Betreff
Fördertatbestände zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz ab 2023/24
Vorlage
162/23
Aktenzeichen
II.11 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.      Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Förderung „Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz“ zu nutzen und den Landeszuschuss von 356.800 Euro um den gesetzlichen Eigenanteil von 25 % zu erhöhen.

 

2.      Der Jugendhilfeausschuss beauftragt die Verwaltung, die im Verlauf der Vorlage
näher beschriebenen Förderbedingungen umzusetzen.

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Begründung:

 

Nach § 48 Abs.1 KiBiz gewährt das Land NRW jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Diese Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie unter anderem:

 

·         Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,

 

·         Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17:00 Uhr und vor 07:00 Uhr,

 

·         Mehr Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen
(15 oder weniger Schließtage),

 

·         ergänzende Kindertagespflege gemäß 23 Abs. KiBiz

 

Das Land NRW stellt der Stadt Rheine Landesmittel in Höhe von 356.800 Euro zur Verfügung, wenn die Stadt Rheine den Landeszuschuss um 25 Prozent aufstockt. Zusammen mit dem 25-prozentigen Eigenanteil von 89.200 Euro stehen insgesamt 446.000 Euro zur Verfügung.

 

Die Förderung nach § 48 Abs.1 KiBiz ist zum Sommer 2020 in Kraft getreten. Derzeit wird der eigentliche Förderzweck durch den immer massiver auftretenden Fachkräftemangel unterlaufen. Einige Kitas sind weit davon entfernt, die Öffnungszeiten auszuweiten. Einige Kitas sind teilweise nur noch in der Lage, mit zeitweisen Einschränkungen den Betrieb aufrecht zu erhalten.

 

Um den Trägern, die trotzdem die geforderte Flexibilisierung anbieten können, Verlässlichkeit zu bieten, schlägt die Verwaltung vor, die bestehenden Fördergrundsätze grundsätzlich weiterlaufen zu lassen.

 

 

Die Förderbedingungen für die Stadt Rheine ab dem Kitajahr 2023/24

 

 

a)      Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen

 

Ab der 47. Stunde wird die wöchentliche Öffnungszeit mit dem nachfolgend aufgeführten Fördersatz bezuschusst. Eine Förderung ab der 50. Stunde der wöchentlichen Öffnungszeit erfolgt bedarfsabhängig im Einzelfall. Dies gilt auch für Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17:00 Uhr und vor 07:00 Uhr.

 

·         Kitas erhalten 60 Euro je Woche für jede zusätzliche Stunde über 45 Stunden hinaus.

 

 

b)   Förderung der Reduzierung der Öffnungstage für Einrichtungen, die weniger als 20 Tage pro Jahr schließen

 

Pro zusätzlichen Schließtag, der die Fördergrenze von 20 Schließtagen unterschreitet, erhalten Kitas 1.500 Euro.

 

 

c)      Selbstverpflichtung eines Trägers, die unregelmäßigen Bedarfe und unterjährigen Änderungsbedarfe nach § 27 Abs. 2 Satz 5 KiBiz abzudecken.

 

Pro Selbstverpflichtung erhalten Kitas 1.000 Euro, so dass bei 48 Kitas maximal 48.000 Euro für diese Förderart veranschlagt werden.

 

Wird diese Selbstverpflichtung nicht ausreichend nachgefragt, hätte das zur Folge, dass nicht verplante Landesmittel zurückgezahlt werden müssten. Für diesen Fall wird der Richtwert entsprechend nach oben korrigiert, um die 48.000 Euro auszuschöpfen.

 

 

d)      Ergänzende Kindertagespflege gemäß 23 Abs. I KiBiz

 

Die aktuellen Richtlinien zur Kindertagespflege sehen diese Form der ergänzenden Kindertagespflege nach § 23 Abs. I KiBiz („Liegt der Betreuungsbedarf eines Kindes aus familiären Gründen regelmäßig um mehr als eine Stunde außerhalb der Öffnungszeit der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege, in der es regelmäßig betreut wird, kann ergänzende Kindertagespflege gewährt werden.“) ausdrücklich vor. Entsprechende Bewilligungen werden dann im Rahmen der Förderung „Flexibilisierung der Betreuungszeiten nach § 48 KiBiz“ mit dem Land abgerechnet.