Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die nachfolgende Satzung:
Aufhebungssatzung
zur Satzung über die Erhebung einer
Wettbürosteuer in der Stadt Rheine (Wettbürosteuersatzung) vom 17.01.2018
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.
April 2022 (GV. NRW. S. 490), und der §§ 1-3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert Gesetz vom 9. Dezember
2022 (GV. NRW. S. 1063), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 17.
Januar 2023 folgende Satzung beschlossen.
§1
Die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der
Stadt Rheine (Wettbürosteuersatzung) vom 17.01.2018 wird aufgehoben.
§2
Diese Satzung tritt am 01.01.2023
in Kraft.
Begründung:
Mit Urteil vom
20.09.2022 (Az. 9 C 2.22) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die
Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer als unzulässig erklärt.
Grundlage für die
Unzulässigkeit der kommunalen Wettbürosteuer ist das sog. Gleichartigkeitsverbot
des Art 105 Abs. 2a GG. Das BVerwG hat in seinem letzten großen Urteil zur
Wettbürosteuer (Az. 9 C 7.16) die Besteuerung aufgrund des Flächenmaßstabs als
unzulässig verworfen und auf die Wetteinsätze als alternativen Steuermaßstab verwiesen
(vgl. Vorlage Nr. 373/17). Die Gleichartigkeit setzt am Besteuerungsgegenstand
an und schließt aus, dass derselbe Gegenstand sowohl mit einer Bundessteuer als
auch mit einer kommunalen Aufwandssteuer belegt werden kann. Die kommunale
Wettbürosteuer ist unzulässig, da eine solche Steuer nach Maßgabe des § 105
Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz
geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist.
Aufgrund des
Urteils des BVerwG vom 20.09.2022 ist die Wettbürosteuer nicht nur in einer
bestimmten Form, sondern generell als solche unzulässig. Eine Fortsetzung der
Besteuerung auf Basis einer angepassten Satzung scheidet daher aus.
Die Haushaltsansätze der Wettbürosteuer wurden im Rahmen der Haushaltsplanberatungen für das Haushaltsjahr 2023 f. bereits auf 0 EUR herabgesetzt.