Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, nachfolgenden Beschluss zu fassen:

 

Folgende im Privateigentum stehende Wegeverbindung (Rampe) wird gemäß § 6 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 (StrWG NRW - GV NRW S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung als sonstige öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

 

Wegeverbindung zwischen dem Grundstück Emsstraße 52 bis 54 und dem Timmer­manufer (Gemarkung Rheine Stadt, Flur 170, Flurstücke 605 tlw. und 717 tlw.) 

 

Die Straße erhält als Fußweg die Eigenschaft als sonstige öffentliche Straße nach § 3 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Widmungsverfügung.


Abstimmungsergebnis:                  einstimmig