Beschluss:

 

Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Ortskern der Stadt Rheine zu beschließen.

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Ortskern der Stadt Rheine vom _____________

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung von der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 762) wird von der Stadt Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Rheine … für das Gebiet der Stadt Rheine folgende Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

Ladenöffnungszeiten an Sonntagen

 

Verkaufsstellen dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:

 

  • Am letzten Sonntag im März „Rheine mobil. Ab in den Frühling“ für den Bereich „Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt“ (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr (sofern dieser Tag auf den Ostersonntag fällt, wird der verkaufsoffene Sonntag eine Woche vorverlegt).

  • Am 3. Sonntag im Oktober „Herbstkirmes“, für den Bereich „Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt“ (Anlage 1a) und Emstor an der Osnabrücker Straße (zwischen Kardinal-Galen-Ring und der Kopernikusstraße, Anlage 1b) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am Sonntag vor dem 11. November bzw. am 11. November, wenn dieser ein Sonntag ist, „Martinsmarkt“ für den Bereich „Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt“ (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  • Am Sonntag nach dem 5. Dezember „Nikolaussonntag“ für den Bereich „Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt“ (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

Der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt wird durch Anlage 1 a und der Bereich Emstor/ Osnabrücker Straße durch Anlage 1 b definiert.

 

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 02. März 2017 außer Kraft.


Abstimmungsergebnis:                  mehrheitlich beschlossen

                                                         40 - ja

                                                           3 - nein