Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses folgenden Beschluss:

Der Rat der Stadt Rheine beschließt gemäß §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW die nachfolgende Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen, für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und für Kinder in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ (Elternbeitragssatzung ab dem 01. August 2026 unter Berücksichtigung der von dem Jugendhilfeausschuss vorgeschlagenen sowie der in der Begründung dargestellten Änderungen.

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen, für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und für Kinder in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ (Elternbeitragssatzung) der Stadt Rheine vom ________________________

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV NRW S. 444); des § 90 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 3 Sozialgesetzbuch VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) , des § 9 Abs. 2 + 3 des Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV NRW S. 102 / SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV NRW S. 250), des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV NRW S. 155), und § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Rheine am ____________ folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen, für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und für die Kinder in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ wird durch die Stadt Rheine ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten erhoben (SGB VIII und KiBiz). Hierbei handelt es sich um eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art und um eine Abgabe im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG NRW.

(2) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) wird der Elternbeitrag gemäß der in der Anlage 1 dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel festgesetzt.

(3) Für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung von Kindern in Kindertagespflege durch eine geeignete Tagespflegeperson, im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen gemäß §§ 22 bis 24 SGB VIII wird der Elternbeitrag gemäß der in der Anlage 2 dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel festgesetzt. Die Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII in der jeweils gültigen Fassung gelten weiterhin.

(4) Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung im Primarbereich. Diese Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten an der Offenen Ganztagsschule, für die Betreuung in Form der „Schule von acht bis eins“ sowie der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) angemeldet haben. Die Höhe der Elternbeiträge wird gemäß der in der Anlage 3 dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel festgesetzt.

(5) Diese Satzung gilt weiterhin für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages).

§ 2

Beitragspflichtiger Personenkreis

(1)       Beitragspflichtig sind die Personen, mit denen das Kind, das an einem Tagesbetreuungsangebot im Sinne des § 1 dieser Satzung teilnimmt, dauerhaft zusammenlebt. Eine Dauerhaftigkeit liegt bei Stetigkeit des Zusammenlebens vor; diese ist auch gegeben, wenn das das Kind zu gleichen Teilen einmal bei dem einen und einmal bei dem anderen Elternteil lebt (sog. Wechselmodell). Beitragspflichtig sind demnach vor allem (s. hierzu § 51 Abs. 5 S. 1, § 1 Abs. 3 S. 1 KiBiz NRW)

1.         die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt,

2.         ein Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegattin („echte“ Stieffamilie), mit denen das Kind zusammenlebt,

3.         ein Elternteil und dessen Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, mit denen das Kind zusammenlebt (vgl. § 9 Absätze 1, 2 LPartG),

4.         verheiratete gleichgeschlechtliche Paare im Sinne des § 1353 BGB, mit denen das Kind zusammenlebt (siehe Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) vom 18. Dezember 2018).

5.         Pflegeeltern bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, soweit ihnen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird.

6.         weitere Erziehungsberechtigte (z. B. Großelternteil bzw. Großeltern), mit denen das Kind zusammenlebt.

(2) Keine Beitragspflicht besteht, wenn das Kind in einer Tagesbetreuung im Sinne des § 1 Absatz 1 der Satzung

  1. in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII bei Pflegeeltern lebt, denen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt wird.
  2. in einer Einrichtung der Hilfen zur Erziehung über Tag und Nacht pädagogisch betreut wird und dort stationär untergebracht ist.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung bzw. des Tagesbetreuungsangebotes zu entrichten. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtungen bzw. der Angebote (z. B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt. Auch bei streikbedingter vorübergehender Schließung des Tagesbetreuungsangebotes haben die Beitragspflichtigen keinen Rechtsanspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides bezüglich der Streiktage.

(2) Die Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung ergibt sich aus den Anlagen 1, 2 und 3 dieser Satzung.

(3) Alle drei Jahre erfolgt eine automatische Anhebung der Einkommensstufen um 4 %.

§ 3a

Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

für Kinder in Kindertageseinrichtungen und für die

Inanspruchnahme von Kindertagespflege

(1) Die Elternbeiträge werden jährlich zum ersten August auf Grundlage der von der obersten Landesjugendbehörde veröffentlichten Fortschreibungsrate (vgl. § 37 Abs. 2 KiBiz) angehoben. Die Erhöhung ist auf einen maximalen Wert von 4 % gedeckelt. 

(2) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle aufgenommen wird und endet in der Regel mit Ablauf des Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle verlässt. Unterjährig endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monates, zu dessen Ende der Betreuungsvertrag zwischen Eltern und Träger der Einrichtung wirksam gekündigt wurde. Die Elternbeiträge werden für die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsform erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.

(3) Abweichend von Abs. 2 ist gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertages­einrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.

(4) Der Elternbeitrag umfasst keine Verpflegungskosten. Die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegeperson können von den Eltern ein angemessenes Entgelt für Mahlzeiten verlangen (§ 51 KiBiz).

(5) Für das Angebot der Kindertagespflege endet abweichend von Abs. 2 Satz 2 die Beitragspflicht zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII eine Kündigung wirksam wird. Abweichend von Abs. 2 Satz 3 ist in der Kindertagespflege der Beitragsumfang abhängig vom Umfang, der nach den Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine für die Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch VIII bewilligten Betreuungsstunden.

(6) Werden die Angebote der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege nebeneinander in Anspruch genommen, wird ein Gesamtbeitrag nach Anlage 2 verlangt.

§ 3b

Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“,

der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung

(außerhalb des Offenen Ganztages)“

(1) Die Elternbeiträge erhöhen sich, wenn das für Schule zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium per jährlichem Erlass zulässige Höchstbetrag ändert. Ab dem 01. August 2027 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn – kaufmännisch gerundet – um jeweils 3%.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche

Angebot der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den Zeiten der Schulferien.

(3) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es gem. § 4 Abs. 6 im laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule / die Schule von acht bis eins/ die zusätzliche Betreuung, ist der Beitrag anteilig zum Ende des maßgeblichen Quartals zu zahlen. Wird ein Kind gemäß § 4 Abs. 7 von der Teilnahme in der jeweiligen Betreuungsform ausgeschlossen, so endet die Beitragspflicht erst nach Ablauf des vereinbarten Betreuungszeitraumes (31.07.).

(4) Die Kosten für die Mittagsverpflegung im Bereich der Offenen Ganztagsschule sind nicht in den Elternbeiträgen enthalten. Der Caterer kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für die Mittagsverpflegung verlangen, wobei die Teilnahme an der Mittagsverpflegung freiwillig ist. Im Bereich der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung wird in der Regel keine Mittagsverpflegung angeboten.

§ 4

Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss

in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“,

der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung

(außerhalb des Offenen Ganztages)“

(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung können grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

(2) Die Anmeldung zu den Betreuungsangeboten ist freiwillig; die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli). In dieser Zeit kann die Einrichtung in den Ferien zeitweise geschlossen sein. Im Bereich der Offenen Ganztagsschule verpflichtet die Anmeldung zur regelmäßigen Teilnahme an diesem Angebot im Sinne der geltenden Erlasslage. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bedeutet dies eine in der Regel tägliche Teilnahme bis mindestens 15 Uhr.

(3) Die Schulen melden bis zum 20. März des jeweiligen Jahres dem Schulträger die Daten nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung.

(4) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich bei

1. Verlust des Arbeitsplatzes,

2. Reduzierung des monatlichen Einkommens um mindestens 20 % gegenüber dem bei der Anmeldung des Kindes erzielten Einkommen,

3. Umzug der Familie und dem damit verbundenen Schulwechsel des Kindes,

4. wenn Anzeichen erkennbar sind, dass eine weitere Teilnahme am Nachmittagsangebot eine unzumutbare Härte für das Kind darstellt,

5. Änderung der Personensorge für das Kind,

6. Wechsel der Schule,

7. längerfristiger Erkrankung des Kindes (über 4 Wochen).

Über weitere Abmeldegründe bzw. -termine entscheidet die Schulverwaltung.

(5) Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schule von der Teilnahme der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,

2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht regelmäßig nachkommen,

4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,

5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

§ 5

Einkommensermittlung

(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a S. 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes über Freibeträge, Freigrenzen und Steuerbefreiungen sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen ebenso wenig wie finanzielle Belastungen (insbesondere Sozialversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwendungen, steuerliche Sonderausgaben mit Ausnahme der Kinderbetreuungsaufwendungen (vgl. §§ 2 Abs. 5a S. 2, 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG), gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsleistungen). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist dem Einkommen nicht hinzuzurechnen. Ein Betrag von monatlich 300 € des Elterngeldes (150 € bei Elterngeld plus) nach dem Elterngeldgesetz bleiben anrechnungsfrei. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

(2) Bezieht eine beitragspflichtige Person Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihr aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen.

(3) Maßgebend ist das Kalenderjahreseinkommen des der Angabe vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von Satz 1 ist das zu erwartende Jahreseinkommen des laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesen Fällen ist nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres das tatsächliche Einkommen für diesen Zeitraum nachzuweisen. Ändert sich der beitragspflichtige Personenkreis im laufenden Kalenderjahr, so ist der Elternbeitrag ab dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Veränderung eingetreten ist, neu festzusetzen.

(4) Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, von Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII, von Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes oder die Eltern, die Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen, werden für die Dauer des Bezugs dieser Leistung ohne Prüfung der tatsächlichen Höhe in die erste Einkommensstufe (Elternbeitrag 0,00 €) eingruppiert.

§ 6

Beitragsermäßigung

(1) Besuchen mehrere Kinder des nach § 2 beitragspflichtigen Personenkreises gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, nehmen ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch oder nehmen Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung im Primarbereich war und wird für ein erstes Kind ein Beitrag gezahlt, so ermäßigen sich die Beiträge für das zweite Kind auf 1/3 und es entfallen die Beiträge für das dritte und jedes weitere Kind. Die Beitragsermäßigung bzw. –befreiung gilt auch für Geschwister von Kindern, welche bereits gem. § 50 Abs. 1 KiBiz von der Beitragszahlung befreit sind. Bei den nach § 50 Abs. 1 KiBiz beitragsfreien Kindern wird fiktiv unterstellt, dass sie den entsprechenden Betrag zahlen. Sind für die Geschwisterkinder unterschiedlich hohe Elternbeiträge zu zahlen, so ist der höchste Beitrag auf Grundlage des Einkommens und des gebuchten Stundenumfangs zu zahlen. Der zweithöchste Beitrag wird entsprechend auf 1/3 ermäßigt.

(2) Auf Antrag werden die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

§ 7

Auskunfts- und Anzeigepflichten

(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilen die Träger der Kindertageseinrichtungen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung dem Schulträger unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit.

(2) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe gemäß den Anlagen ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen. Bei einem Einkommen über der höchsten Einkommensgrenze wird auf die Vorlage von Nachweisen verzichtet.

(3) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

(4) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so wird der entsprechend der Betreuungsform höchste Elternbeitrag festgesetzt.

§ 8

Beitragsfestsetzung, Fälligkeit

(1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. des Monats fällig.

(2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 7 Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neu festzusetzen.

(3) Die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Elternbeiträge beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) vier Jahre.

§ 9

Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrig handelt, wer die in § 7 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 10

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen, für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und für Kinder in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ (Elternbeitragssatzung) der Stadt Rheine vom 26.05.2020 mit Ablauf des 31.07.2026 außer Kraft.


Anlage 1: Beitragstabelle für den Besuch einer Kindertageseinrichtung 2026/ 2027

Jahres-
einkommen

25 Std.

35 Std.

45 Std.

bis 36.000 €

-  

-  

-  

bis 48.000 €

114,09 €

137,92 €

205,52 €

bis 60.000 €

180,58 €

218,69 €

314,80 €

bis 72.000 €

237,58 €

286,11 €

417,65 €

bis 84.000 €

293,08 €

351,72 €

525,15 €

bis 96.000 €

337,93 €

403,81 €

576,61 €

bis 108.000 €

382,77 €

459,49 €

620,95 €

über 108.000 €

421,05 €

510,04 €

652,00 €

Anlage 2: Beitragstabelle für die Kindertagespflege 2026/ 2027

Jahres-
einkommen

10 Std.

15 Std.

20 Std.

25 Std.

30 Std.

35 Std.

40 Std.

45 Std.

50 Std.

55 Std.

bis 36.000 €

-  

-  

-  

-  

-  

-  

-  

-  

-  

-  

bis 48.000 €

96,64 €

102,14 €

107,98 €

114,09 €

127,04 €

137,92 €

183,17 €

205,52 €

240,45 €

281,32 €

bis 60.000 €

152,96 €

161,67 €

170,91 €

180,58 €

201,43 €

218,69 €

280,56 €

314,80 €

368,30 €

430,90 €

bis 72.000 €

201,25 €

212,71 €

224,86 €

237,58 €

263,53 €

286,11 €

372,22 €

417,65 €

488,62 €

571,67 €

bis 84.000 €

248,26 €

262,40 €

277,39 €

293,08 €

323,96 €

351,72 €

468,03 €

525,15 €

614,39 €

718,82 €

bis 96.000 €

286,24 €

302,55 €

319,83 €

337,93 €

371,94 €

403,81 €

513,90 €

576,61 €

674,60 €

789,26 €

bis 108.000 €

324,22 €

342,70 €

362,27 €

382,77 €

423,23 €

459,49 €

553,41 €

620,95 €

726,48 €

849,96 €

über 108.000 €

356,65 €

376,97 €

398,50 €

421,05 €

465,55 €

510,04 €

581,08 €

652,00 €

762,80 €

892,45 €


Anlage 3:

Beitragstabelle für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes der Offenen Ganztagsschule (OGS) 2026/ 2027

Jahres-
einkommen

Beitrag in % vom Höchstbeitrag

Beitrag

Aufschlag für optionale Ferienbetreuung

Gesamt

bis 36.000 €

0,00%

-  

-  

-  

bis 48.000 €

38,24%

107,07 €

12,85 €

119,92 €

bis 60.000 €

44,12%

123,54 €

14,82 €

138,36 €

bis 72.000 €

50,00%

140,00 €

16,80 €

156,80 €

bis 84.000 €

64,71%

181,19 €

21,74 €

202,93 €

bis 96.000 €

82,35%

230,58 €

27,67 €

258,25 €

bis 108.000 €

94,11%

263,51 €

31,62 €

295,13 €

über 108.000 €

100,00%

280,00 €

33,60 €

313,60 €

Beitragstabelle für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes der „Schule von acht bis eins“

bzw. der „zusätzlichen Betreuung“ 2026/ 2027

Jahres-
einkommen

Beitrag in % vom Höchstbeitrag

Beitrag

Aufschlag für optionale Ferienbetreuung

Gesamt

bis 36.000 €

0,00%

-  

-  

-  

bis 48.000 €

26,47%

74,12 €

12,85 €

86,96 €

bis 60.000 €

30,88%

86,46 €

14,82 €

101,29 €

bis 72.000 €

35,29%

98,81 €

16,80 €

115,61 €

bis 84.000 €

47,06%

131,77 €

21,74 €

153,51 €

bis 96.000 €

61,76%

172,93 €

27,67 €

200,60 €

bis 108.000 €

70,58%

197,62 €

31,62 €

229,24 €

über 108.000 €

76,47%

214,12 €

33,60 €

247,72 €


Begründung:

Der Jugendhilfeausschuss ist in seiner Sitzung am 25.06.2025 dem Beschlussvorschlag der Verwaltung weitestgehend gefolgt und hat folgendes (einstimmig) beschlossen bzw. zur Kenntnis genommen:

1.      Die Elternbeiträge werden ab dem 01.08.2026 auf den Mittelwert in NRW angehoben.

2.      Die beitragsfreie Elterneinkommensgrenze wird auf ein Jahresbruttoeinkommen von bis zu 36.000 € angehoben.

3.      Eine zusätzliche Einkommensstufe in Höhe von 108.000 € wird eingeführt.

4.      Die Anhebung im Bereich der Schulbetreuung auf einen Höchstbetrag von 280 € wird angenommen.

Abweichend vom Beschlussvorschlag der Vorlage Nr. 127/25 bzw. zusätzlich hat der Jugendhilfeausschuss folgendes beschlossen:

5.      Die Elterneinkommensstufen werden alle 3 Jahre um 4 % angehoben (einstimmig).

6.      Die jährliche Anpassung der Elternbeiträge erfolgt analog der KiBiz-Fortschreibungsrate, jedoch mit einer Deckelung von maximal 4 % (einstimmig).

7.      Der zuvor eingereichte Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen auf Einführung des dritten beitragsfreien Kita-Jahres wird abgelehnt (mehrheitlich).

Der Antrag der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ist als Anlage beigefügt.

Die im Beschlussvorschlag aufgeführte Elternbeitragssatzung der Stadt Rheine ab dem 01. August 2026 enthält alle genannten Änderungen.

Die Änderungen im Einzelnen sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse Änderung Beitragssatzung ab 08/2026 ersichtlich.


Anlagen:

Anlage 1:    Weitergehender Antrag SPD und GRÜNE vom 24.06.2025: Elternbeitragssatzung - Drittes beitragsfreies Kita-Jahr in Rheine

Anlage 2: Synopse Änderung Beitragssatzung ab 08/2026