Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses folgenden Beschluss:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW die nachfolgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen, für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und für Kinder in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ (Elternbeitragssatzung ab dem 01. August 2026 unter Berücksichtigung der von dem Jugendhilfeausschuss vorgeschlagenen sowie der in der Begründung dargestellten Änderungen.
Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen, für
die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und für Kinder in der Primarstufe im
Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der
„zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“
(Elternbeitragssatzung) der Stadt Rheine vom ________________________
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1
Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV NRW S. 444); des § 90 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 3
Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012
(BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 107) , des § 9 Abs. 2 + 3 des Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG NRW)
vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102 / SGV NRW 223), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV NRW S. 250), des § 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom
5. März 2024 (GV NRW S. 155), und § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)
geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Rheine am ____________ folgende
Satzung beschlossen:
§
1
Allgemeines
(1) Für die Erhebung von
Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen, für die Inanspruchnahme
von Kindertagespflege und für die Kinder in der Primarstufe im Rahmen der
„Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der
„zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ wird durch die Stadt
Rheine ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil
an den Jahresbetriebskosten erhoben (SGB VIII und KiBiz). Hierbei handelt es
sich um eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art und um eine Abgabe im Sinne
des § 1 Abs. 1 KAG NRW.
(2) Für die Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von
Kindern (KiBiz) wird der Elternbeitrag gemäß der in der Anlage 1 dieser Satzung
angefügten Beitragsstaffel festgesetzt.
(3) Für die Inanspruchnahme des
Angebots der Förderung von Kindern in Kindertagespflege durch eine geeignete
Tagespflegeperson, im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der
Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen gemäß §§ 22 bis 24
SGB VIII wird der Elternbeitrag gemäß der in der Anlage 2 dieser Satzung
angefügten Beitragsstaffel festgesetzt. Die Richtlinien des Jugendamtes der
Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII in der
jeweils gültigen Fassung gelten weiterhin.
(4) Diese Satzung gilt für die
Inanspruchnahme der Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule,
der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung im Primarbereich.
Diese Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu
leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an außerunterrichtlichen
Angeboten an der Offenen Ganztagsschule, für die Betreuung in Form der „Schule
von acht bis eins“ sowie der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen
Ganztages) angemeldet haben. Die Höhe der Elternbeiträge wird gemäß der in der
Anlage 3 dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel festgesetzt.
(5) Diese Satzung gilt weiterhin
für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung im Rahmen der Offenen
Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung
(außerhalb des Offenen Ganztages).
§
2
Beitragspflichtiger
Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind die Personen, mit denen das Kind, das
an einem Tagesbetreuungsangebot im Sinne des § 1 dieser Satzung teilnimmt,
dauerhaft zusammenlebt. Eine Dauerhaftigkeit liegt bei Stetigkeit des
Zusammenlebens vor; diese ist auch gegeben, wenn das das Kind zu gleichen
Teilen einmal bei dem einen und einmal bei dem anderen Elternteil lebt (sog.
Wechselmodell). Beitragspflichtig sind demnach vor allem (s. hierzu § 51 Abs. 5
S. 1, § 1 Abs. 3 S. 1 KiBiz NRW)
1. die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind
zusammenlebt,
2. ein Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegattin („echte“
Stieffamilie), mit denen das Kind zusammenlebt,
3. ein Elternteil und dessen Partner oder Partnerin in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft, mit denen das Kind zusammenlebt (vgl. § 9
Absätze 1, 2 LPartG),
4. verheiratete gleichgeschlechtliche Paare im Sinne des § 1353
BGB, mit denen das Kind zusammenlebt (siehe Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes
zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
(Eheöffnungsgesetz) vom 18. Dezember 2018).
5. Pflegeeltern bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, soweit
ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder
Kindergeld gezahlt wird.
6. weitere Erziehungsberechtigte (z. B. Großelternteil bzw.
Großeltern), mit denen das Kind zusammenlebt.
(2) Keine Beitragspflicht
besteht, wenn das Kind in einer Tagesbetreuung im Sinne des § 1 Absatz 1 der
Satzung
- in
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bei Pflegeeltern lebt, denen ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt wird.
- in
einer Einrichtung der Hilfen zur Erziehung über Tag und Nacht pädagogisch
betreut wird und dort stationär untergebracht ist.
(3) Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Höhe der Elternbeiträge,
Beitragszeitraum
(1) Die Beitragspflichtigen
haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich
öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung bzw.
des Tagesbetreuungsangebotes zu entrichten. Die Beiträge werden als volle
Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der
Einrichtungen bzw. der Angebote (z. B. in den Ferien) sowie durch die
tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt. Auch bei streikbedingter vorübergehender
Schließung des Tagesbetreuungsangebotes haben die Beitragspflichtigen keinen
Rechtsanspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides bezüglich der Streiktage.
(2) Die Höhe der Elternbeiträge
für die Betreuung ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3 dieser Satzung.
(3) Alle drei Jahre erfolgt eine
automatische Anhebung der Einkommensstufen um 4 %.
§ 3a
Höhe der Elternbeiträge,
Beitragszeitraum
für Kinder in
Kindertageseinrichtungen und für die
Inanspruchnahme von Kindertagespflege
(1) Die Elternbeiträge werden
jährlich zum ersten August auf Grundlage der von der obersten
Landesjugendbehörde veröffentlichten Fortschreibungsrate (vgl. § 37 Abs. 2
KiBiz) angehoben. Die Erhöhung ist auf einen maximalen Wert von 4 % gedeckelt.
(2) Die Beitragspflicht beginnt
mit dem Ersten des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung bzw. die
Kindertagespflegestelle aufgenommen wird und endet in der Regel mit Ablauf des
Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung bzw. die
Kindertagespflegestelle verlässt. Unterjährig endet die Beitragspflicht mit
Ablauf des Monates, zu dessen Ende der Betreuungsvertrag zwischen Eltern und
Träger der Einrichtung wirksam gekündigt wurde. Die Elternbeiträge werden für
die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben. Unabhängig von der
tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die
Betreuungsform erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Das Kindergartenjahr
entspricht dem Schuljahr.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist
gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen
oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte
Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr
beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
(4) Der Elternbeitrag umfasst
keine Verpflegungskosten. Die
Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegeperson können von
den Eltern ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen (§ 51 KiBiz).
(5) Für das Angebot der
Kindertagespflege endet abweichend von Abs. 2 Satz 2 die Beitragspflicht zu dem
Zeitpunkt, zu dem nach den Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine für die
Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII eine Kündigung wirksam wird.
Abweichend von Abs. 2 Satz 3 ist in der Kindertagespflege der Beitragsumfang
abhängig vom Umfang, der nach den Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine
für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII bewilligten
Betreuungsstunden.
(6) Werden die Angebote der
Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege
nebeneinander in Anspruch genommen, wird ein Gesamtbeitrag nach Anlage 2
verlangt.
§ 3b
Höhe der Elternbeiträge,
Beitragszeitraum
in der Primarstufe im Rahmen
der „Offenen Ganztagsschule“,
der „Schule von acht bis eins“
sowie der „zusätzlichen Betreuung
(außerhalb des Offenen
Ganztages)“
(1) Die Elternbeiträge erhöhen
sich, wenn das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für
Finanzen zuständigen Ministerium per jährlichem Erlass zulässige Höchstbetrag
ändert. Ab dem 01. August 2027 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum
Schuljahresbeginn – kaufmännisch gerundet – um jeweils 3%.
(2) Die Beitragspflicht entsteht
mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche
Angebot der Offenen
Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung. Sie
gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den
Zeiten der Schulferien.
(3) Wird ein Kind im laufenden
Schuljahr aufgenommen oder verlässt es gem. § 4 Abs. 6 im laufenden Schuljahr
die Offene Ganztagsschule / die Schule von acht bis eins/ die zusätzliche
Betreuung, ist der Beitrag anteilig zum Ende des maßgeblichen Quartals zu
zahlen. Wird ein Kind gemäß § 4 Abs. 7 von der Teilnahme in der jeweiligen
Betreuungsform ausgeschlossen, so endet die Beitragspflicht erst nach Ablauf
des vereinbarten Betreuungszeitraumes (31.07.).
(4) Die Kosten für die
Mittagsverpflegung im Bereich der Offenen Ganztagsschule sind nicht in den
Elternbeiträgen enthalten. Der Caterer kann von den Eltern zusätzlich ein
Entgelt für die Mittagsverpflegung verlangen, wobei die Teilnahme an der
Mittagsverpflegung freiwillig ist. Im Bereich der Schule von acht bis eins bzw.
der zusätzlichen Betreuung wird in der Regel keine Mittagsverpflegung
angeboten.
§ 4
Aufnahme, Abmeldung und
Ausschluss
in der Primarstufe im Rahmen
der „Offenen Ganztagsschule“,
der „Schule von acht bis eins“
sowie der „zusätzlichen Betreuung
(außerhalb des Offenen
Ganztages)“
(1) An den außerunterrichtlichen
Angeboten der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der
zusätzlichen Betreuung können grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler der
Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.
(2) Die Anmeldung zu den
Betreuungsangeboten ist freiwillig; die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme
daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli).
In dieser Zeit kann die Einrichtung in den Ferien zeitweise geschlossen sein.
Im Bereich der Offenen Ganztagsschule verpflichtet die Anmeldung zur
regelmäßigen Teilnahme an diesem Angebot im Sinne der geltenden Erlasslage. Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bedeutet dies eine in der Regel
tägliche Teilnahme bis mindestens 15 Uhr.
(3) Die Schulen melden bis zum
20. März des jeweiligen Jahres dem Schulträger die Daten nach § 7 Abs. 1 dieser
Satzung.
(4) Eine vorzeitige,
unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist mit einer Frist von 6
Wochen zum Quartalsende möglich bei
1. Verlust des Arbeitsplatzes,
2. Reduzierung des monatlichen
Einkommens um mindestens 20 % gegenüber dem bei der Anmeldung des Kindes
erzielten Einkommen,
3. Umzug der Familie und dem
damit verbundenen Schulwechsel des Kindes,
4. wenn Anzeichen erkennbar
sind, dass eine weitere Teilnahme am Nachmittagsangebot eine unzumutbare Härte
für das Kind darstellt,
5. Änderung der Personensorge
für das Kind,
6. Wechsel der Schule,
7. längerfristiger Erkrankung
des Kindes (über 4 Wochen).
Über weitere Abmeldegründe bzw.
-termine entscheidet die Schulverwaltung.
(5) Ein Kind kann vom
Schulträger nach Absprache mit der Schule von der Teilnahme der Offenen
Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung
ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
1. das Verhalten des Kindes ein
weiteres Verbleiben nicht zulässt,
2. das Kind das Angebot nicht
regelmäßig wahrnimmt,
3. die Beitragspflichtigen ihrer
Beitragspflicht nicht regelmäßig nachkommen,
4. die erforderliche
Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von
diesen nicht mehr möglich gemacht wird,
5. die Angaben, die zur Aufnahme
geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
§ 5
Einkommensermittlung
(1) Einkommen im Sinne dieser
Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern bzw. der
Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a S. 2 des
Einkommensteuergesetzes und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt
werden. Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes über Freibeträge, Freigrenzen
und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht
von Bedeutung und mindern das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle
Belastungen (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwendungen,
steuerliche Sonderausgaben mit Ausnahme der Kinderbetreuungsaufwendungen (vgl.
§§ 2 Abs. 5a S. 2, 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG), gesetzliche oder vertragliche
Unterhaltsleistungen). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten
und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem
Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag
gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und entsprechenden Vorschriften ist dem Einkommen nicht hinzuzurechnen. Ein
Betrag von monatlich 300 € des Elterngeldes (150 € bei Elterngeld plus) nach
dem Elterngeldgesetz bleiben anrechnungsfrei. Für das dritte und jedes weitere
Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge
von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2) Bezieht eine beitragspflichtige Person
Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines
Mandats und steht ihr aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine
lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist sie
in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus
diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen.
(3) Maßgebend ist das
Kalenderjahreseinkommen des der Angabe vorangegangenen Kalenderjahres.
Abweichend von Satz 1 ist das zu erwartende Jahreseinkommen des laufenden
Kalenderjahres zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich höher oder niedriger
ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesen Fällen ist
nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres das tatsächliche Einkommen für diesen
Zeitraum nachzuweisen. Ändert sich der beitragspflichtige Personenkreis im
laufenden Kalenderjahr, so ist der Elternbeitrag ab dem Ersten des
Kalendermonats, in dem die Veränderung eingetreten ist, neu festzusetzen.
(4) Empfänger von Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, von Leistungen nach dem dritten
und vierten Kapitel des SGB XII, von Leistungen nach den §§ 2 und 3 des
Asylbewerberleistungsgesetzes oder die Eltern, die Kinderzuschlag gemäß § 6a
des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen,
werden für die Dauer des Bezugs dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen
Höhe in die erste Einkommensstufe (Elternbeitrag 0,00 €) eingruppiert.
§ 6
Beitragsermäßigung
(1) Besuchen mehrere Kinder des nach § 2
beitragspflichtigen Personenkreises gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung,
nehmen ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch oder nehmen
Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht
bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung im Primarbereich war und wird für ein
erstes Kind ein Beitrag gezahlt, so ermäßigen sich die Beiträge für das zweite
Kind auf 1/3 und es entfallen die Beiträge für das dritte und jedes weitere
Kind. Die Beitragsermäßigung bzw. –befreiung gilt auch für Geschwister von
Kindern, welche bereits gem. § 50 Abs. 1 KiBiz von der Beitragszahlung befreit
sind. Bei den nach § 50 Abs. 1 KiBiz beitragsfreien Kindern wird fiktiv
unterstellt, dass sie den entsprechenden Betrag zahlen. Sind für die
Geschwisterkinder unterschiedlich hohe Elternbeiträge zu zahlen, so ist der
höchste Beitrag auf Grundlage des Einkommens und des gebuchten Stundenumfangs
zu zahlen. Der zweithöchste Beitrag wird entsprechend auf 1/3 ermäßigt.
(2) Auf Antrag werden die
Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder
teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten
ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
§ 7
Auskunfts- und Anzeigepflichten
(1) Für die Festsetzung der
Elternbeiträge teilen die Träger der Kindertageseinrichtungen dem örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Offenen Ganztagsschule /
der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung dem Schulträger
unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder, die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten der
Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit.
(2) Bei der
Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe gemäß
den Anlagen ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des
maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche
für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen.
Bei einem Einkommen über der höchsten
Einkommensgrenze wird auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet.
(3) Die Beitragspflichtigen sind
während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den
wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des
Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kommen die
Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in
ausreichendem Maße nach, so wird der entsprechend der Betreuungsform höchste
Elternbeitrag festgesetzt.
§ 8
Beitragsfestsetzung,
Fälligkeit
(1) Die Festsetzung des
Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Elternbeiträge werden jeweils zum
15. des Monats fällig.
(2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des
Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7 Abs. 3 erfolgt die
endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen
Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich
Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung
einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend
neu festzusetzen.
(3) Die Verjährungsfrist für die
Festsetzung der Elternbeiträge beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 169
Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) vier Jahre.
§ 9
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig
handelt, wer die in § 7 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig
unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung
vom 01.08.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder
in Kindertageseinrichtungen, für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und
für Kinder in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der
„Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des
Offenen Ganztages)“ (Elternbeitragssatzung) der Stadt Rheine vom 26.05.2020 mit
Ablauf des 31.07.2026 außer Kraft.
Anlage 1: Beitragstabelle für den
Besuch einer Kindertageseinrichtung 2026/ 2027
Jahres- |
25 Std. |
35 Std. |
45 Std. |
bis
36.000 € |
- € |
- € |
- € |
bis
48.000 € |
114,09 € |
137,92 € |
205,52 € |
bis
60.000 € |
180,58 € |
218,69 € |
314,80 € |
bis
72.000 € |
237,58 € |
286,11 € |
417,65 € |
bis
84.000 € |
293,08 € |
351,72 € |
525,15 € |
bis
96.000 € |
337,93 € |
403,81 € |
576,61 € |
bis
108.000 € |
382,77 € |
459,49 € |
620,95 € |
über
108.000 € |
421,05 € |
510,04 € |
652,00 € |
Anlage 2: Beitragstabelle für die Kindertagespflege
2026/ 2027
Jahres- |
10 Std. |
15 Std. |
20 Std. |
25 Std. |
30 Std. |
35 Std. |
40 Std. |
45 Std. |
50 Std. |
55 Std. |
bis
36.000 € |
- € |
- € |
- € |
- € |
- € |
- € |
- € |
- € |
- € |
- € |
bis
48.000 € |
96,64 € |
102,14 € |
107,98 € |
114,09 € |
127,04 € |
137,92 € |
183,17 € |
205,52 € |
240,45 € |
281,32 € |
bis
60.000 € |
152,96 € |
161,67 € |
170,91 € |
180,58 € |
201,43 € |
218,69 € |
280,56 € |
314,80 € |
368,30 € |
430,90 € |
bis
72.000 € |
201,25 € |
212,71 € |
224,86 € |
237,58 € |
263,53 € |
286,11 € |
372,22 € |
417,65 € |
488,62 € |
571,67 € |
bis
84.000 € |
248,26 € |
262,40 € |
277,39 € |
293,08 € |
323,96 € |
351,72 € |
468,03 € |
525,15 € |
614,39 € |
718,82 € |
bis
96.000 € |
286,24 € |
302,55 € |
319,83 € |
337,93 € |
371,94 € |
403,81 € |
513,90 € |
576,61 € |
674,60 € |
789,26 € |
bis
108.000 € |
324,22 € |
342,70 € |
362,27 € |
382,77 € |
423,23 € |
459,49 € |
553,41 € |
620,95 € |
726,48 € |
849,96 € |
über
108.000 € |
356,65 € |
376,97 € |
398,50 € |
421,05 € |
465,55 € |
510,04 € |
581,08 € |
652,00 € |
762,80 € |
892,45 € |
Anlage
3:
Beitragstabelle
für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes der Offenen Ganztagsschule
(OGS) 2026/ 2027
Jahres- |
Beitrag in % vom
Höchstbeitrag |
Beitrag |
Aufschlag für optionale
Ferienbetreuung |
Gesamt |
bis
36.000 € |
0,00% |
- € |
- € |
- € |
bis
48.000 € |
38,24% |
107,07 € |
12,85 € |
119,92 € |
bis
60.000 € |
44,12% |
123,54 € |
14,82 € |
138,36 € |
bis
72.000 € |
50,00% |
140,00 € |
16,80 € |
156,80 € |
bis
84.000 € |
64,71% |
181,19 € |
21,74 € |
202,93 € |
bis
96.000 € |
82,35% |
230,58 € |
27,67 € |
258,25 € |
bis
108.000 € |
94,11% |
263,51 € |
31,62 € |
295,13 € |
über
108.000 € |
100,00% |
280,00 € |
33,60 € |
313,60 € |
Beitragstabelle
für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes der „Schule von acht bis eins“
bzw.
der „zusätzlichen Betreuung“ 2026/ 2027
Jahres- |
Beitrag in % vom
Höchstbeitrag |
Beitrag |
Aufschlag für optionale
Ferienbetreuung |
Gesamt |
bis
36.000 € |
0,00% |
- € |
- € |
- € |
bis
48.000 € |
26,47% |
74,12 € |
12,85 € |
86,96 € |
bis
60.000 € |
30,88% |
86,46 € |
14,82 € |
101,29 € |
bis
72.000 € |
35,29% |
98,81 € |
16,80 € |
115,61 € |
bis
84.000 € |
47,06% |
131,77 € |
21,74 € |
153,51 € |
bis
96.000 € |
61,76% |
172,93 € |
27,67 € |
200,60 € |
bis
108.000 € |
70,58% |
197,62 € |
31,62 € |
229,24 € |
über
108.000 € |
76,47% |
214,12 € |
33,60 € |
247,72 € |
Begründung:
Der
Jugendhilfeausschuss ist in seiner Sitzung am 25.06.2025 dem Beschlussvorschlag
der Verwaltung weitestgehend gefolgt und hat folgendes (einstimmig) beschlossen
bzw. zur Kenntnis genommen:
1.
Die
Elternbeiträge werden ab dem 01.08.2026 auf den Mittelwert in NRW angehoben.
2.
Die
beitragsfreie Elterneinkommensgrenze wird auf ein Jahresbruttoeinkommen von bis
zu 36.000 € angehoben.
3.
Eine
zusätzliche Einkommensstufe in Höhe von 108.000 € wird eingeführt.
4.
Die
Anhebung im Bereich der Schulbetreuung auf einen Höchstbetrag von 280 € wird
angenommen.
Abweichend vom
Beschlussvorschlag der Vorlage Nr. 127/25 bzw. zusätzlich hat der
Jugendhilfeausschuss folgendes beschlossen:
5.
Die
Elterneinkommensstufen werden alle 3 Jahre um 4 % angehoben (einstimmig).
6.
Die
jährliche Anpassung der Elternbeiträge erfolgt analog der
KiBiz-Fortschreibungsrate, jedoch mit einer Deckelung von maximal 4 %
(einstimmig).
7.
Der
zuvor eingereichte Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen auf
Einführung des dritten beitragsfreien Kita-Jahres wird abgelehnt
(mehrheitlich).
Der Antrag der
Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ist als Anlage beigefügt.
Die im Beschlussvorschlag aufgeführte Elternbeitragssatzung der Stadt Rheine ab dem 01. August 2026 enthält alle genannten Änderungen.
Die Änderungen im
Einzelnen sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse Änderung Beitragssatzung
ab 08/2026 ersichtlich.
Anlagen:
Anlage 1: Weitergehender Antrag SPD und GRÜNE vom 24.06.2025: Elternbeitragssatzung - Drittes beitragsfreies Kita-Jahr in Rheine
Anlage 2: Synopse Änderung Beitragssatzung ab 08/2026