Betreff
Stadtwerke Rheine GmbH - Jahresabschluss 2024
Vorlage
256/25
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.       Feststellung des Jahresabschlusses

Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)      Der Aufsichtsrat billigt den Konzernabschluss 2024, der mit einer Bilanzsumme von 173.971.748,86 € abschließt, und empfiehlt der Gesellschafterversammlung, den Konzernabschluss in der vorgelegten Form zu billigen.

b)      Der Aufsichtsrat billigt den Jahresabschluss der Stadtwerke Rheine GmbH 2024, der mit einer Bilanzsumme von 113.453.697,14 € abschließt und empfiehlt der Gesellschafterversammlung, den Jahresabschluss in der vorgelegten Form festzustellen.

2.       Ergebnisverwendung

Der Rat der Stadt Rheine nimmt den Vorschlag des Aufsichtsrates der Stadtwerke Rheine GmbH, die Entscheidung über die Verwendung des Jahresüberschusses nach vorheriger Beratung und Beschlussfassung im Aufsichtsrat erst im Dezember 2025 zu treffen, zur Kenntnis.

3.       Entlastung des Aufsichtsrates

Der Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)       „Dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“

b)      Die Muttergesellschaft/Dachgesellschaft Stadtwerke Rheine GmbH stimmt zu, dass die Vertreterin der Stadtwerke Rheine GmbH bzw. der Vertreter der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH in den Gesellschafterversammlungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, der Rheiner Bäder GmbH und der RheiNet GmbH, folgende Beschlüsse fasst:

„Dem Aufsichtsrat der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“

„Dem Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wird für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“

„Dem Aufsichtsrat der Rheiner Bäder GmbH wird für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“

„Dem Aufsichtsrat der RheiNet GmbH wird für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“


Begründung:

 

Auf die als Anlagen beigefügten Unterlagen wird verwiesen.

A.  Zur Feststellung des Jahresabschlusses 2024

Der Jahresabschluss der Stadtwerke Rheine GmbH wurde nach den für Kleinstkapitalgesellschaften geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften erstellt. Der Konzernabschluss 2024 wurde nach den §§ 290 ff. HGB aufgestellt. Beide Abschlüsse entsprechen den Gliederungsvorschriften des HGB.

Die WIBERA Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Bielefeld, hat den Konzernabschluss geprüft und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (siehe dazu den Prüfungsbericht) erteilt.

B.  Ergebnisverwendung

Der vorgelegte Jahresabschluss der Stadtwerke Rheine GmbH schließt mit einem Gewinn von 7.887.851,29 € ab. Grundsätzlich wäre auf Basis des vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Renditemodells aus dem Jahresüberschuss 2024 ein Teilbetrag von 594.000,00 € an die Gesellschafterin Stadt Rheine auszuschütten und ein Teilbetrag von 7.293.851,29 € den anderen Gewinnrücklagen zuzuführen.

Allerdings wird empfohlen, zunächst die Entwicklung der Haushaltslage des Kernhaushalts abzuwarten. Derzeit ist geplant, einen nicht unerheblichen Betrag aus der Gewinnrücklage der Stadtwerke Rheine brutto zu entnehmen und netto wieder einzulegen. Neben weiteren negativen Folgen für die Stadtwerke Rheine ist die Außenwirkung eines solchen Vorgehens nicht zu unterschätzen. Diese Außenwirkung könnte zumindest größtenteils vermieden werden, wenn der Jahresüberschuss nicht zunächst den anderen Gewinnrücklagen zugeführt und am Ende des Jahres wieder entnommen wird. Für eine solche Vorgehensweise wäre eine Entscheidung über die Ergebnisverwendung erst zum Jahresende zu treffen. Das zwischen der Stadt Rheine und den Stadtwerken Rheine vereinbarte Renditekonzept würde durch ein solches Vorgehen eingehalten werden. Die Stadt Rheine ist auch bei dieser Vorgehensweise bestrebt, die Entnahme aus der Gewinnrücklage bzw. Verwendung des Jahresüberschusses für die Absicherung der Haushaltslage nicht in Anspruch nehmen zu müssen, wie die Jahre zuvor auch.

C. Entlastung des Aufsichtsrates

Im Geschäftsjahr 2024 hat der Aufsichtsrat fünf Mal getagt. Der Aufsichtsratsvorsitzende und der stellv. Aufsichtsratsvorsitzende haben sich zwischendurch in den Räumen der Gesellschaft über die Entwicklung des Unternehmens und über weitere betriebliche Details informieren und aufklären lassen.

Der Aufsichtsrat hat somit seine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag zur Überwachung der Geschäftsführung ordnungsgemäß wahrgenommen. Unregelmäßigkeiten konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages u. a. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Aufsichtsrates.

Für die Beschlussfassung des Vertreters der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung bedarf es gemäß § 113 (1) Gemeindeordnung NW eines Beschlusses des Rates der Stadt Rheine.


Anlage:

Anlage 1: Jahresabschluss SWR

Anlage 2: Konzernabschluss- Testat der WIBERA AG