Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende Satzung für die Brandverhütungsschauen mit der durch Beschluss des Haupt-, Digital- und Finanzausschusses vom 07. März 2023 vorgenommenen Änderung.

 

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung

der Brandverhütungsschau in der Stadt Rheine

vom _______________

 

Der Rat der Stadt Rheine hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änd. kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13.4.2022 (GV. NRW. S. 490), § 52 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW.S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 Fünftes Gesetz zur Änd. des Kommunalabgabengesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in seiner Sitzung am ____________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Zweck der Brandverhütungsschau

 

(1) Die Brandverhütungsschau dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.

 

(2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

 

 

§ 2

Gebührenpflichtige Amtshandlungen

 

(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen

 

a)      zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandverhütungsschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandverhütungsschau vornimmt,

 

b)      im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.

 

(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandverhütungsschau tätig geworden sind.

 

 

§ 3

Gebührenmaßstab

 

(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung (einschließlich An- und Abfahrtsweg) und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Fahrtkosten werden gesondert berechnet, dafür wird die nach dem Steuerrecht geltende Entfernungspauschale zugrunde gelegt. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.

 

(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung.

 

 

§ 4

Auslagenersatz

 

Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.

 

 

§ 5

Zeitliche Folge der Brandverhütungsschau

 

(1) Die zeitliche Folge der Brandverhütungsschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandverhütungsschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen.

 

(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandverhütungsschau, werden diese von der Stadt Rheine unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

 

 

§ 6

Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandverhütungsschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.

 

(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

§ 7

Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlass der Gebühr

 

(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluss der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten.

 

(2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regelung nur auf Antrag und bei der Gebührenhöhe von über 500,00 € gegen Sicherheitsleistung zu gewähren.

 

(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre.

 

 

§ 8

Rechtsbehelfe

 

(1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) in Verbindung mit § 110 Justizgesetz NW vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 543) zu.

 

(2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht aufgeschoben.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom 18. April 2017 außer Kraft.

 


 

Anlage 1

 

Gebührensätze

 

 

Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Rheine gelten folgende Regelsätze:

 

1          Durchführung einer Brandverhütungsschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung, Stundensatz 63,14 €.

 

2          Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandverhütungsschau entsprechend dem zeitlichen Arbeitsaufwand, Stundensatz 63,14 €

 

3          Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1:

Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.

 

4          Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b

 

4.1       Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme entsprechend dem zeitlichen Arbeitsaufwand, Stundensatz 63,14 €

 

4.2       Erstellung eines Brandschutzgutachtens entsprechend dem zeitlichen Arbeitsaufwand, Stundensatz 63,14 €

 

4.3       Erstellung eines Brandschutzkonzeptes entsprechend dem zeitlichen Arbeitsaufwand, Stundensatz 63,14 €

 

5          Fahrtkostenpauschale pro Kilometer 0,30 €


 

Anlage 2

 

Brandverhütungsschauobjekte

 

 

lfd. Nr.

Objekte

1

Pflege- und Betreuungsbetriebe

1.1

Krankenhäuser nach KhBauVO***)

1.2

Heime

1.2.1

Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze

1.2.2

Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab neun Personen)

1.2.3

Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab neun Personen)

1.2.4

wie 1.2.3 nur tagsüber untergebracht (ab 20 Personen)

1.3

Kindergärten, -tagesstätten, -horte

2

Übernachtungsbetriebe

2.1

Beherbergungsbetriebe nach BeVO (ab dreizehn Betten)

2.2

Obdachlosenunterkünfte

2.3

Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)

2.4

Camping- und Wochenendplätze (CWVO)

3

Versammlungsobjekte

3.1

Versammlungsstätten nach VStättVO***)

3.1.1

Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen

3.1.2

Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn sie gemeinsame Rettungswege haben

3.1.3

Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht

3.1.4

Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen

3.2

Versammlungsräume, die nicht der VStättVO unterliegen (nach örtlicher Gefährdungseinschätzung)

3.2.1

Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Besucherinnen und Besucher)

3.2.2

Gasträume nicht ebenerdig (ab 50 Besucherinnen und Besucher)

4

Unterrichtsobjekte

4.1

Schulen nach BASchulR

4.2

Ausbildungsstätten (BASchulR nicht anwendbar)

4.2.1

Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte

4.2.2

Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in sonst anders genutzten Gebäuden

4.2.3

wie 4.2.2 jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)

5

Hochhausobjekte

5.1

Hochhäuser nach HochhVO****)

6

Verkaufsobjekte

6.1

Geschäftshäuser nach GhVO***)

6.2

Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche

6.3

Verkaufsstätten (GhVO nicht anwendbar)

6.3.1

Verkaufsstätten in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Verkaufsfläche

6.3.2

wie 6.3.1 jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche

7

Verwaltungsobjekte

7.1

Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3.000 m² Nutzfläche

7.2

Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche

8

Ausstellungsobjekte

8.1

Museen

8.2

Messegebäude

9

Garagen

9.1

Großgaragen nach GarVO***)

9.2

Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (> 500 m²) in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden

10

Gewerbeobjekte

10.1

Herstellung, Produktion

10.1.1

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m²

10.1.2

wie 10.1.1 jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 m²

10.1.3

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nicht brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1.600 m²

10.1.4

wie 10.1.3 jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m²

10.1.5

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß VbF/DruckbehälterVO/ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden

10.1.6

wie 10.1.1 jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 m²

10.2

Lagerung

10.2.1

Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/DruckbehälterVO/ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden

10.2.2

Gebäude zur Lagerung überwiegend nicht brennbarer Stoffe mit mehr als 3.200 m² Lagerfläche

10.2.3

wie 10.2.2 jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche

10.2.4

Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1.600 m² Lagerfläche

10.2.5

wie 10.2.4 jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 m² Lagerfläche

10.2.6

Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5.000 m² Lagerfläche

10.2.7

Hochregallager

11

Sonderobjekte (nach örtlicher Festlegung)

11.1

Besonders brandgefährdete Baudenkmäler

11.2

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2.000 m³ in Verbindung mit Wohngebäuden

11.3

Kirchen und Gebetsstätten

11.4

Unterirdische Verkehrsanlagen

11.5

Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutz VO

11.6

Hotel- und Gaststättenschiffe

11.7

Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 m² Verkaufsfläche

11.8

Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen

11.9

Flächen für die Feuerwehr, § 5 Abs. 5 BauO NW – Zufahrten auf Grundstücke (nach örtlicher Festlegung)

 

***)      Revisionspflichtiges Objekt

****)     Revisionspflichtiges Objekt, wenn Aufenthaltsräume höher als 60 m

 


Begründung:

 

Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 07. März 2023 eine Änderung der Satzung beschlossen. In § 8 (2) Rechtsbehelfe wurde das Wort „aufgehoben“ durch das Wort „aufgeschoben“ ersetzt.

 

Die Satzung für die Brandschauen mit Datum vom 18. April 2017 war gemäß Prüfbericht der Örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Rheine zu überarbeiten, da sich inzwischen einige gesetzlichen Grundlagen geändert haben und der Begriff „Brandschau“ durch „Brandverhütungsschau“ zu ersetzen war.

 

Zudem erfolgte die letzte Gebührenberechnung für die Brandverhütungsschauen im Kalenderjahr 2014. Daher war eine Anpassung der Gebühren an die gestiegenen Personalkosten erforderlich und eine Erhebung von Fahrtkosten für die in diesem Zusammenhang zurückgelegten Fahrtstrecken wurde neu berücksichtigt. 

 

Aus den vorgenannten Gründen soll nun die Satzung für die Brandschauen aus dem Jahr 2017 durch die neue Satzung für Brandverhütungsschauen ersetzt werden.