Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 27, Nein: 15, Enthaltungen: 1

Herr Dr. Lüttmann verweist auf den vorliegenden Antrag der UWG zur Beschlussfassung bezüglich des Gymnastikraumes im Neubau der Sporthalle an der Elsa-Brändström-Realschule.

 

Herr Christian Jansen verweist auf die bereits geführten Diskussionen und erklärt, dass bisher nicht dargelegt wurde, warum ein zweiter Gymnastikraum notwendig sei. Er fragt, welche Auswirkungen ein Verzicht auf den Gymnastikraum habe.

 

Frau Schauer erklärt, dass der Beschluss damals nicht ohne Grund eingeholt wurde. Die Planungen seien anschließend darauf ausgerichtet worden. Eine Überarbeitung der Fachplanung würde bei ca. 235.000 € liegen. Die Baukosten lagen zum damaligen Zeitpunkt bei ca. 600.000 €. Einsparungen würden sich somit ergeben. Zudem könne von einer Bauzeitverzögerung von vier Monaten ausgegangen werden. Aus Ihrer Sicht mache eine heutige Änderung aufgrund des Planungsstandes keinen Sinn mehr.

 

Herr Kaisel erläutert die Notwendigkeit des Gymnastikraumes, es gehe um Bewegungsräume, die in diesem Stadtteil nicht ausreichend vorhanden seien.

 

Herr Bems sieht die Folgekosten und die zeitliche Verschiebung nicht in einem gerechtfertigten Maßstab. Diese Diskussion sei in den Ausschüssen ausführlich geführt worden.

 

Herr Ortel begründet den Antrag damit, dass der Beschluss vor dem Hintergrund der Haushaltssituation geändert werden könne. Er sehe, dass hierfür vermutlich die erforderliche Mehrheit nicht vorhanden sei, beantrage jedoch trotzdem eine Abstimmung über den Antrag.

 

Herr Christian Jansen erklärt, dass seine Fraktion Bündnis 90/Die Grünen aufgrund des Zeitpunktes und der geringen finanziellen Auswirkungen sich der Abstimmung über diesen Antrag enthalten werden.

 

Herr Kaisel stellt fest, dass damals über die vorgelegten Varianten abgestimmt wurde. Es wurde nicht die kostenintensivste Variante gewählt.

 

Herr Dr. Lüttmann lässt über den gestellten Antrag der Fraktion UWG abstimmen.

 

Der Antrag der Fraktion UWG wird mehrheitlich abgelehnt.

                        32 - nein

                          1 - ja

                        10 - Enthaltungen

 

Herr Dr. Lüttmann weist auf eine Änderung in der Präambel der Haushaltssatzung hin, dort muss es aufgrund einer Gesetzesänderung nun wie folgt heißen: „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136)“. 


Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses folgende Beschlüsse:

1.    Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß §§ 78 – 80 Gemeindeordnung NRW die nachfolgende Haushaltssatzung für das Jahr 2024 einschließlich der Anlagen in der Fassung des Entwurfes des Haushaltsplanes 2024 unter Berücksichtigung der von den Fachausschüssen und dem Haupt-, Digital- und Finanzausschuss vorgeschlagenen sowie der in der Begründung unter Buchstabe B Ziffer 2 dargestellten Änderungen.

 

Haushaltssatzung der Stadt Rheine für das Haushaltsjahr 2024

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), hat der Rat der Stadt Rheine mit Beschluss vom 19.03.2024 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Rheine voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit dem

  Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                          266.166.905 EUR

 

  Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                             281.138.833 EUR

  abzüglich globaler Minderaufwand von                                                                  2.758.000 EUR

  somit auf                                                                                                          278.380.833 EUR

 

 

im Finanzplan mit dem

  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden

  Verwaltungstätigkeit auf                                                                                  245.786.901 EUR

 

  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

  Verwaltungstätigkeit auf                                                                                  253.873.894 EUR

  (Nachrichtlich: Globaler Minderaufwand von 2.758.000 EUR im Ergebnisplan)

 

 

  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                  29.379.945 EUR

 

  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                75.617.845 EUR

 

 

  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf               80.975.000 EUR

 

  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf           38.464.000 EUR

 

 

festgesetzt.

 

Der vorgenannte globale Minderaufwand im Ergebnisplan gemäß § 75 Absatz 2 Satz 4 GO NRW wird in den folgenden Teilplänen abgebildet:

Teilplan 9 – Zentrale Finanzleistungen

 

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

 

47.890.000,00 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

 

180.364.400 EUR

 

festgesetzt.

 

 

 

§ 4

 

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf

 

-12.213.928 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

40.000.000 EUR

 

festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2024 gemäß der Hebesatzsatzung vom 18. Dezember 2017 wie folgt festgesetzt:

 

    1. Grundsteuer               

          1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

          (Grundsteuer A) auf                                                                                    440 v. H.

          1.2 für die Grundstücke

          (Grundsteuer B) auf                                                                                    600 v. H.

 

    2. Gewerbesteuer auf                                                                                      430 v. H.

 

Die Angabe in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.

 

 

§ 7

 

Als Investitionen unterhalb der Wertgrenze, die zusammengefasst dargestellt werden, gelten Investitionen unter 50.000 EUR. Alle anderen Investitionen werden im Investitionsplan als Einzelprojekte ausgewiesen.

 

 

§ 8

 

Soweit im Stellenplan ein Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, entfällt beim Ausscheiden eines Stelleninhabers/einer Stelleninhaberin eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe.

 

 

2. Der Rat der Stadt Rheine beschließt die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (§ 84 Gemeindeordnung NRW).

 


Abstimmungsergebnis:                  mehrheitlich beschlossen

                                                         27 - ja

                                                         15 - nein

                                                           1 - Enthaltung