Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bau- und Mobilitätsausschuss nimmt den Sachstand zur Neuordnung der Gesellschafterstruktur der WestfalenTarif GmbH (WTG) zur Kenntnis.
Begründung:
1. Anlass
Die Stadt Rheine ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gem. § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den stadtgebundenen ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Als Aufgabenträger gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG NRW obliegt ihr die Planung, Organisation und Gestaltung des ÖPNV in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Die Stadt Rheine ist mittelbar über die Stadtwerke Rheine GmbH (SWR) zu 100% an der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH (VSR) beteiligt. Zum Geschäftsfeld der VSR gehört als Verkehrsmanagementgesellschaft u. a. die Verwirklichung eines angebotsorientierten öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet der Stadt Rheine. Die VSR erbringt diese Aufgabe im Auftrag der Stadt Rheine auf der Grundlage eines erteilten öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA). Gem. § 2 Abs. 1 lit. d) des ÖDA gehört zu den Einzelpflichten der VSR die Mitwirkung in der WTG als Kooperations-/Tariforganisation. Die VSR stellt die Einflussnahme auf die Aufgaben der WTG derzeit durch ihre unmittelbare Beteiligung an der Tarifgemeinschaft Münsterland-Ruhr-Lippe GmbH sicher (im Folgenden TG-MRL, die VSR hält aktuell insgesamt 3,45% der Anteile). Die TG-MRL agiert wiederum als unmittelbarer Gesellschafter der WTG. Die aktuellen Beteiligungsverhältnisse der WTG stellen sich wie folgt dar:
Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL): 20,00%
OWL Verkehr GmbH (OWLV): 20,00%
Tarifgemeinschaft Münsterland-Ruhr-Lippe GmbH: 20,00%
VGWS Verkehrsgemeinschaft Westfalen Süd: 20,00%
Verbundgesellschaft Paderborn/Höxter mbH 20,00%
Rechnerisch ergibt sich somit für die VSR und gleichzeitig für die Stadt Rheine ein mittelbares Beteiligungsverhältnis an der WTG über 0,69% der Geschäftsanteile.
Die beschlossene Weiterentwicklung des Zweckverbands Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL) zum Mobilitätsverbund fällt mit einer grundlegenden Strukturreform des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) in NRW zusammen.
Das ÖPNVG NRW ist durch Beschluss des Landtags vom 6. Mai 2026 novelliert worden (vgl. Anlage 1).
Die
wesentlichen gesetzlichen Neuerungen umfassen:
- SPNV-Neuordnung:
Übertragung der SPNV-Aufgabenträgerschaft auf eine neue, landesweite
Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) zum 01.01.2027.
- Vernetzte
Mobilität: Konkreter Auftrag an die regionale Ebene (NWL, VRR,
go.Rheinland) zur Koordination des Öffentlichen Straßenpersonennahverkehrs
(ÖSPV) und SPNV sowie zur engeren kommunalen Anbindung.
- Finanzierung:
Neuausrichtung der Finanzströme u. a. durch Einführung einer
Verbundpauschale für die regionale Ebene.
Der NWL bleibt im
Rahmen der Novellierung weiterhin Empfänger der Verbundpauschale des Landes
NRW. Diese ist für eine „Hinwirkungspflicht“ des NWL, insbesondere hinsichtlich
einer Fortentwicklung bestehender Gemeinschaftstarife, zu verwenden, aber auch
für weitere übergreifende Aufgaben. Die Hinwirkungspflicht im ÖPNV verpflichtet
die gesetzlichen Aufgabenträger (z. B. Landkreise, Zweckverbände) darauf
hinzuarbeiten, dass Verkehrsunternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich
einheitliche Gemeinschaftstarife bilden und umsetzen. Insbesondere in
Nordrhein-Westfalen ist diese Verpflichtung gesetzlich festgeschrieben (z.B.
nach § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW).
Die
Hinwirkungspflicht ist gesetzlich nicht abschließend normiert. Der NWL vertritt
die Rechtsauffassung, dass er der gesetzlichen Hinwirkungspflicht für einen
einheitlichen Gemeinschaftstarif künftig nur dann nachkommen kann, wenn er die
Tariforganisation, die den Gemeinschaftstarif verwaltet, direkt steuern kann.
Ist dies nicht der Fall, sei es nicht möglich, die Verbundpauschale weiterhin
für Zwecke der Tarifgebung zu verwenden. Übergreifend ist für Westfalen die WTG
für Tarifgebung, Einnahmeaufteilung und unterstützende Dienstleistungen
zuständig, die sie für alle erlösverantwortlichen Partner erbringt.
Der NWL hat
Anfang März dieses Jahres ein Informationsschreiben an die Stadtbusstädte
verschickt (vgl. Anlage 2). Gleichzeitig hat er den Stadtbusstädten
einen Entwurf eines Letter of Intents übersandt (vgl. Anlage 3). Nach
Abstimmung mit anderen Stadtbusstädten aus dem Raum Westfalen wurde Ende März
dieses Jahres ein Positionspapier der Stadtbusstädte an den NWL versendet (vgl.
Anlage 4), dass die bestehenden Bedenken der Stadtbusstädte sowie ihre
Forderungen und Anforderungen zum Ausdruck bringt und dokumentiert. Am
12.05.2026 hat der NWL ein weiteres Informationsschreiben an die Stadtbusstädte
gerichtet (vgl. Anlage 5), eine Antwort auf das Positionspapier der
Stadtbusstädte steht weiterhin aus. Für die weiteren Verhandlungen mit dem NWL
wird vorgeschlagen, sich mit den Stadtbusstädten weiterhin eng abzustimmen. Derzeit
wird geprüft, ob eine Rechtsberatung eingeschaltet werden soll, um die
(Rechts-)Position der Stadtbusstädte zu wahren.
2. Organisationsmodell (NWL)
Gemäß dem
Organisationsmodell, das nach der Rechtsmeinung des NWL ausschließlich die
Verwendung der Verbundpauschale für die Tarifgebung und Finanzierung der WTG
sicherstellt, ist folgende Struktur vorgesehen:

Quelle: NWL
Damit würden die
bisherigen Tarifgesellschaften ((TGs), im Münsterland ist dies die
Tairfgemeinschaft Münsterland-Ruhr-Lippe GmbH), an denen die
Verkehrsunternehmen (auch die Stadtbusstädte) beteiligt sind, den Status als
Gesellschafter an der WTG an den NWL abgeben. Gleichzeitig will sich der NWL
zugunsten des künftigen, zu gründenden SPNV-Aufgabenträgers aus den TGs und
deren Finanzierung zurückziehen.
3. Anforderungen an die Organisations-
und Vertragsgestaltung
Aus Sicht der
Stadtbusstädte (und der übrigen erlösverantwortlichen Partner) bedeutet die
Veränderung erst einmal, den bisher mittelbaren Einfluss auf die WTG über den
Gesellschafterstatus bei den jeweiligen TGs zu verlieren, da die Stadtbusstädte
formal nicht direkt in die Organisationsstruktur des NWL eingebunden sind.
Gleichzeitig
erbringt die WTG etliche Dienstleistungen quasi als „Monopolist“, da es weder
sachlich sinnvoll möglich noch wirtschaftlich wäre, diese Leistungen durch eine
parallel agierende Organisation (zusätzlich) zu erbringen. Bei diesen für die
erlösverantwortlichen Partner unabdingbaren „Monopol-Dienstleistungen“ der WTG
handelt es sich insbesondere um:
·
Tarifgebung inkl. der Tarifgenehmigung und Vorhalten der westfälischen
Tarifdatenbank (WTB)
·
Einnahmeabrechnung und Einnahmeaufteilung (EAV) und Vorhalten der
westfälischen Einnahmenmeldedatenbank (EDB)
·
Kooperationsverträgen insbesondere mit Nachbartarifverbünden (VOS, NVV,
NiedersachsenTarif, …)
·
Unterstützende Dienstleistungen wie etwa die Bereitstellung von Produkt-
und Kontrollmodulen
·
Tarifmarketing und Tarifkommunikation
Die Tarifgebung
inkl. der Preisfestlegung und die EAV haben unmittelbare Auswirkungen auf die
Finanzierung und die Wirtschaftlichkeit der Verkehrsangebote. Die erlösverantwortlichen
Partner müssen daher einen unmittelbaren Einfluss auf Tarif und EAV (Systematik
und Prozesse) ausüben können.
Aus Sicht der
Stadtbusstädte bzw. erlösverantwortlichen Partner sind daher folgende
Anforderungen beim Prozess zur Reorganisation und dem künftigen
Organisationsmodell umzusetzen:
Finanzierung Tarifgesellschaften
Ein Rückzug des
NWL aus der Finanzierung der Tarifgesellschaften (z. B. Tarifgemeinschaft
Münsterland-Ruhr-Lippe) ist erst dann möglich, wenn der
künftige Schienen-Aufgabenträger die Finanzierung in gleichem Umfang anstelle
des NWL fortführt, da u. a. auch dieser Aufgabenträger Serviceleistungen der
Tarifgemeinschaft Münsterland-Ruhr-Lippe in Anspruch nehmen wird (lokale
Einnahmenaufteilung, Semesterticketverträge, Schulträgerticketausgabe, …). Es
ist ein geordneter Übergang sicherzustellen, während dessen es keinen Zustand
der Vertragslosigkeit oder konkurrierender Verträge geben darf.
Festlegen der Finanzierung des
Dienstleistungsportfolios der WT
Generell ist zu unterscheiden
zwischen den „Monopol-Dienstleistungen“ rund um Tarifgebung, EDB und EAV und
weiteren Dienstleistungen. Die „Monopol-Dienstleistungen“ werden heute zum
größten Teil über die Verbundpauschale finanziert. Dies ist auch künftig
anzustreben. Für etwaige Finanzierungslücken ist durch vertragliche Regelungen
sicherzustellen, dass die erlösverantwortlichen Partner die Höhe der Entgelte
für die Dienstleistungen festlegen, beispielsweise über einen Wirtschafts- und
Stellenplan für diese Leistungen. Weitere Leistungen, die etwa einzelne TGs auf
die WT übertragen, sind nach Aufwand mit den Auftraggebern abzurechnen (nach
Auftraggeber diesem direkt zu zurechnen). Es ist vorzusehen, dass diese
vertraglichen Regelungen nicht einseitig vom NWL geändert oder gekündigt werden
können, sondern nur mit einem hohen Quorum von den erlösverantwortlichen
Partnern.
Finanzierung des
NWL und Finanzierungsbeiträge der erlösverantwortlichen Partner
Die Zahlungen
der erlösverantwortlichen Partner im Status quo ergeben sich aus den
Wirtschaftsplänen der Gesellschaften (WTG und TGs), um die Aufgaben der
jeweiligen Organisation zu finanzieren. Als Gesellschafter der TGs
verabschieden sie die Wirtschaftspläne der TGs und mandatieren die Zustimmung
zum Wirtschaftsplan der WTG. Es darf in Summe der Finanzierung für die
„Monopol-Dienstleistungen“ der WTG und der TGs für die erlösverantwortlichen
Partner zu keiner signifikanten Steigerung der Kosten kommen, auch nicht durch
eine etwaige Mitgliedschaft beim NWL. Bei allen weiteren Dienstleistungen muss
es den erlösverantwortlichen Partner freistehen, die Dienstleistung bei der WTG
oder Dritten zu beziehen.
5. Zeitplan des
NWL
Die folgenden wesentlichen Meilensteine
liegen der aktuellen Zeitplanung des NWL zu Grunde:

Weiteres Vorgehen
Die aktuelle Vorlage dient der Kenntnisnahme zu den aktuellen
Entwicklungen zur Neuordnung der Gesellschafterstruktur der WestfalenTarif GmbH
(WTG).
Es ist beabsichtigt, dass zwischen der Stadt Rheine und dem NWL ein
Verbund- und Zusammenarbeitsvertrag (VzV) geschlossen wird, damit in der
Verbandsversammlung des NWL eine Beschlussfassung zur Strukturreform erfolgen
kann. Die Verhandlungen hierzu laufen allerdings noch.
Daher wird zum Abschluss des VzV zur Sitzung des Bau- und Mobilitätsausschusses
am 23.09.2026 eine entsprechende Beschlussvorlage erarbeitet, die dann in der
nächsten Ratssitzung dem Rat der Stadt Rheine eine Empfehlung zum Beschluss
ausspricht.
Anlagen:
Anlage 1: Zehntes Gesetz zur
Änderung des ÖPNVG NRW
Anlage 2: Erstes
Informationsschreiben des NWL an die Stadtbusstädte März
Anlage 3: Entwurf des Letter
of Intent mit den Stadtbusstädten
Anlage 4: Positionspapier der
Stadtbusstädte an den NWL
Anlage 5: Zweites Informationsschreiben des NWL an die Stadtbusstädte
