Betreff
Aufhebung der Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Rheine (Wettbürosteuersatzung)
Vorlage
028/23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachfolgende Satzung:

 

Aufhebungssatzung

zur Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Rheine (Wettbürosteuersatzung) vom 17.01.2018

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), und der §§ 1-3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 17. Januar 2023 folgende Satzung beschlossen.

 

§1

Die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Rheine (Wettbürosteuersatzung) vom 17.01.2018 wird aufgehoben.

 

 

§2

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 


Begründung:

 

Mit Urteil vom 20.09.2022 (Az. 9 C 2.22) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer als unzulässig erklärt.

 

Grundlage für die Unzulässigkeit der kommunalen Wettbürosteuer ist das sog. Gleichartigkeitsverbot des Art 105 Abs. 2a GG. Das BVerwG hat in seinem letzten großen Urteil zur Wettbürosteuer (Az. 9 C 7.16) die Besteuerung aufgrund des Flächenmaßstabs als unzulässig verworfen und auf die Wetteinsätze als alternativen Steuermaßstab verwiesen (vgl. Vorlage Nr. 373/17). Die Gleichartigkeit setzt am Besteuerungsgegenstand an und schließt aus, dass derselbe Gegenstand sowohl mit einer Bundessteuer als auch mit einer kommunalen Aufwandssteuer belegt werden kann. Die kommunale Wettbürosteuer ist unzulässig, da eine solche Steuer nach Maßgabe des § 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist.

 

Aufgrund des Urteils des BVerwG vom 20.09.2022 ist die Wettbürosteuer nicht nur in einer bestimmten Form, sondern generell als solche unzulässig. Eine Fortsetzung der Besteuerung auf Basis einer angepassten Satzung scheidet daher aus.

 

Die Haushaltsansätze der Wettbürosteuer wurden im Rahmen der Haushaltsplanberatungen für das Haushaltsjahr 2023 f. bereits auf 0 EUR herabgesetzt.