Betreff
Widmung von Straßen
Vorlage
381/25
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

Der Bau- und Mobilitätsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden Beschluss zu fassen:

Die Flurstücke 695, 782 und 818 tlw. in der Gemarkung Rheine Stadt, Flur 170, werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. 09.1995 (StrWG NRW – GV. NRW S. 1028) in der zur Zeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Die Flurstücke 695, 782 und 818 tlw. in der Gemarkung Rheine Stadt, Flur 170 erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße nach § 3 Abs. 4. Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Der Übersichtsplan mit den in gelb dargestellten Flächen ist Bestandteil der Widmungsverfügung.


Begründung:

Die zu widmende Verkehrsfläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 208, Kennwort: „Bürgerzentrum“.

Damit Straßen den Charakter einer öffentlichen Straße erhalten, sind diese formal zu widmen. Diese formale Widmung erzeugt u. a. die Rechtswirkung, dass die Straße durch die Stadt in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten ist. Für die Allgemeinheit entsteht insbesondere das Recht zum Gemeingebrauch. Weitere Besonderheiten der öffentlichen Straße im Unterschied zur Privatstraße drücken sich im Anbau-, Anlieger- und Kreuzungsrecht aus.


Anlagen:

Gemarkung Rheine Stadt, Flur 170, Flurstücke 695, 782 und 818 tlw.