Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:
Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. 09.1995 (StrWG NRW - GV NRW S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
- Heinrich-Hembrock-Straße
von Thiestraße
bis Nielandstraße
- Am Großen
Unland
von Salzbergener Straße
bis Sailerweg
- Ohner Weg
von Schwedenstraße
bis Hünenborgstraße
Die Straßen erhalten die
Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Straßen- und
Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und
Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die Übersichtspläne sind Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Begründung:
Damit neue oder durch die Stadt Rheine übernommene Straßen den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal zu widmen. Diese formale Widmung erzeugt u. a. die Rechtswirkung, dass die Stadt die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten hat. Für die Allgemeinheit entsteht insbesondere das Recht zum Gemeingebrauch. Weitere Besonderheiten der öffentlichen Straße im Unterschied zur Privatstraße drücken sich im Anbau-, Anlieger- und Kreuzungsrecht aus.
Auch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist für erstmalig erstellte Straßen vor der endgültigen Abrechnung eine Widmung erforderlich.
Für den Ausbau der unter den Punkten 1 bis 3 genannten Straßen steht die endgültige Abrechnung an. Da die Widmung für diese Straßen bisher noch nicht förmlich ausgesprochen wurde, ist der o.a. Beschluss erforderlich.
Anlagen:
Anlage 1 – Heinrich-Hembrock-Straße
Anlage 2 – Am Großen Unland
Anlage 3 – Ohner Weg