Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 11.06.23 in Rheine-Mesum
Vorlage
094/23
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die nachstehende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, den 11.06.2023, anlässlich des Jubiläums „650 Jahre Mesum“ zu beschließen.

 

Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Rheine über das

Offenhalten von Verkaufsstellen am Sonntag, den 11. Juni 2023,

anlässlich des Jubiläums „650 Jahre Mesum“ vom _____________

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.03.2018 (GV. NRW. S. 172) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 und 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung von der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GV. NRW. S. 762) wird für den Bereich der Stadt Rheine, Ortsteil Mesum, verordnet:

 

§ 1

Ladenöffnungszeit am 11.06.2023

 

Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, den 11.06.2023 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr anlässlich des Jubiläums „650 Jahre Mesum“ für den Mesumer Kernbereich geöffnet sein.

 

Der Mesumer Kernbereich wird durch Anlage 1 „Mesumer Kernbereich“ definiert. Die Anlage ist Bestandteil der Ordnungsbehördlichen Verordnung.

 

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig handelt, wer an Sonn- oder Feiertagen vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offenhält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Ladenöffnungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 


Begründung:

Mit den vom nordrhein-westfälischen Landtag am 22.03.2018 erlassenen und am 30.03.2018 in Kraft getretenen Änderungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NRW), wurde die Zulässigkeit von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen neu geregelt.

 

Auf der Grundlage dieses Gesetzes können die Kommunen insgesamt acht verkaufsoffene Sonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen. Hierzu sind folgende Regelungen getroffen worden:

 

  • Die Gemeinden können durch Verordnungen eine Ladenöffnung an jährlich bis zu acht Sonn- und Feiertagen erlauben. Die Festsetzung kann dabei für das gesamte Gemeindegebiet oder bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile erfolgen. Dabei dürfen innerhalb der Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden.
  • Die Freigabe darf ab 13.00 Uhr und auch dann nur für einen Zeitraum von bis zu fünf Stunden erfolgen.
  • Eine Ladenöffnung ist bei der Freigabe für das gesamte Gemeindegebiet höchstens an einem Adventssonntag zulässig. Erfolgt eine beschränkte Freigabe z.B. auf Bezirke, dann dürfen nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Der 1. und 2. Weihnachtstag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser auf einen Sonntag fällt, sind ausgenommen.

 

Neben diesen Änderungen hat der Gesetzgeber auch die Sachgründe, die für eine ausnahmsweise Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen vorliegen müssen, neu gefasst.

 

Die grundlegende Änderung des § 6 LÖG NRW besteht darin, dass eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen nicht mehr ausschließlich von einem Anlassbezug abhängt, sondern maßgeblich nunmehr auch das Bestehen eines öffentlichen Interesses sein kann.

 

Es ist zu beachten, dass die typische werktägliche Geschäftigkeit in der Regel an Sonn- und Feiertagen ruhen muss. Es gibt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Solange der Gesetzgeber die Mindestanforderungen an den Sonn- und Feiertagsschutz wahrt, sind Ausnahmen vom Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe zum Schutz höherer, gleichwertiger oder sonstiger gewichtiger Rechtsgüter möglich.

In diesem Zusammenhang muss dargelegt und geprüft werden, warum ein öffentliches Interesse aufgrund eines oder mehrerer der in § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW benannten Sachgründe vorliegt, so dass die grundsätzliche Arbeitsruhe am Sonntag ausnahmsweise in der Abwägung weniger schützenswert ist.

 

Eine anlassbezogene Sonntagsöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ist laut Gesetz möglich und kann nach Abwägung bejaht werden.

 

Ein Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung kann dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters muss zwingend die Veranstaltung (Anlass) im Vordergrund stehen.

 

Nach aktueller Rechtsprechung muss die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung größer sein, als die der Ladenöffnung und der daraus ausgelösten werktäglichen Geschäftstätigkeit, sodass die Ladenöffnung als bloßer Annex der Veranstaltung erscheint und zugleich als anlassbedingte Ausnahme vom Sonntagsschutz erkennbar wird.

Zusätzlich wurden im Rahmen der Rechtsprechung die Anforderungen an die räumliche Ausdehnung präzisiert. Um Erkennbarkeit zu gewährleisten, müssen anlassbezogene Öffnungen i.d.R. auf das räumliche Umfeld der Anlassveranstaltung beschränkt werden.

Die Vermutungsregelung des öffentlichen Interesses an der Ladenöffnung bezieht sich nur das unmittelbare Umfeld.

 

Mit Antrag vom 05.01.2023, hier eingegangen am 06.01.2023, beantragt die Werbegemeinschaft der Mesumer Kaufleute einen verkaufsoffenen Sonntag anlässlich des 650-jährigen Jubiläums Mesums am 11.06.2023 im Ortsteil Mesum.

 

Der verkaufsoffene Sonntag soll im Zusammenhang mit dem Jubiläum „650 Jahre Mesum“ stattfinden, da dieses Jubiläum groß gefeiert werden soll und an das Dorffest 2019 anknüpfen soll. Das Event 2019 ist bei vielen Mesumern gut angekommen und angenommen worden und deshalb wünschen sich die Mesumer erneut ein solches Gemeinschaftsfest.

Da es sich hierbei um kein regelmäßig wiederkehrendes Ereignis handelt, soll keine Änderung der bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vom 02. März 2017 vorgenommen werden, sondern es soll eine gesonderte Verordnung für den 11.06.2023 erlassen werden.

 

Die genannte Veranstaltung erfüllt die Voraussetzungen, die gemäß den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes an eine Freigabe zu stellen sind:

 

Aufgrund der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Rheine vom 02.03.2017 sind bisher im Bereich „Innerer Ring“ vier Sonntage, im Bereich Emstor ein Sonntag und im Bereich Mesum zwei Sonntage verkaufsoffen, so dass ein weiterer Sonntag im Ortsteil Mesum von der gesetzlichen Möglichkeit abgedeckt ist.

Das beantragte Jubiläum wird am 11.06.2023 von 11.00 bis 18.00 Uhr als Anknüpfung an die Dorffeste von 2017 und 2019 stattfinden Es soll ein Bühnenprogramm, diverse Stände, Aktionen und gastronomische Highlights sowie einen religiösen Aspekt geben. Nach dem ökumenischen Gottesdienst unter dem Motto „Tag der Familie“ sind verschiedene Aktionen zahlreicher Mesumer Vereine, der Kirche und ansässiger Unternehmen gegeben. Um dörfliche Traditionen zu präsentieren, wird sich der altbekannte Kiepenkerl in seiner traditionellen Tracht am Fest präsentieren.

 

Der gesamte Veranstaltungsbereich befindet sich im Ortskern Mesum und umfasst die Alte Bahnhofsstraße sowie Teile der Nebenstraßen. Im gesamten Bereich werden Verkaufs- und Promotionsstände sowie gastronomische Stände aufgebaut. Die Verkaufsfläche beträgt ca. 1800 m², sodass ein angemessenes Verhältnis zur Veranstaltungsfläche mit 6000 m² besteht. Die Sonntagsöffnung wird auf das unmittelbare Umfeld der Veranstaltung begrenzt.

 

„Mesum VOLLERLEBEN“ - so lautet das Motto zum 650-jährigen Gemeindejubiläum. Eine Auftaktveranstaltung hat bereits am 15.01.2023 im Foyer der Alexander-Humbolt-Schule stattgefunden. Es wurde vom Verband Mesumer Vereine ein vielfältiges Programm auf die Beine gestellt - mit Redebeiträgen, der Auszeichnung „Erfinder und Macher“ des Festlogos und des Mottos sowie der Vorstellung des Festbuches der Geschichtswerkstatt. Dazu gab es begeisternde Musikvorträge. Zu Gast waren u.a. Pfarrerin Britta Meyhoff, Pfarrer Thomas Hüwe, Landrat Dr. Martin Sommer, MdL Andreas Stullich und Bürgermeister Dr. Peter Lüttmann.

 

Gemäß der von der EWG Rheine erstellten Prognose, die sich auf Erfahrungswerte des letzten Dorffestes sowie Vergleichswerte anderer Feste (Kirmes und Weihnachtsmarkt) bezieht, wird die Besucherzahl des Festes bei etwa 1.500 Personen liegen.

Aufgrund von Kundenzählungen in Mesumer Geschäften kann man werktäglich von einer Kundenfrequenz von 337 Personen ausgehen. Das Jubiläum weist somit mit einer prognostizierten Besucherzahl eine hohe Eigenattraktivität auf, sodass die öffentliche Wirkung der Veranstaltung gegenüber der typischen werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht und die Ladenöffnung ein Annex der Veranstaltung ist.

 

Zusammenfassend entspricht diese Sonntagsöffnung den gesetzlichen Vorgaben, denn die öffentliche Wirkung der Veranstaltung steht im Vordergrund und eine Ladenöffnung ist nur im räumlichen Umfeld der Veranstaltung zulässig.

 

Vor Erlass der Verordnung zur Freigabe des Sonntages sind die zuständige Gewerkschaft, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer angehört worden.

Die Stellungnahmen befinden sich in der Anlage.

 

Sofern sich an die gesetzlichen Vorgaben und die aktuelle Rechtsprechung gehalten werde – was selbstverständlich der Fall ist –, besteht keine grundsätzliche Ablehnung von Seiten der Beteiligten. Dennoch betrachten die Ämter den Sonntag weiterhin als geschützten Tag.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Kernbereich für die Mesumer Veranstaltung

Anlage 2: Antrag der Werbegemeinschaft Mesumer Kaufleute e.V.

Anlage 3: Prognose der EWG Rheine bezüglich der Besucherzahlen des Jubiläums

Anlage 4: Stellungnahmen der IHK Nord Westfalen, des Kreisdekanats Steinfurt (kath. Kirche Bistum Münster), des evangelischen Kirchenkreises, Verdi, HWK Münster, Handelsverband NRW