Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (3. Änderungssatzung):
3. Änderungssatzung
zur Wahlordnung
für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder
vom ___________
Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ________________ die folgende 3. Änderungssatzung zur Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder erlassen:
Artikel I
§ 10 Abs. 13 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:
§ 10
Wahlvorschläge
(13) Die
zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit den
in Abs. 7 genannten Merkmalen mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und der
Telefonnummer bekannt gemacht. Statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur
das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit
Postleitzahl und die E-Mail-Adresse der Bewerber/-innen anzugeben. Weist ein/e Bewerber/-in
bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem/der Wahlleiter/-in nach,
dass für ihn/sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach den
melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und
E-Mail-Adresse eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls
aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse
zusammensetzt.
Artikel II
§ 15 Abs. 1der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:
§ 15
Feststellung des
Wahlergebnisses und der Sitzverteilung
(1) Der Wahlausschuss stellt - nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den/die Wahlleiter/in - unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Artikel III
§ 20 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:
§ 20
Inkrafttreten
Diese 3.
Änderungssatzung zur Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat
zu wählenden Mitglieder tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Aufgrund aktueller
gesetzlicher Änderungen besteht erneut Anpassungsbedarf für die städtische
Wahlordnung zur Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder.
Mit dem „Zweiten
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung“ vom
31. Juli 2024 wurde § 30 der Kommunalwahlordnung (KWahlO NRW) ergänzt. Danach dürfen bei der
Bekanntmachung der Wahlvorschläge weder die Staatsangehörigkeit noch die
Telefonnummer der Bewerber/-innen veröffentlicht werden.
Ebenfalls mit
Wirkung zum 31. Juli 2024 wurde das bisherige Sitzzuteilungsverfahren nach dem
Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers durch ein
Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich ersetzt. Auf dieser Grundlage
sowie auf Basis der Musterwahlordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurde
im Mai 2025 die Wahlordnung entsprechend angepasst.
Mit Urteil vom 20.
Mai 2025 erklärte der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
(VerfGH NRW) das neu eingeführte Quotenverfahren jedoch für verfassungswidrig.
Es verstoße gegen die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 78 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) sowie gegen die Gleichheit der Wahl
(Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 78 Abs. 1 Satz 1 LV NRW). Obwohl die Vorschrift nicht ausdrücklich für nichtig erklärt wurde, ergibt sich aus
§ 26 VerfGHG NRW die Pflicht, einen
verfassungskonformen Zustand herzustellen.
Infolge dessen
wurde mit dem oben genannten Änderungsgesetz zugleich die Rückkehr zum
Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers beschlossen.
Anlagen:
Anlage 1: Aktualisierte Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder
Anlage 2: Synopse - Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder - 3. Änderungssatzung