Sitzung: 19.03.2024 Rat der Stadt Rheine
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 40, Nein: 3
Vorlage: 048/24
Beschluss:
Der Haupt-,
Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die
nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen im Ortskern der Stadt
Rheine zu beschließen.
Ordnungsbehördliche
Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn-
oder Feiertagen im Ortskern der Stadt Rheine vom _____________
Aufgrund des § 6
Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
- LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 516),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172)
in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung
von der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 762) wird von der Stadt
Rheine als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Rheine
… für das Gebiet der Stadt Rheine folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Ladenöffnungszeiten an
Sonntagen
Verkaufsstellen
dürfen über die allgemeinen Ladenschlusszeiten hinaus geöffnet sein:
- Am letzten Sonntag im März „Rheine
mobil. Ab in den Frühling“ für den Bereich „Zentraler
Versorgungsbereich Innenstadt“ (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr
bis 18:00 Uhr (sofern dieser Tag auf den Ostersonntag fällt, wird der
verkaufsoffene Sonntag eine Woche vorverlegt).
- Am 3. Sonntag im Oktober „Herbstkirmes“,
für den Bereich „Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt“ (Anlage 1a) und
Emstor an der Osnabrücker Straße (zwischen Kardinal-Galen-Ring und der
Kopernikusstraße, Anlage 1b) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Am Sonntag vor dem 11. November bzw. am
11. November, wenn dieser ein Sonntag ist, „Martinsmarkt“ für den Bereich
„Zentraler Versorgungsbereich Innenstadt“ (Anlage 1a) in der Zeit von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Am Sonntag nach dem 5. Dezember
„Nikolaussonntag“ für den Bereich „Zentraler Versorgungsbereich
Innenstadt“ (Anlage 1a) in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Der zentrale
Versorgungsbereich Innenstadt wird durch Anlage 1 a und der Bereich Emstor/
Osnabrücker Straße durch Anlage 1 b definiert.
§ 2
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig
handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig
Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 € geahndet werden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 02. März 2017 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
40 - ja
3 - nein