I. Abwägungsbeschluss
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses
für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
III. Satzungsbeschluss nebst Begründung
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I.
Abwägungsbeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die Abwägung aus den
Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange entsprechend den beigefügten Abwägungsvorschlägen (siehe
Anlage 1).
II.
Beschluss über die Abwägungsempfehlung des Ausschusses für
Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlung des Ausschusses
für Stadtentwicklung, Umwelt und Klimaschutz zu den Beteiligungen gemäß § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 13 Abs. 2 Nrn. 2 und 3
BauGB zur Kenntnis und beschließt diese (siehe Anlage 1). Er nimmt hiermit –
zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses – die vollständige
Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen
Belange vor.
III.
Satzungsbeschluss
nebst Begründung
Gemäß § 2 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses geltenden Fassung sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
geltenden Fassung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 12, Kennwort:
„Bültstiege 15", der Stadt Rheine als Satzung samt Vorhaben- und
Erschließungsplan und die Begründung hierzu beschlossen.
Begründung:
Für
das auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 16.11.2022 (vgl. Vorlage
464/22) geplante Wohn- und Geschäftshaus in Rheine liegt nach erfolgter
frühzeitiger Beteiligung, Einholung von erforderlichen Gutachten und
anschließender zweiter Beteiligung (Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, vgl.
Vorlage 014/25) inzwischen ein beschlussreifer Planungsstand vor, der hiermit
zum Abwägungs- und Satzungsbeschluss vorgelegt wird.
Die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
hat vom 11.03.2025 bis einschließlich 08.04.2025 stattgefunden. Ort und Dauer
der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht
worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen
bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der
öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13
Abs. 2 Nr. 3 BauGB beteiligt, d. h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme
innerhalb eines Monats aufgefordert.
Über
die während dieser Zeit vorgebrachten, abwägungsrelevanten Stellungnahmen ist
zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Satzungsbeschluss zu fassen
(Anlage 1).
Alle
wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der
Bebauungsplanänderung (Anlage 7) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 6) zu
entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung ist als
Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei
gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes
liegen ebenfalls bei (Anlagen 3 und 4).
Der
Durchführungsvertrag gemäß § 12 (3a) BauGB wird zum Zeitpunkt der Erörterung
und Beschlussfassung unterschrieben vorliegen.
Dieser
entspricht in seinen wesentlichen Inhalten den im angepassten
Grundstückskaufvertrag getroffenen Inhalten. Diese umfassen neben den aufgrund
der Planung vorgesehenen inhaltlichen Änderungen auch Regelungen zu den
einzuhaltenden Fristen der Umsetzung. Diese werden so angepasst, dass die
bisher schon vereinbarten zeitlichen Fertigstellungsziele unverändert Bestand
haben.
Auswirkungen auf den kommunalen Klimaschutz
Durch
die Realisierung der Planung wird sich der Ausstoß klimaschädlicher Gase,
insbesondere von CO2, geringfügig erhöhen durch
-
die Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Gebiet (aufgrund von
Neubauten) und
-
die Herstellung und den Transport von Baustoffen.
Im
Vergleich zu einer Bebauung am Ortsrand trägt die geplante Bauleitplanung
jedoch dazu bei, einen weiteren Flächenverbrauch einzudämmen und bereits
vorhandene Infrastrukturen im Sinne einer Innenentwicklung zu nutzen. Dadurch
kann vor allem das Prinzip der kurzen Wege umgesetzt und ein Beitrag zur
Reduzierung des CO2-Ausstoßes geleistet werden.
Ein
weiterer klimabeeinflussender Faktor ist die Versiegelung. Eine Versiegelung im
Plangebiet führt zu
-
einer geringfügig reduzierten Grundwasserneubildung,
-
einer geringfügigen Verringerung der Rückhaltung von
Niederschlagswasser und
-
in einem geringfügigen Ausmaß zum Verlust klimaausgleichender
Vegetationsflächen.
Für
den Planungsbereich ist in der Stadtklimaanalyse der Stadt Rheine (Oktober
2023) kein vorrangiger Handlungsbedarf aufgrund hoher Wärmebelastung ermittelt
worden. Durch die zukünftig geplante Festsetzung einer verbindlichen
Grundflächenzahl (GRZ) wird die Versiegelung und Bebauung der Grundstücke
nachhaltig und in einem verträglichen Maß geregelt. Der bestehende
Bebauungsplan 208, Kennwort Bürgerzentrum (Stand 4. Änderung) ermöglicht für
das heutige Grundstück Bültstiege 15 eine Vollversiegelung (GRZ 1,0). Zukünftig
wird die maximal zulässige Versiegelung reduziert und mit einer GRZ von 0,8
festgesetzt.
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge zur Offenlage-
und Trägerbeteiligung
Anlage 2: Beschluss über die Abwägungsempfehlungen zur Frühzeitigen
Beteiligung
Anlage 3: Ausschnitt
aus dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan VBP 12
Anlage 4: Ausschnitt
aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan VEP 12
Anlage 5:
Planzeichenerklärung
Anlage 6: Textliche
Festsetzungen
Anlage 7: Begründung
Anlage 8:
Artenschutzbericht (ASP I)
Anlage 9: Artenschutzbericht (ASP II)