Beschluss:
Der
Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, nachfolgenden
Beschluss zu fassen:
Folgende
im Privateigentum
stehende Wegeverbindung (Rampe) wird
gemäß § 6 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NRW - GV NRW S.
1028) in der zurzeit gültigen Fassung als sonstige öffentliche Straße für
den öffentlichen Verkehr gewidmet:
Wegeverbindung zwischen dem Grundstück Emsstraße 52
bis 54 und dem Timmermanufer (Gemarkung Rheine Stadt, Flur 170, Flurstücke 605
tlw. und 717 tlw.)
Die Straße erhält als Fußweg die Eigenschaft als sonstige öffentliche Straße nach § 3 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Widmungsverfügung.
Abstimmungsergebnis: einstimmig