Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der
Stadt Rheine fasst folgende Beschlüsse:
Der Rat der
Stadt Rheine beauftragt auf Empfehlung des Aufsichtsrates der Stadtwerke Rheine
GmbH den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke
Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Geschäftsführung der Stadtwerke Rheine GmbH wird
angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der Verkehrsgesellschaft der Stadt
Rheine mbH folgende Beschlüsse zu fassen:
Der Gesellschaftervertreter der Verkehrsgesellschaft der
Stadt Rheine mbH wird angewiesen, in der Gesellschafterversammlung der
Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM)
a) dem Verkauf von
Gesellschaftsanteilen an der Regionalverkehr Münsterland GmbH (RVM) i. H. v.
2,502 % durch den Kreis Steinfurt an die Grevener Verkehrs GmbH (GVG), ein
100%iges Tochterunternehmen der Stadt Greven, unter dem Vorbehalt des positiven
Abschlusses des Anzeigeverfahrens bei der zuständigen Bezirksregierung sowie
b) dem Neuabschluss einer
Kontrollvereinbarung gemäß der Anlage zwischen den Münsterlandkreisen und den
Stadtverkehrsgesellschaften Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH (VSR) und
GVG
zuzustimmen.
Etwaigen
Änderungen an dem vorgenannten Vertrag, die sich im Rahmen des
Anzeigeverfahrens bei der Bezirksregierung nach § 115 Abs. 1 lit. c) GO
ergeben, wird zugestimmt
Begründung:
Der Kreis Steinfurt ist mit Gesellschaftsanteilen i. H. v.
25,47 % an der RVM beteiligt. Die Stadt Greven möchte bei der Durchführung des
Stadtverkehrs die RVM als kommunales Verkehrsunternehmen einbinden; die RVM
soll hierfür von der GVG mit der Erbringung der operativen Verkehrsleistungen
im Stadtgebiet sowie hiermit zusammenhängenden Serviceleistungen beauftragt
werden. Vor diesem Hintergrund möchte die Stadt Greven mittelbar über die GVG
Gesellschaftsanteile an der RVM i. H. v. 2,502 % vom Kreis Steinfurt erwerben,
um auf diese Weise ein Inhouse Verhältnis mit der RVM zu begründen.
Die geringfügige Anteilsverringerung des Kreises Steinfurt wird zu keiner Beeinträchtigung der Erfüllung der Aufgaben des Kreises Steinfurt i. S. d. § 111 Abs. 1 GO NRW führen, da dem Kreis Steinfurt weiterhin Anteile i. H. v. 22,97 % verbleiben.
Der Unternehmensanteil von 2,502 % entspricht 191.920,00 € des Stammkapitals. Beabsichtigt ist, einen Verkaufspreis in Höhe von 2,502 % vom aktuellen Eigenkapital der RVM gemäß Jahresabschluss 2023 anzusetzen (Stand 31.12.2023: 2,502 % von 8.730.807,66 € = 218.444,81 €).
Eine Beteiligung der GVG an der RVM wird in der Gesamtschau aufgrund der geringen Höhe des angestrebten Gesellschaftsanteils nicht zu einer Gefährdung der Kontroll- bzw. Inhousemöglichkeiten der Münsterlandkreise und der VSR über die RVM führen.
Damit die GVG als zukünftige Gesellschafterin Inhouse-Vergaben an die RVM vornehmen kann, bedarf es einer Aufnahme der GVG in die Kontrollvereinbarung zur Abstimmung der gemeinsamen Kontrolle über die RVM und verschiedener Anpassungen dieser Vereinbarung in diesem Zusammenhang. In diesem Zuge sind zudem im Wesentlichen klarstellende Formulierungen zur Anwendbarkeit der Kontrollvereinbarung für weitere Verkehrsleistungen, wie insbesondere freigestellte Schülerverkehre sowie zu Vorabstimmungen im Hinblick auf Themen des Aufsichtsrats der RVM, in denen Stadtverkehrsgesellschaften nicht direkt vertreten sind, aufgenommen worden. Die Anpassungen sind auf das hierfür Erforderliche beschränkt. Die Neufassung der Kontrollvereinbarung kann der Anlage entnommen werden.
Nach § 115 Abs. 1 lit. c) GO NRW ist die Anteilsübertragung der Bezirksregierung anzuzeigen. Sollten sich in diesem Zuge noch Änderungsbedarfe an dem vorgenannten Vertrag ergeben, sind diese Änderungen von dem hiesigen Beschluss mit abgedeckt und bei der Ausfertigung des Vertrages entsprechend umzusetzen.
Sofern ein Beitritt der Grevener Verkehrs GmbH als Gesellschafter der RVM bis zum 01.08.2025 nicht umgesetzt werden kann, ist übergangsweise eine Notvergabe des Verkehrsbündels an die RVM vorgesehen. Damit hierdurch keine wirtschaftlichen Nachteile für die RVM-Gesellschafter entstehen können, ist eine diesbezügliche Haftungsfreistellungserklärung abgeschlossen worden.
Anlagen:
Anlage: Kontrollvereinbarung