Herr Krümpel erklärt, dass der nächste Schritt der Beginn der Vermarktung am 17.04.2024 sei. Heute würden die allgemeinen Rahmenbedingen beschlossen.
Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine fasst folgenden Beschluss:
Für die Grundstückskaufverträge für den Verkauf der 3 Grundstücke (Baufelder) bzw. mit Teilungsvorschlägen 6 Grundstücke im I. Vermarktungsabschnitt des „Europa-Viertels am Waldhügel“ gelten folgende Eckpunkte:
Allgemein
·
Den
Erwerbenden ist es nicht gestattet, das unbebaute Grundstück ganz oder auch nur
teilweise ohne Zustimmung der Stadt Rheine weiterzuveräußern.
·
Wenn
die Erwerbenden das Kaufgrundstück innerhalb von 10 Jahren ab Beurkundung
veräußern, sind sie verpflichtet, an die Stadt Rheine eine weitere Vergütung
für das Kaufgrundstück zwischen dem heutigen Kaufpreis und dem erzielten
Kaufpreis, mindestens den Verkehrswert im Zeitpunkt des Weiterverkaufs zu
zahlen.
·
Im
Rahmen des Kaufvertrages wird eine Unterlassungsdienstbarkeit zugunsten der
Stadt Rheine ins Grundbuch eingetragen mit dem Inhalt, dass es dem
jeweiligen Eigentümer untersagt ist, auf dem Grundstück Vergnügungsstätten zu
errichten oder zu betreiben.
· Die Erwerbenden nehmen davon Kenntnis, dass trotz der erfolgten Sondierungen nicht auszuschließen ist, dass sich im Bereich der hier verkauften Grundstücke noch Kampfmittel (z. B. Blindgänger, Munitionsreste aus dem 2. Weltkrieg) befinden. Bei dem „Europa-Viertel am Waldhügel“ handelt es sich um eine ehemalige Bundesliegenschaft. Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung sind daher vom Grundstückseigentümer zu veranlassen und kostenpflichtig. Diese Kosten sind von den Erwerbenden zu tragen. Mehrkosten, die den Erwerbenden aus der Bebauung und Kampfmittelräumung evtl. entstehen könnten, können gegenüber der Stadt Rheine nicht geltend gemacht werden.
·
Die
vertraglichen Regelungen, die die Stadt im Kaufvertrag Stadt Rheine/BImA
eingegangen ist und die an Rechtsnachfolger weiterzugeben sind, werden
identisch in die Kaufverträge Stadt Rheine/Investor aufgenommen.
Bauverpflichtung/Vertragsstrafen
·
Treten
mehrere Verstöße gleichzeitig auf, so werden die Vertragsstrafen kumulativ
fällig.
Sozialer
Wohnungsbau, Verbilligung
· Die Stadt Rheine wird die ihr von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gewährte Verbilligung für die Schaffung von Sozialwohnungen weitergeben. Die Höhe des Verbilligungsabschlages beträgt 25.000 EUR pro neu geschaffener Wohneinheit im sozialen Wohnungsbau und ist auf den Kaufpreis begrenzt.
· Die Stadt Rheine bedient sich der Erwerbenden mit dem Kaufvertrag sowie einem Betrauungsakt zur Erfüllung des Verbilligungszwecks insoweit, dass die Erwerbenden das Kaufgrundstück für die Schaffung von Wohnungen im sozialen Wohnungsbau (Geschosswohnungsbau) zu nutzen haben. Zur rechtmäßigen Weitergabe der Verbilligung wird der Kaufvertrag zwischen der Stadt Rheine und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Bezugsurkunde zum Kaufvertrag genommen.
· Die Erwerbenden verpflichten sich, die von ihnen zu errichtenden Wohnungen im sozialen Wohnungsbau (Anzahl entsprechend des in der Bewerbung vorgegebenen Nutzungskonzeptes) bis zum 30.06.2027 bezugsfertig zu errichten (Errichtungsfrist) und das Kaufgrundstück für die Dauer eines Mindestnutzungszeitraums von 10 Jahren ab Bezugsfertigkeit gemäß § 13 WoBindG entsprechend zu nutzen. Sie haben die Bezugsfertigkeit gegenüber der Stadt Rheine und auf Anforderung gegenüber der BImA schriftlich anzuzeigen und den Förderbescheid vorzulegen. Darüber hinaus haben die Erwerbenden alle zwei Jahre eine Erklärung abzugeben, dass die Wohnungen als Wohnungen im sozialen Wohnungsbau genutzt werden. Die Stadt Rheine ist berechtigt, diese Erklärungen an die BImA weiterzugeben.
·
Sollten
die Erwerbenden bis zum 30.06.2027 tatsächlich mehr als die angegebene Anzahl
Wohnungen im sozialen Wohnungsbau errichten, kann der Verbilligungsabschlag
nachträglich erhöht werden und an die Erwerbenden erstattet werden, sofern alle
Voraussetzungen für die Gewährung der Verbilligung durch die BImA vorliegen und
die Erwerbenden bereit sind, die mit der Vergünstigung verbundenen Auflagen zu
erfüllen.
· Sollten die Erwerbenden bis zum 30.06.2027 keine oder weniger Wohnungen im sozialen Wohnungsbau als vereinbart errichten, ist der gewährte Verbilligungsabschlag ganz oder anteilig nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Fälligkeit des Kaufpreises an die Stadt Rheine oder die BImA nachzuzahlen.
· Die Erwerbenden sind auch zur Nachzahlung des Verbilligungsabschlags ganz oder anteilig nebst Zinsen (jährliche Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB) verpflichtet, wenn sie das Kaufgrundstück oder Teile zweckwidrig nutzen. Eine zweckwidrige Nutzung liegt jedoch nicht vor, wenn die Erwerbenden das Kaufgrundstück ganz oder in Teilen an einen Dritten bei Fortbestand und Weitergabe der gewährten Verbilligung zu gleichen Bedingungen weiterveräußern, soweit sich die Stadt Rheine und die Erwerbenden des Dritten zur Erfüllung des Verbilligungszwecks bedienen.
· Die Erwerbenden verpflichten sich gegenüber der Stadt Rheine und der BImA, zur Prüfung der Nachzahlungsvoraussetzungen umfassend schriftlich Auskunft zu erteilen und eine verbindliche Erklärung über die Nutzung als Wohnungen im sozialen Wohnungsbau während des Mindestnutzungszeitraums abzugeben. Die Stadt Rheine, die BImA oder ein von ihnen beauftragter Dritter sind zur Einsicht in die Akten und sonstigen Unterlagen bei den jeweils zuständigen Fachbehörden berechtigt.
· Die Erwerbenden verpflichten sich zu einer Nachzahlung auf den Kaufpreis, wenn es durch die verbilligte Abgabe des Kaufgrundstücks zu einer Überkompensation der Gemeinwohlverpflichtung gekommen ist und vorrangig rückforderungsberechtigte Stellen nicht vorhanden sind, diese auf die Rückforderung verzichten oder auch nach deren Rückforderung eine Überkompensation vorhanden ist. Eine Überkompensation liegt vor, wenn die Verbilligung über das hinausgeht, was erforderlich ist, um unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns die durch die Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung verursachten Netto-Kosten abzudecken. Die zu berücksichtigenden Einnahmen und Kosten ergeben sich aus dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.12.2011, K (2011) 9380, 2021/21/EU. Die Erwerbenden sind verpflichtet, die Höhe des Gewinns nach Maßgabe dieses vorstehend genannten Beschlusses zu ermitteln und zu prüfen, ob ggf. eine Überkompensation vorliegt. Das Ergebnis teilen sie unaufgefordert der Stadt Rheine mit. Diese ist berechtigt, dieses Ergebnis der BImA mitzuteilen.
· Zum Nachweis der Nachzahlungsvoraussetzung dienen insbesondere die Jahresabschlüsse oder die das Bauprojekt betreffenden Auszüge aus diesen Jahresabschlüssen der Erwerbenden des Förderzeitraums. Die Stadt Rheine und die BImA können verlangen, dass die Jahresabschlüsse auf Kosten der Erwerbenden von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft mit einem Testat versehen werden, wobei zu prüfen ist, ob die Höhe der geleisteten Aufwendungen angemessen war.
· Nur die Erwerbenden werden sämtliche mit dem verbilligten Erwerb des Kaufgrundstücks sowie weitere Förderungen einhergehender Pflichten wahrnehmen, insbesondere die Vermeidung einer Überkompensation nachhalten.
· Sollte die Stadt Rheine wegen des Nachzahlungsbetrags durch die BImA in Anspruch genommen werden, verpflichten sich die Erwerbenden, die Stadt Rheine intern freizustellen, sofern diese die jeweilige Nachzahlungsverpflichtung zu vertreten haben.
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Die Erwerbenden verpflichten sich auch gegenüber
der Stadt Rheine, die in der Bewerbung angegebene Anzahl an öffentlich
geförderten Wohnungen innerhalb der Errichtungsfrist (30.06.2027) zu errichten.
Kommen die Erwerbenden dieser Verpflichtung
schuldhaft im Sinne des § 276 BGB nicht, nicht vollständig oder nicht
fristgerecht nach, so ist an die
Stadt Rheine eine Vertragsstrafe zu zahlen. Diese beträgt 10.000 EUR pro nicht
geschaffener Wohnung. Ist weitere 12 Monate nach Eintritt des Verzugs die
Verpflichtung nicht erfüllt, so ist eine erneute Vertragsstrafe in Höhe von
5.000 EUR fällig. Die Vertragsstrafe fällt jährlich an, solange die
Verpflichtung nicht erfüllt wird, das heißt nach jeweils weiteren 12 Monaten
nach Eintritt der Fälligkeit der letzten Vertragsstrafe wird eine erneute
Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 EUR fällig.
Mobilitätskonzept
· Das Recht auf Nutzung des Parkraums ist grundsätzlich nur im Rahmen von verfügbaren Stellplätzen möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Stellplatz, da der Stellplatzschlüssel bei kleiner 1 liegt.
· Die Erwerbenden räumen der Stadt Rheine und dem von der Stadt beauftragten Betreiber der Mobilitätshubs das Recht ein, die Lage- und Grundrisspläne der Baukörper bei der Bauordnung der Stadt Rheine einzusehen und diese für die Zwecke des Betriebs der Mobilitätshubs zu nutzen (Zuordnung der Wohneinheiten, da diese lt. Betriebskonzept der Bezugsmaßstab sind).
· Der Mobilitätsbeitrag ist ein fester Betrag pro Baugrundstück. Sofern der Mobilitätsbeitrag umsatzsteuerpflichtig ist, versteht sich der festgelegte Mobilitätsbeitrag als Netto-Betrag, also zzgl. ggfs. anfallender Umsatzsteuer.
Abstimmungsergebnis: einstimmig