Betreff
Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (3. Änderungssatzung)
Vorlage
272/25
Aktenzeichen
12.91.04
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Rat der Stadt Rheine beschließt folgende Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder (3. Änderungssatzung):

3. Änderungssatzung

zur Wahlordnung

für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder

vom ___________

Aufgrund der §§ 7, 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ________________ die folgende 3. Änderungssatzung zur Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder erlassen:

Artikel I

§ 10 Abs. 13 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:

§ 10

Wahlvorschläge

(13) Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin mit den in Abs. 7 genannten Merkmalen mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und der Telefonnummer bekannt gemacht. Statt des Geburtsdatums ist jedoch jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse der Bewerber/-innen anzugeben. Weist ein/e Bewerber/-in bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem/der Wahlleiter/-in nach, dass für ihn/sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort und E-Mail-Adresse eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse zusammensetzt.

Artikel II

§ 15 Abs. 1der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:

§ 15

Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung

(1) Der Wahlausschuss stellt - nach vorangegangener Vorprüfung der Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit durch den/die Wahlleiter/in - unverzüglich nach der Wahl das Wahlergebnis und die Sitzverteilung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers fest. Er ist dabei an die Entscheidung der Wahlvorstände gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. Bei gleichen zu berücksichtigenden Zahlenbruchteilen bis zu vier Stellen nach dem Komma entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

Artikel III

§ 20 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder wird wie folgt neu gefasst:

§ 20

Inkrafttreten

Diese 3. Änderungssatzung zur Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Begründung:

Aufgrund aktueller gesetzlicher Änderungen besteht erneut Anpassungsbedarf für die städtische Wahlordnung zur Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder.

Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung“ vom 31. Juli 2024 wurde §30 der Kommunalwahlordnung (KWahlO NRW) ergänzt. Danach dürfen bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge weder die Staatsangehörigkeit noch die Telefonnummer der Bewerber/-innen veröffentlicht werden.

Ebenfalls mit Wirkung zum 31. Juli 2024 wurde das bisherige Sitzzuteilungsverfahren nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers durch ein Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich ersetzt. Auf dieser Grundlage sowie auf Basis der Musterwahlordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurde im Mai 2025 die Wahlordnung entsprechend angepasst.

Mit Urteil vom 20. Mai 2025 erklärte der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW) das neu eingeführte Quotenverfahren jedoch für verfassungswidrig. Es verstoße gegen die Chancengleichheit der Parteien (Art.21 Abs.1 GG i.V.m. Art.78 Abs.1 Satz1 LV NRW) sowie gegen die Gleichheit der Wahl (Art.28 Abs.1 Satz2 GG, Art.78 Abs.1 Satz1 LV NRW). Obwohl die Vorschrift nicht ausdrücklich für nichtig erklärt wurde, ergibt sich aus §26 VerfGHG NRW die Pflicht, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen.

Infolge dessen wurde mit dem oben genannten Änderungsgesetz zugleich die Rückkehr zum Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers beschlossen.


Anlagen:

Anlage 1: Aktualisierte Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder

Anlage 2: Synopse - Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder - 3. Änderungssatzung