ihr
das Wort entziehen, wenn der Redner/die Rednerin Anlass zu einer weiteren
Ordnungsmaßnahme gibt.
Einem Redner/einer Rednerin,
dem/der das Wort entzogen ist, darf es in derselben Ratssitzung zu dem
betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.
§ 22
Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung
1. Ein Ratsmitglied kann durch
Beschluss des Rates der Stadt Rheine nach § 51 Abs. 2 GO NRW für eine oder
mehrere Sitzungen ausgeschlossen und ihm können die auf den Sitzungstag
entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden, wenn das
Ratsmitglied
a) nach wiederholtem Ordnungsruf und nach Androhung des
Sitzungsausschlusses seitens des/der
Vorsitzenden sein störendes Verhalten fortsetzt oder
b) in gröblicher Weise die Ordnung verletzt.
2. Hält der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Ratsmitglieds nach
Abs. 1 für gegeben und hält er/sie den sofortigen Ausschluss des Ratsmitglieds
für erforderlich, so kann er/sie den sofortigen Ausschluss verhängen und
durchführen. Der Rat der Stadt Rheine befindet über die Berechtigung dieser
Maßnahme in der nächsten Sitzung (§ 51 Abs. 3 GO NRW)
§ 23
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
1. Gegen Ordnungsmaßnahmen nach §
22 dieser Geschäftsordnung steht dem/der Betroffenen der Einspruch zu.
2. Über die Berechtigung der
Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Rat der Stadt Rheine in der nächsten
Sitzung ohne die Stimme des/der Betroffenen. Diesem/Dieser ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Rates der Stadt Rheine ist dem/der
Betroffenen zuzustellen.
3. Niederschrift über die
Ratssitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 24
Niederschrift
1. Über die im Rat der Stadt
Rheine gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer/die Schriftführerin
eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, Durchführung als Präsenz-
oder digitale Sitzung, einer etwaigen
Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
2. Die Niederschrift enthält
wesentliche Inhalte der Diskussion in komprimierter Form.
3. Verlesene Schriftstücke sind
dem Schriftführer/der Schriftführerin vorübergehend zur Verfügung zu stellen.
4. Der Schriftführer/Die
Schriftführerin wird vom Rat der Stadt Rheine bestellt. Soll ein
Bediensteter/eine Bedienstete der Stadt Rheine bestellt werden, so erfolgt die
Bestellung im Benehmen mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin.
5. Die Niederschrift wird von dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin und dem/der vom Rat der Stadt Rheine
bestellten Schriftführer/Schriftführerin unterzeichnet. Verweigert einer/eine
der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern in der Form zuzuleiten, wie die
Einberufung erfolgt. Dabei ist sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte
keinen Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen können, die in
nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden.
6. Um die Erstellung der
Niederschrift zu erleichtern, dürfen Tonträgermitschnitte von Sitzungen
erfolgen. Sie dürfen ausschließlich von den in Abs. 5 Satz 1 genannten Personen
zur Erstellung der Niederschrift genutzt werden.
Ist bis spätestens in der auf
die Zuleitung der Niederschrift gem. Abs. 5 Satz 3 folgenden Ratssitzung kein
Wunsch zur Änderung der Niederschrift geäußert worden, so ist der
Tonträgermitschnitt unverzüglich zu löschen.
Wird ein Änderungswunsch
geäußert, so kann zur Klärung der Berechtigung dieses Wunsches bis zur
nächstfolgenden Ratssitzung der Tonträgermitschnitt abweichend von Satz 2 von
dem Ratsmitglied, das den Änderungswunsch vorträgt, von dem Schriftführer/der
Schriftführerin und ggf. von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin gemeinsam
abgehört werden, um eine gütliche Einigung über die Niederschrift zu erreichen.
Das Ergebnis dieser Einigungsbemühungen ist dem Rat der Stadt Rheine
vorzutragen. Anschließend ist der Tonträgermitschnitt unverzüglich zu löschen.
7. Für die Erstellung der
Niederschrift mit Hilfe digitaler Mitschnitte einer digitalen Sitzung gilt §
12c Abs. 4 dieser Geschäftsordnung.
§ 25
Unterrichtung der Öffentlichkeit
1. Über den wesentlichen Inhalt
der vom Rat der Stadt Rheine gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin den Wortlaut eines vom Rat der Stadt Rheine
gefassten Beschlusses in öffentlicher Sitzung verliest und ihn
erforderlichenfalls außerdem im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der
örtlichen Presse zugänglich macht.
2. Die Unterrichtung gilt
grundsätzlich auch für Beschlüsse des Rates der Stadt Rheine, die in nicht
öffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Rat der Stadt Rheine
im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
II. Geschäftsordnung
der Ausschüsse
§ 26
Grundregeln
Auf das Verfahren
in den Ausschüssen finden grundsätzlich die für den Rat der Stadt Rheine
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht § 27 dieser
Geschäftsordnung abweichende Regelungen enthält.
§ 27
Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse
1. Der/Die
Ausschussvorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin fest (§ 58 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
Der/Die Ausschussvorsitzende
ist auf Verlangen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin verpflichtet, einen
Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Der/Die Ausschussvorsitzende hat
Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens 3 Wochen
vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer
Fraktion vorgelegt werden.
2. Über Zeit, Ort und
Tagesordnung der Ausschusssitzungen unterrichtet der Bürgermeister/die
Bürgermeisterin die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, ohne dass es einer
öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 dieser Geschäftsordnung bedarf.
3. Die Beschlussfähigkeit
von Ausschüssen ist über § 8 Abs. 1 Satz 2 dieser Geschäftsordnung hinaus nur
dann gegeben, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden
sachkundigen Bürger/Bürgerinnen (stimmberechtigte Ausschussmitglieder nach § 58
Abs. 3 GO NRW) übersteigt; Ausschüsse gelten auch insoweit als beschlussfähig,
solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgehalten ist.
4. Der Bürgermeister/Die
Bürgermeisterin und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines
Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen
Sitzungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt und auf Verlangen mindestens eines
Ausschussmitglieds verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem
Ausschuss Stellung zu nehmen.
5. Der Bürgermeister/Die
Bürgermeisterin ist zu allen Ausschusssitzungen einzuladen. Er/Sie hat das
Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen; ihm/ihr ist auf
Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
6. Das Fragerecht der
Einwohner/Einwohnerinnen (Einwohnerfragestunde) in Ausschüssen ist auf die
Zuständigkeit des jeweiligen Ausschusses beschränkt.
7. Ratsmitglieder können an den
nicht öffentlichen Sitzungen auch solcher Ausschüsse teilnehmen, denen sie
nicht angehören. Sachkundige Bürger/Bürgerinnen und sachkundige
Einwohner/Einwohnerinnen, die zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern gewählt
worden sind, können an den nicht öffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als
Zuhörer/Zuhörerinnen teilnehmen.
Wird in einer
Ausschusssitzung ein Antrag beraten, den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem
Ausschuss nicht angehört, so kann es sich an der Beratung beteiligen.
8. In den Ausschüssen ist
eine Niederschrift über die Beschlüsse aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin und den Ausschussmitgliedern in der Form
zuzuleiten, wie auch die Einberufung erfolgt. Dabei ist sicherzustellen, dass
unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf den Teil der Niederschrift nehmen
können, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden.
9. § 12 Abs. 6 dieser
Geschäftsordnung findet auf Ausschüsse keine Anwendung.
§ 28
Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse
1. Beschlüsse von
Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn
innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet,
weder von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin noch von mindestens einem
Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.
2. Über den Einspruch entscheidet
der Rat.
III. Fraktionen
§ 29
Bildung von Fraktionen
1. Fraktionen sind
freiwillige Vereinigungen von Ratsmitgliedern, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher
politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken
zusammengeschlossen haben. Eine Fraktion muss aus mindestens 2 Ratsmitgliedern
bestehen. Jedes Ratsmitglied kann nur einer Fraktion angehören.
2. Die Bildung einer Fraktion
ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich
anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen
des/der Fraktionsvorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters sowie aller der
Fraktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Ferner ist anzugeben, wer
berechtigt ist, für die Fraktion Anträge zu stellen oder sonstige Erklärungen
abzugeben. Unterhält die Fraktion eine Geschäftsstelle, so hat die Mitteilung
auch die Anschrift der Geschäftsstelle zu enthalten.
3. Ratsmitglieder, die
keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitanten
aufgenommen werden. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion
zählen Hospitanten nicht mit.
4. Die Auflösung einer
Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz (stellvertretenden Fraktionssitz)
sowie die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sind dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin von dem Fraktionsvorsitzenden/der
Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen.
5. Die Fraktionen haben
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (i. S. d. § 4 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen
(DSG NRW) i. V. m. Art. 4 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine den
Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende
Datenverarbeitung sicherzustellen. Sie sind verpflichtet, bei der Auflösung der
Fraktion die aus der Fraktionsarbeit erlangten personenbezogenen Daten zu
löschen (Art. 17 Abs. 1 Alt. 2 Buchstabe a) DSGVO).
IV. Datenschutz
§ 30
Datenschutz
Die Mitglieder des
Rates der Stadt Rheine und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben bzw. von
ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen, der
rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
Personenbezogene
Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine
natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels
Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu
Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen
Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen,
psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser
natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Vertrauliche
Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige
Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten
enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang
stehende handschriftliche oder andere Notizen.
§ 31
Datenverarbeitung
Die Mitglieder des
Rates und der Ausschüsse der Stadt Rheine sind verpflichtet, vertrauliche
Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff
Dritter gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In
begründeten Einzelfällen ist dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin auf
Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.
Eine Weitergabe
von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte,
ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter/die
Stellvertreterin, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach
Ausscheiden aus dem Rat.
Die Mitglieder des
Rates und der Ausschüsse der Stadt Rheine sind bei einem Auskunftsersuchen
eines/einer Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei
ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten
zu erteilen (vgl. § 49 Abs. 1 DSG NRW). Zu beachten ist hierbei die
Beschränkung des Auskunftsrechts gem. § 12 DSG NRW.
Vertrauliche
Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn
diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei vertraulichen
Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden
Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die
Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde,
genehmigt ist.
Die Unterlagen
können auch der Stadt Rheine zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.
Die
ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller
vertraulichen Unterlagen gegenüber dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
schriftlich zu bestätigen.
V. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 32
Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des
Rates und der Ausschüsse der Stadt Rheine ist eine Ausfertigung dieser
Geschäftsordnung auszuhändigen oder digital zur Verfügung zu stellen. Wird die
Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte
Fassung auszuhändigen.
§ 33
Inkrafttreten
Diese
Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024, spätestens jedoch am
Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 01.Juli 2014 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: einstimmig