Beschlussvorschlag:

 

I.     Abwägungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt die Abwägung aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe Anlage 1).

 

 

II.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) der Entwurf der 38. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Der räumliche Änderungsbereich wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:     durch die Mittelstraße,

im Osten:        durch die Catenhorner Straße,

im Süden:       durch die nördliche Grenze der Flurstücke 22, 85 und 86,

im Westen:     durch die östliche Grenze der Flurstücke 10, 11, 13, 14, 16, 32-35, 78, 80, 83 und 84.

Die Flurstücke befinden sich in der Flur 107 der Gemarkung Rheine Stadt.

Der räumliche Änderungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 


Begründung:

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 10.05.2021 bis einschließlich 10.06.2021 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

 

Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte (über einen Monat) bis zum 10.06.2021. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.

 

Über die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.

 

Auswirkungen auf den Klimaschutz

 

Mit der Novellierung des Baugesetzbuches (geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22.07.2011) soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden (klimagerechte Stadtentwicklung). Dieser Grundsatz des § 1a Abs. 5 BauGB (ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) ist in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen.

 

Eine zunehmende Flächenversiegelung hat zweifelsohne (stadt-)klimatische Auswirkungen. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde daher das Schutzgut „Klima und Luft“ geprüft, die planbedingten Auswirkungen darauf ermittelt und die Erheblichkeit der Auswirkungen abgeschätzt.

 

Insofern ist für die Umsetzung der vorliegenden Planung von einer Energieeffizienz aus-zugehen, die den gesetzlichen Anforderungen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt.

 

Das bisher vorherrschende „Vorstadtklimatop“ wird sich durch die Bebauung nicht wesentlich verändern. Durch die Bebauung, welche östlich und westlich des Parkstreifens entsteht, entstehen Häuserriegel. Durch die engere Bebauung wird in geringem Umfang die Windgeschwindigkeit im Quartier sinken, die Frischluftproduktion wird gemindert. Insgesamt sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft als gering und damit unerheblich zu bewerten.

 

Die Planung sieht vor einen Park anzulegen, welcher das Gebiet von Nord nach Süd durchzieht. Zusätzlich bleiben viele und vor allem die älteren der Bestandsbäume erhalten. Auch im Straßenraum sind weitere Baumpflanzungen und Verkehrsgrün vorgesehen.

 

Durch die Anlage des Gebietes als autoarmes Quartier werden die Auswirkungen von Kraftfahrzeugen auf Klima und Luft minimiert.

 

Eine Anfälligkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erwarten.

 

Die Gefahr von Hochwassern ist gem. der Darstellung im Informationsdienst ELWAS im Änderungsbereich nicht zu erwarten.

 

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu; der Flächennutzungsplanänderung Anlage 4 und den textlichen Festsetzungen (Anlage 5) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 2 und 3; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 


Anlagen:

 

Anlage 1:        Abwägungsvorschläge

Anlage 2:        Flächennutzungsplan  -  ALT

Anlage 3:        Flächennutzungsplan  -  NEU

Anlage 4:        Legende

Anlage 5:        Begründung

Anlage 6:        Fachbeitrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung (Stufe I u. II)

Anlage 7:        Umweltbericht

Anlage 8:        Mobilitätskonzept/Grundlagen

Anlage 9:        Weiterqualifiziertes Mobilitätskonzept

Anlage 10:      Verkehrsuntersuchung

Anlage 11:      Schalltechnischer Bericht zur Verkehrslärmsituation

Anlage 12:      Bodengutachten/Versickerung

Anlage 13:      Bodengutachten/Altablagerung Teil 1

Anlage 13a:    Bodengutachten/Altablagerung Teil 2

Anlage 14:      Bericht zur Geothermie