Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1.
Feststellung des Jahresabschlusses
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Der Aufsichtsrat billigt den Konzernabschluss 2024, der mit einer Bilanzsumme von 173.971.748,86 € abschließt, und empfiehlt der Gesellschafterversammlung, den Konzernabschluss in der vorgelegten Form zu billigen.
b) Der Aufsichtsrat billigt den Jahresabschluss der Stadtwerke Rheine GmbH 2024, der mit einer Bilanzsumme von 113.453.697,14 € abschließt und empfiehlt der Gesellschafterversammlung, den Jahresabschluss in der vorgelegten Form festzustellen.
2.
Ergebnisverwendung
Der Rat der Stadt Rheine nimmt den Vorschlag
des Aufsichtsrates der Stadtwerke Rheine GmbH, die Entscheidung über die
Verwendung des Jahresüberschusses nach vorheriger Beratung und Beschlussfassung
im Aufsichtsrat erst im Dezember 2025 zu treffen, zur Kenntnis.
3.
Entlastung des Aufsichtsrates
Der
Rat der Stadt Rheine beauftragt den Vertreter der Stadt Rheine in der
Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Rheine GmbH, Herrn Dr. Peter Lüttmann,
folgende Beschlüsse zu fassen:
a) „Dem Aufsichtsrat der Stadtwerke Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
b) Die Muttergesellschaft/Dachgesellschaft Stadtwerke Rheine GmbH stimmt zu, dass die Vertreterin der Stadtwerke Rheine GmbH bzw. der Vertreter der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH in den Gesellschafterversammlungen der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, der Rheiner Bäder GmbH und der RheiNet GmbH, folgende Beschlüsse fasst:
„Dem Aufsichtsrat der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH wird für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH wird für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der Rheiner Bäder GmbH wird für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
„Dem Aufsichtsrat der RheiNet GmbH wird für das Geschäftsjahr 2024 gemäß § 12 Buchstabe g des Gesellschaftsvertrages Entlastung erteilt.“
Begründung:
Auf die als Anlagen beigefügten Unterlagen wird verwiesen.
A. Zur
Feststellung des Jahresabschlusses 2024
Der
Jahresabschluss der Stadtwerke Rheine GmbH wurde nach den für
Kleinstkapitalgesellschaften geltenden handels- und steuerrechtlichen
Vorschriften erstellt. Der Konzernabschluss 2024 wurde nach den §§ 290 ff. HGB
aufgestellt. Beide Abschlüsse entsprechen den Gliederungsvorschriften des HGB.
Die WIBERA
Wirtschaftsberatung AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung
Bielefeld, hat den Konzernabschluss geprüft und einen uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk (siehe dazu den Prüfungsbericht) erteilt.
B.
Ergebnisverwendung
Der
vorgelegte Jahresabschluss der Stadtwerke Rheine GmbH schließt mit einem Gewinn
von 7.887.851,29 € ab. Grundsätzlich wäre auf Basis des vom Rat der Stadt
Rheine beschlossenen Renditemodells aus dem Jahresüberschuss 2024 ein Teilbetrag
von 594.000,00 € an die Gesellschafterin Stadt Rheine auszuschütten und ein
Teilbetrag von 7.293.851,29 € den anderen Gewinnrücklagen zuzuführen.
Allerdings
wird empfohlen, zunächst die Entwicklung der Haushaltslage des Kernhaushalts
abzuwarten. Derzeit ist geplant, einen nicht unerheblichen Betrag aus der
Gewinnrücklage der Stadtwerke Rheine brutto zu entnehmen und netto wieder
einzulegen. Neben weiteren negativen Folgen für die Stadtwerke Rheine ist die
Außenwirkung eines solchen Vorgehens nicht zu unterschätzen. Diese Außenwirkung
könnte zumindest größtenteils vermieden werden, wenn der Jahresüberschuss nicht
zunächst den anderen Gewinnrücklagen zugeführt und am Ende des Jahres wieder
entnommen wird. Für eine solche Vorgehensweise wäre eine Entscheidung über die
Ergebnisverwendung erst zum Jahresende zu treffen. Das zwischen der Stadt
Rheine und den Stadtwerken Rheine vereinbarte Renditekonzept würde durch ein
solches Vorgehen eingehalten werden. Die Stadt Rheine ist auch bei dieser
Vorgehensweise bestrebt, die Entnahme aus der Gewinnrücklage bzw. Verwendung
des Jahresüberschusses für die Absicherung der Haushaltslage nicht in Anspruch
nehmen zu müssen, wie die Jahre zuvor auch.
C. Entlastung des Aufsichtsrates
Im
Geschäftsjahr 2024 hat der Aufsichtsrat fünf Mal getagt. Der
Aufsichtsratsvorsitzende und der stellv. Aufsichtsratsvorsitzende haben sich
zwischendurch in den Räumen der Gesellschaft über die Entwicklung des
Unternehmens und über weitere betriebliche Details informieren und aufklären lassen.
Der
Aufsichtsrat hat somit seine Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag zur
Überwachung der Geschäftsführung ordnungsgemäß wahrgenommen. Unregelmäßigkeiten
konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrages u. a. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Ergebnisverwendung und die Entlastung des Aufsichtsrates.
Für die Beschlussfassung des Vertreters der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung bedarf es gemäß § 113 (1) Gemeindeordnung NW eines Beschlusses des Rates der Stadt Rheine.
Anlage:
Anlage 1: Jahresabschluss SWR
Anlage 2: Konzernabschluss- Testat der WIBERA AG