Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Schulausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:
1)
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und
legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2023/2024 auf 35
Eingangsklassen fest.
2)
Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die
einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das
Schuljahr 2023/2024 wie folgt:
Grundschule |
Verteilung der Eingangsklassen |
Verteilung der Eingangsklassen SJ 2022/2023 |
Annetteschule |
3 |
2 |
Bodelschwinghschule |
2 |
2 |
Canisiusschule -
Hauptstandort
Altenrheine -
Teilstandort Rodde |
3 davon 1 in Rodde |
3 |
Edith-Stein-Schule |
2 |
2 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
2 |
Gertrudenschule |
2 |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
3 |
3 |
Johannesschule Mesum -
Hauptstandort Mesum -
Teilstandort Elte |
3 davon 1 in Elte |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
2 |
Michaelschule |
3 |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
2 |
Südeschschule |
4 davon 1 Nebenstandort Konradschule |
3 |
Gesamt |
35 |
33 |
Begründung:
Bis zum Ende des
Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch
Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für
ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen
zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem
novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2008 sind
die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008
weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch
weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat
die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich
verzichtet. Der Schulausschuss hat am 20.09.2022 diesen Beschluss bekräftigt
(Vorlage 309/22).
Seit dem
01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der
Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die
seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner
Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
Eltern können ihre
Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von
Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme
einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des vom Schulträger hierfür
festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn
ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße
unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie
Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.
Am 09.07.2019 hat
der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische
Rheiner Grundschulen bis auf Weiteres folgende Zügigkeiten grundsätzlich
festgelegt (Vorlage 2015/19/1):
Grundschule |
Zügigkeit |
|
Hinweis |
Annetteschule |
3 |
|
|
Bodelschwinghschule |
2 |
|
|
Canisiusschule |
3 |
|
|
Edith-Stein-Schule |
2 |
|
|
Franziskusschule Mesum |
2 |
|
|
Gertrudenschule |
2 |
|
|
Johannesschule Eschendorf |
3 |
Ab 2021/22 |
|
Johannesschule Mesum |
3 |
|
|
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
|
|
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
|
|
Marienschule Hauenhorst |
2 |
|
|
Michaelschule |
4 |
Ab 2022/23 |
Umsetzung abhängig von
Baumaßnahme |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
|
|
Südeschschule |
4 |
Ab 2023/24 |
Umsetzung abhängig von
Baumaßnahme |
Die Canisiusschule
und die Johannesschule Mesum/Elte setzen sich jeweils aus einem Hauptstandtort
und einem Teilstandort zusammen (Grundschulverbund). Grundsätzlich können
Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schüler/innen nur als
Teilstandorte geführt werden (§ 83 Abs. 1 SchulG NRW). An Teilstandorten kann jahrgangsbezogen
(jeweils Klasse 1 bis 4) oder jahrgangsübergreifend (Klasse 1 und 2
gemeinsam sowie Klasse 3 und 4 gemeinsam) unterrichtet werden. Die
Unterrichtsart ist im pädagogischen Konzept der Schule zu verankern und von der
Schulkonferenz zu beschließen. Im Anmeldeverfahren werden die Kinder für einen
Standort der Schule angemeldet. Am Teilstandort Rodde wird
jahrgangsübergreifend unterrichtet; am Teilstandort Elte wird seit dem Schuljahr
2021/22 jahrgangsbezogen unterrichtet.
Nach § 46 Abs. 3
SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu
bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2
Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der
Eingangsklassen auf die Grundschule fest.
Hinweis: Eine
Umsetzung der Zügigkeiten ist erst möglich, wenn die räumlichen Kapazitäten
nach dem beschlossenen Musterraumprogramm zur Verfügung stehen.
Die Zügigkeiten der
Michaelschule und der Südeschschule sind mit Blick auf die anstehenden Um- und
Erweiterungsmaßnahmen bereits erhöht worden. Die maximale Zügigkeit wird an
beiden Schulen erst nach Fertigstellung der Baumaßnahmen ausgenutzt.
Bildung der Eingangsklassen
Für die Zahl der
zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche)
Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu
einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits
eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen
besuchen werden. (Dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2.
Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifenden Unterricht.)
Der Schulträger
kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und
Schülern einer Grundschule begrenzen, wenn diese für eine ausgewogene
Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere
Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46
Abs. 3 SchulG NRW). Über diese Option soll in den Folgejahren in Anhängigkeit
der Ertüchtigung sämtlicher Grundschulstandorte politisch beraten werden.
Kommunale Klassenrichtzahl
Innerhalb einer
Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen
durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen
Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar
eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in
den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der Anmeldungen
unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist.
Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl
und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl die Verteilung zu
bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der Kommunalen
Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen
begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl.
§ 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).
Die Kommunale
Klassenrichtzahl ergibt sich, indem die (voraussichtliche) Zahl aller
Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23
dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte)
sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden
Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit
mehreren Standorten (Südeschschule) ist für die Zahl der zu bildenden
Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte
maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die
Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die
unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.
Seit
dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl
entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG
verpflichtend.
Nachdem
im Oktober 2022 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das
Schuljahr 2023/2024 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das
kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 07. Dezember 2022):
Grundschule |
Anmeldungen/ Anzahl der Schüler/innen |
Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG |
Anmeldungen/
Anzahl der Schüler/innen SJ 2022/23 |
Annetteschule |
61 |
3 |
40 |
Bodelschwinghschule |
67 |
3 |
56 |
Canisiusschule Hauptstandort |
40 |
2 |
38 |
Canisiusschule Nebenstandort |
4 |
0 |
12 |
Edith-Stein-Schule |
37 |
2 |
38 |
Franziskusschule Mesum |
39 |
2 |
39 |
Gertrudenschule |
50 |
2 |
66 |
Johannesschule Eschendorf |
80 |
3 |
87 |
Johannesschule Mesum/Elte Hauptstandort |
40 |
2 |
41 |
Johannesschule Mesum/Elte Teilstandort |
22 |
1 |
26 |
Kardinal-von-Galen Schule |
51 |
2 |
73 |
Ludgerusschule Schotthock |
34 |
2 |
26 |
Marienschule Hauenhorst |
60 |
3 |
43 |
Michaelschule |
72 |
3 |
62 |
Paul-Gerhardt-Schule |
56 |
2 |
48 |
Südeschschule (Anmeldewunsch Hauptgebäude) |
68 |
3 |
61 |
Südeschschule (Anmeldewunsch Nebengebäude) |
27 |
1 |
9 |
|
|
|
|
Gesamt |
808 |
36 |
765 |
|
|
|
|
Jahrgangsübergreifender |
10 |
|
10 |
Gesamt |
818 |
|
775 |
Kommunale Klassenrichtzahl |
dividiert durch 23 |
35,57 |
33,7 |
Derzeit sind 12 dem Grunde nach für das Schuljahr 2023/2024 der Schulpflicht unterliegenden Kinder (Stand 16.12.2022) im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet worden. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.
Berechnungsgrundlage
der Kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6 a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93
Abs. 2 SchulG die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum
folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den
Grundschulen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der Vorjahre.
Auf
einer Besprechung mit den Grundschulleitungen am 15.12.2022 wurde die
Verteilung der Eingangsklassen für das Schuljahr 2023/2024 abgestimmt.
Grundschule |
Verteilung der |
Freie Kapazitäten (+/-) |
Annetteschule |
3 |
20 |
Bodelschwinghschule |
2 |
-11 |
Canisiusschule Hauptstandort Altenrheine |
2 |
16 |
Canisiusschule Teilstandort Rodde |
1 |
15 |
Edith-Stein-Schule |
2 |
19 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
17 |
Gertrudenschule |
2 |
6 |
Johannesschule Eschendorf |
3 |
1 |
Johannesschule Mesum Hauptstandort Mesum |
2 |
16 |
Johannesschule Mesum Teilstandort Elte |
1 |
7 |
Kardinal-von-Galen-Schule |
2 |
5 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
22 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
-4 |
Michaelschule |
3 |
9 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
0 |
Südeschschule Hauptgebäude |
3 |
13 |
Südeschschule Nebenstandort Konradschule |
1 |
2 |
Gesamt |
35 |
|
Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
- bis zu 29 eine Klasse;
- 30 bis 56 zwei Klassen;
- 57 bis 81 drei Klassen;
- 82 bis 104 vier Klassen
Für
die Bodelschwinghschule hat der Rat
der Stadt Rheine eine Zweizügigkeit festgelegt. Räumlichkeiten für die Bildung
einer weiteren Eingangsklasse stehen unter dem Aspekt des gemeinsamen Lernens
nicht zur Verfügung. Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, die
Ludgerusschule zu besuchen oder je nach Wohnlage die Canisiusschule zu wählen.
Für
die Canisiusschule hat der Rat der
Stadt Rheine eine Dreizügigkeit festgelegt. Hierbei soll ein Zug am
Teilstandort Rodde im Jahrgangsübergreifenden Unterricht sichergestellt werden.
Die
Geburtenzahlen zeigen, dass der Einschulungsjahrgang für das Schuljahr einmalig
sehr schwach ist. In den kommenden Einschulungsjahrgängen sind die
Geburtenzahlen erheblich höher. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt die
Schulaufsicht die Klassenbildung mit 14 Schüler/innen im
jahrgangsübergreifenden Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 am Teilstandort
Rodde.
Für
die Marienschule hat der Rat der
Stadt Rheine bisher eine Zweizügigkeit festgelegt. Die räumlichen
Voraussetzungen lassen, auch unter dem voraussichtlichen Beginn der Baumaßnahme
im Rahmen der Grundschuloffensive (voraussichtlich Ende 2023) keine
Mehrklassenbildung zu.
Die
abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, die Johannesschule Mesum/Elte,
Franziskusschule oder Edith Stein Schule zu besuchen.
Fazit:
Insgesamt
ist ein Zuwachs von bis dato 41 Kindern im Vergleich zur Anmeldephase 2022/2023
festzustellen. Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen erhöht sich von 33
auf 35.