Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bau- und
Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss
zu fassen:
Folgende Straßen werden gemäß §
6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.
September 1995 (StrWG NRW - GV NRW S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung für
den öffentlichen Verkehr gewidmet:
1. Heidhövelstraße
von der Einmündung Elter Straße
bis zur westlichen Grundstücksgrenze der Hausnummern 17a/17b und 24
2. Rudolfstraße
von der Einmündung Elter Straße
bis zur westlichen
Grundstücksgrenze der Hausnummern 16a/16b und 17a/17b
Begründung:
Damit neue oder durch die Stadt Rheine übernommene Straßen
den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal zu
widmen. Diese formale Widmung erzeugt u. a. die Rechtswirkung, dass die Straße
durch die Stadt in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand
um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten
ist. Für die Allgemeinheit entsteht insbesondere das Recht zum Gemeingebrauch.
Weitere Besonderheiten der öffentlichen Straße im Unterschied zur Privatstraße
drücken sich im Anbau-, Anlieger- und Kreuzungsrecht aus.
Bei der Übernahme von Straßen, die im Rahmen von Kaufverträgen in das öffentliche Straßennetz übernommen werden sollen, ist eine förmliche Widmung notwendig.
Bei den unter den Punkten 1 und 2 genannten Straßen handelt es sich um zwei (ehemalige) Privatstraßen (Anlagen) in der Werksiedlung Rudolfstraße/Heidhövelstraße/Elter Straße. Die Werksiedlung ist in der Denkmalliste der Stadt Rheine unter A 191 als Baudenkmal eingetragen.
Die beiden Anlagen wurden von dem privaten Eigentümer
übernommen und befinden sich inzwischen im Eigentum der Stadt Rheine. Die
Straßen können somit für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden.
Anlage:
Übersichtsplan Heidhövelstraße und Rudolfstraße