Beschlussvorschläge/Empfehlungen:
1.
Der Betriebsausschuss „Technische Betriebe
Rheine“ nimmt den von der WIBERA Wirtschaftsberatung AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2024 zur
Kenntnis.
2.
Der Betriebsausschuss „Technische Betriebe
Rheine“ empfiehlt dem Rat der Stadt
Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:
a. Der Rat der Stadt Rheine stellt den
Jahresabschluss zum 31.12.2024 abschließend mit einer Bilanzsumme von
166.153.815,76 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 7.056.515,44 € fest.
b. Der Rat der Stadt Rheine beschließt,
den Jahresüberschuss in Höhe von 7.056.515,44 € in voller Höhe an die Stadt Rheine
auszuschütten.
c. Der Rat der Stadt Rheine erteilt dem
Betriebsausschuss für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung.
d. Der Rat der Stadt Rheine beschließt, einen
Betrag bis zur Höhe des ausgeschütteten Jahresüberschusses in Höhe von 7.056.515,44 € als
Kapitalrücklage der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Technische Betriebe
Rheine“ zuzuführen.
3.
Der Betriebsausschuss „Technische Betriebe
Rheine“ erteilt der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung.
Begründungen:
Zu 1.:
Die WIBERA
Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft, Niederlassung Bielefeld, hat den
Jahresabschluss geprüft und als abschließendes Prüfungsergebnis erklärt (Auszug
aus dem Bericht: Technische Betriebe Rheine, Rheine, Prüfung des Jahresabschlusses
zum 31. Dezember 2024, Abschnitt B. II, Wiedergabe des Bestätigungsvermerks“):
„Wir haben
den Jahresabschluss der Technische Betriebe Rheine, Rheine, – bestehend aus der
Bilanz zum 31. Dezember 2024 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 sowie dem Anhang,
einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden –
geprüft.
Nach
unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den
deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der
Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 sowie ihrer Ertragslage für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024.
Gemäß § 322
Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen
gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat.“
[…]
Bielefeld, den 12. Juni 2025
WIBERA Wirtschaftsberatung
Aktiengesellschaft
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Moritz Meyer Sven
Galbarski
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
Zu 2.:
Gemäß § 5 der Betriebssatzung in Verbindung
mit § 4 Buchstabe c) EigVO entscheidet der Rat der Stadt Rheine über die
Feststellung des Jahresabschlusses … und die Behandlung eines Jahresverlustes
und die Entlastung des Betriebsausschusses.
In Fortführung der bisherigen Praxis haben sich
Stadt und TBR hinsichtlich der Zuführung zur Kapitalrücklage abgestimmt.
Gemeinsames Ziel ist eine bedarfsgerechte Liquiditäts-ausstattung der TBR bei
gleichzeitiger Vermeidung unnötiger Fremdkapitalkosten bei Stadt und TBR.
Es ist daher beabsichtigt, den ausgeschütteten Jahresüberschuss abhängig vom tatsächlichen Liquiditätsbedarf der TBR zurückzuführen. Dies bedeutet, dass die Zuführung in Tranchen erfolgen kann und auf den tatsächlichen Bedarf begrenzt wird.
Zu 3.:
Gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 EigVO entscheidet der
Betriebsausschuss über die Entlastung der Betriebsleitung.
Anlage 1:
Bericht Technische Betriebe Rheine, Rheine: Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024