Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt-, Digital- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die nachstehende 2. Änderungssatzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung):
2. Änderungssatzung der Stadt Rheine
über die Erhebung einer Steuer auf das
Ausspielen von
Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen
von Apparaten (Apparatesteuersatzung)
vom __________.Dezember 2023
Aufgrund der §§ 1 bis 3 und §§ 17 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/ SGV NW S.610), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ____. Dezember 2023 die folgende 2. Änderungssatzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) vom 11. Dezember 2018 beschlossen:
Artikel I
Der § 6 (2) der Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) vom 11. Dezember 2018 wird wie folgt geändert:
§ 6
Besteuerung nach dem Spieleinsatz bzw. Anzahl der Apparate
(2) Die Steuer beträgt je Apparat und
Spieleinsatz bzw. angefangenem Kalendermonat:
1.
in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2
a) bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 6,5 v. H. des
Spieleinsatzes
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 50,00 Euro
2.
an sonstigen Orten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2b) bei
a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 6,5 v. H. des Spieleinsatzes
b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00
Euro
3.
unabhängig vom Aufstellort für Apparate (§ 2 Abs. 1 Nr. 2),
mit
denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen
und/oder
Tiere
dargestellt werden, die die Verherrlichung
oder
Verharmlosung
des Krieges oder pornografische und
die Würde des Menschen verletzende Praktiken
zum Gegenstand haben 1.000,00
Euro
Die Voraussetzungen für
die Erhebung der erhöhten Steuer sind in jedem Fall
als gegeben anzusehen, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware
Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der
Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der
jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde.
Artikel II
Die 2. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Artikel III
Gleichzeitig tritt § 6 (2) der Satzung
der Stadt Rheine über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld-
oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung),
beschlossen am 03. Dezember 2019, außer Kraft.
Begründung:
Zum 01.01.2019
trat die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf das Ausspielen von Geld
oder Sachwerten und auf das Benutzen von Apparaten (Apparatesteuersatzung) in
Kraft. Dabei wurde aufgrund der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen als Steuermaßstab der Spieleinsatz festgelegt. Der damalige
Steuersatz betrug 4,9 v.H.
Mit Inkrafttreten
der 1. Änderungssatzung zum 01.01.2020 wurde die Besteuerung nach dem
Spieleinsatz der Apparate auf 5,5 v.H. des Spieleinsatzes erhöht.
Die Spannbreite der Steuersätze in NRW liegt bei der Einsatzbesteuerung aktuell zwischen 4 v. H. (Arnsberg) und 6,5 v. H. (Remscheid). Bei der Stadt Remscheid wird der Spieleinsatz bereits seit Dezember 2017 mit einem Wert von 6,5 v. H. besteuert.
Derzeit sind im Haushaltsplan 2024 Erträge in Höhe von 740.000 € eingeplant. Die Anpassung des Hebesatzes auf 6,5 v.H. erhöht die Erträge um 140.000 €.
Im Allgemeinen werden Vergnügungssteuersatzungen mit einem Hebesatz von bis zu 6,5 v. H. als rechtlich zulässig angesehen. Gemäß der Begründung zum Urteil des OVG NRW (14 A 2838/19) vom 10.09.2020 müssen, damit von einer unzulässigen, erdrosselnden Steuerbelastung überhaupt erst gesprochen werden kann, „die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden“, ohne dass Neue ihren Platz einnehmen. Auch müsste eine „Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche“ im Stadtgebiet erkennbar sein. Beides lässt sich jedoch anhand der Entwicklung des Spielhallenbestands in der Stadt Rheine widerlegen.
Anlage:
Synopse