Betreff
Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl und Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2023/2024
Vorlage
005/23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und legt diese auf Grundlage der Anmeldungen für das Schuljahr 2023/2024 auf 35 Eingangsklassen fest.

 

2)      Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2023/2024 wie folgt:

 

Grundschule

Verteilung der Eingangsklassen

Verteilung der Eingangsklassen SJ 2022/2023

Annetteschule

3

2

Bodelschwinghschule

2

2

Canisiusschule

-          Hauptstandort Altenrheine

-          Teilstandort Rodde

3 davon 1 in Rodde

3

Edith-Stein-Schule

2

2

Franziskusschule Mesum

2

2

Gertrudenschule

2

2

Johannesschule Eschendorf

3

3

Johannesschule Mesum

-          Hauptstandort Mesum

-          Teilstandort Elte

3 davon 1 in Elte

3

Kardinal-von-Galen Schule

2

2

Ludgerusschule Schotthock

2

2

Marienschule Hauenhorst

2

2

Michaelschule

3

3

Paul-Gerhardt-Schule

2

2

Südeschschule

4 davon 1 Nebenstandort Konradschule

3

Gesamt

 35

33

 

 

 

 

 


Begründung:

 

Bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 galten für öffentliche Grundschulen die durch Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung von 15.02.2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2008 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen zum 31.08.2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als Schuleinzugsbereich zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des Schulausschusses vom 28.09.2011 ausdrücklich verzichtet. Der Schulausschuss hat am 20.09.2022 diesen Beschluss bekräftigt (Vorlage 309/22).

 

Seit dem 01.08.2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.

 

Eltern können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in einer Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.

 

Am 09.07.2019 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtische Rheiner Grundschulen bis auf Weiteres folgende Zügigkeiten grundsätzlich festgelegt (Vorlage 2015/19/1):

 

Grundschule

Zügigkeit

 

Hinweis

Annetteschule

3

 

 

Bodelschwinghschule

2

 

 

Canisiusschule

3

 

 

Edith-Stein-Schule

2

 

 

Franziskusschule Mesum

2

 

 

Gertrudenschule

2

 

 

Johannesschule Eschendorf

3

Ab 2021/22

 

Johannesschule Mesum

3

 

 

Kardinal-von-Galen Schule

2

 

 

Ludgerusschule Schotthock

2

 

 

Marienschule Hauenhorst

2

 

 

Michaelschule

4

Ab 2022/23

Umsetzung abhängig von Baumaßnahme

Paul-Gerhardt-Schule

2

 

 

Südeschschule

4

Ab 2023/24

Umsetzung abhängig von Baumaßnahme

 

Die Canisiusschule und die Johannesschule Mesum/Elte setzen sich jeweils aus einem Hauptstandtort und einem Teilstandort zusammen (Grundschulverbund). Grundsätzlich können Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schüler/innen nur als Teilstandorte geführt werden (§ 83 Abs. 1 SchulG NRW). An Teilstandorten kann jahrgangsbezogen (jeweils Klasse 1 bis 4) oder jahrgangsübergreifend (Klasse 1 und 2 gemeinsam sowie Klasse 3 und 4 gemeinsam) unterrichtet werden. Die Unterrichtsart ist im pädagogischen Konzept der Schule zu verankern und von der Schulkonferenz zu beschließen. Im Anmeldeverfahren werden die Kinder für einen Standort der Schule angemeldet. Am Teilstandort Rodde wird jahrgangsübergreifend unterrichtet; am Teilstandort Elte wird seit dem Schuljahr 2021/22 jahrgangsbezogen unterrichtet.

 

Nach § 46 Abs. 3 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Grundschule fest.

 

Hinweis: Eine Umsetzung der Zügigkeiten ist erst möglich, wenn die räumlichen Kapazitäten nach dem beschlossenen Musterraumprogramm zur Verfügung stehen.

Die Zügigkeiten der Michaelschule und der Südeschschule sind mit Blick auf die anstehenden Um- und Erweiterungsmaßnahmen bereits erhöht worden. Die maximale Zügigkeit wird an beiden Schulen erst nach Fertigstellung der Baumaßnahmen ausgenutzt.

 

Bildung der Eingangsklassen

 

Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden. (Dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchsjahr bei jahrgangsübergreifenden Unterricht.)

 

Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern einer Grundschule begrenzen, wenn diese für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 Abs. 3 SchulG NRW). Über diese Option soll in den Folgejahren in Anhängigkeit der Ertüchtigung sämtlicher Grundschulstandorte politisch beraten werden.

 

Kommunale Klassenrichtzahl

 

Innerhalb einer Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der Anmeldungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl die Verteilung zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen. Unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl. § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).

 

Die Kommunale Klassenrichtzahl ergibt sich, indem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren Standorten (Südeschschule) ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.

 

Seit dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.

 

Nachdem im Oktober 2022 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das Schuljahr 2023/2024 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 07. Dezember 2022):

 

Grundschule

Anmeldungen/

Anzahl der

Schüler/innen

Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG

Anmeldungen/ Anzahl der Schüler/innen SJ 2022/23

Annetteschule

61

3

40

Bodelschwinghschule

67

3

56

Canisiusschule Hauptstandort

40

2

38

Canisiusschule Nebenstandort

4

0

12

Edith-Stein-Schule

37

2

38

Franziskusschule Mesum

39

2

39

Gertrudenschule

50

2

66

Johannesschule Eschendorf

80

3

87

Johannesschule Mesum/Elte Hauptstandort

40

2

41

Johannesschule Mesum/Elte Teilstandort

22

1

26

Kardinal-von-Galen Schule

51

2

73

Ludgerusschule Schotthock

34

2

26

Marienschule Hauenhorst

60

3

43

Michaelschule

72

3

62

Paul-Gerhardt-Schule

56

2

48

Südeschschule (Anmeldewunsch Hauptgebäude)

68

3

61

Südeschschule (Anmeldewunsch Nebengebäude)

27

1

9

 

 

 

 

Gesamt

808

36

765

 

 

 

 

Jahrgangsübergreifender
Unterricht

10

 

10

Gesamt

818

 

775

Kommunale Klassenrichtzahl

dividiert durch 23

35,57

33,7

 

Derzeit sind 12 dem Grunde nach für das Schuljahr 2023/2024 der Schulpflicht unterliegenden Kinder (Stand 16.12.2022) im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet worden. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.

 

Berechnungsgrundlage der Kommunalen Klassenrichtzahl ist gem. § 6 a Abs. 2 letzter Satz VO zu § 93 Abs. 2 SchulG die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der erfolgten Anmeldungen in den Grundschulen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der Vorjahre.

 

Auf einer Besprechung mit den Grundschulleitungen am 15.12.2022 wurde die Verteilung der Eingangsklassen für das Schuljahr 2023/2024 abgestimmt.

 

 

Grundschule

Verteilung der
Eingangsklassen

Freie Kapazitäten

(+/-)

Annetteschule

3

20

Bodelschwinghschule

2

-11

Canisiusschule

Hauptstandort Altenrheine

2

16

Canisiusschule

Teilstandort Rodde

1

15

Edith-Stein-Schule

2

19

Franziskusschule Mesum

2

17

Gertrudenschule

2

6

Johannesschule Eschendorf

3

1

Johannesschule Mesum

Hauptstandort Mesum

2

16

Johannesschule Mesum

Teilstandort Elte

1

7

Kardinal-von-Galen-Schule

2

5

Ludgerusschule Schotthock

2

22

Marienschule Hauenhorst

2

-4

Michaelschule

3

9

Paul-Gerhardt-Schule

2

0

Südeschschule Hauptgebäude

3

13

Südeschschule

Nebenstandort Konradschule

1

2

Gesamt

 35

 

 

Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

 

  1.  bis zu 29 eine Klasse;
  2. 30 bis 56 zwei Klassen;
  3. 57 bis 81 drei Klassen;
  4. 82 bis 104 vier Klassen

 

 

Für die Bodelschwinghschule hat der Rat der Stadt Rheine eine Zweizügigkeit festgelegt. Räumlichkeiten für die Bildung einer weiteren Eingangsklasse stehen unter dem Aspekt des gemeinsamen Lernens nicht zur Verfügung. Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, die Ludgerusschule zu besuchen oder je nach Wohnlage die Canisiusschule zu wählen.

 

Für die Canisiusschule hat der Rat der Stadt Rheine eine Dreizügigkeit festgelegt. Hierbei soll ein Zug am Teilstandort Rodde im Jahrgangsübergreifenden Unterricht sichergestellt werden.

Die Geburtenzahlen zeigen, dass der Einschulungsjahrgang für das Schuljahr einmalig sehr schwach ist. In den kommenden Einschulungsjahrgängen sind die Geburtenzahlen erheblich höher. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt die Schulaufsicht die Klassenbildung mit 14 Schüler/innen im jahrgangsübergreifenden Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 am Teilstandort Rodde.

 

Für die Marienschule hat der Rat der Stadt Rheine bisher eine Zweizügigkeit festgelegt. Die räumlichen Voraussetzungen lassen, auch unter dem voraussichtlichen Beginn der Baumaßnahme im Rahmen der Grundschuloffensive (voraussichtlich Ende 2023) keine Mehrklassenbildung zu.

Die abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, die Johannesschule Mesum/Elte, Franziskusschule oder Edith Stein Schule zu besuchen.

 

Fazit:

Insgesamt ist ein Zuwachs von bis dato 41 Kindern im Vergleich zur Anmeldephase 2022/2023 festzustellen. Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen erhöht sich von 33 auf 35.