Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Wahlprüfungsausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

 

1.      Der Einspruch vom 22. September 2020 gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Rheine wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass keiner der in § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG genannten Anfechtungsgründe vorliegt.

 

2.      Die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Rheine am 13. September 2020 wird gemäß den §§ 46 b, 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.

 

3.      Die Wahl der Vertretung der Stadt Rheine am 13. September 2020 wird gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.

 


Begründung:

 

1. Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Wahl des Bürgermeisters und zur Wahl der Vertretung der Stadt Rheine

 

Die Ergebnisse der Wahl des Bürgermeisters und der Wahl der Vertretung der Stadt Rheine hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 15. September 2020 festgestellt.

 

Die stellvertretende Wahlleiterin hat die Ergebnisse der Wahl des Bürgermeisters und der Wahl der Vertretung der Stadt Rheine am 18. September 2020 öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 39 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG)

 

-          jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

-          die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie

-          die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten. Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen konnte ebenfalls in der oben genannten Monatsfrist Einspruch eingelegt werden.

 

Die Frist zur Einlegung von Einsprüchen endete am 18. Oktober 2020.

 

Gemäß § 40 KWahlG und § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der Wahlprüfungsausschuss die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen. Der Ausschuss hat der Vertretung (Rat) einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

 

 

2. Gesetzliche Grundlagen der Wahlprüfung

 

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.

 

Für die Wahl des Bürgermeisters ist § 40 Abs. 1 KWahlG nach § 46 b KWahlG sinngemäß anzuwenden.

 

§ 40 Absatz 1 KWahlG eröffnet vier Möglichkeiten der Entscheidung des Rates, wovon drei Reaktionen auf drei verschiedene Wahlfehler sind:

 

a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG).

 

b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. § 42 KWahlG).

 

c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. (§ 40 Abs. 1 Buschstabe c i. V. m. § 43 KWahlG).

 

d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären (§ 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG).

 

 

3. Vorprüfung über eingegangene Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und der Wahl der Vertretung der Stadt Rheine am 13. September 2020 gem. § 40 Abs. 1 S. 1 KWahlG

 

Gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters sowie der Vertretung der Stadt Rheine am 13. September 2020 wurde am 22. September 2020 ein Einspruch zur Niederschrift abgegeben, welcher dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt ist.

 

Ein weiterer für den 29. September 2020 vereinbarter Termin zur weiteren Konkretisierung der Ausführungen vom 22. September 2020 und Unterschrift des Einspruchs wurde „aus verfahrenstechnischen Gründen“ kurzfristig vom Einspruchsführer abgesagt.

 

Da der Einspruchsführer seine Ausführungen vom 22. September 2020 weder konkretisiert noch unterschrieben hat, wurde dieser vom Wahlleiter im Dezember 2020 darum gebeten, bis zum 18. Dezember 2020 mitzuteilen, ob seine Ausführungen als Einspruch gewertet werden sollen. Eine Rückmeldung erfolgte bis heute nicht.

 

Die Verwaltung ist nach Rücksprache mit dem städtischen Rechtsamt zu dem Entschluss gekommen, die Ausführungen dennoch als Einspruch zu werten. Der am 22. September 2020 zur Niederschrift aufgenommene Einspruch wurde daraufhin von der Verwaltung nach Parteien und Wählergruppen sortiert zusammengefasst, datenschutzrechtlich aufgearbeitet und vorgeprüft.

 

Die Zusammenfassung des o. g. Einspruchs und die Vorprüfung der Verwaltung sind der Anlage 2 dieser Vorlage zu entnehmen. Auf Grundlage der in der Anlage 2 dargestellten Prüfung empfiehlt die Verwaltung die Zurückweisung des Einspruchs und die Erklärung der Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters und der Wahl der Vertretung der Stadt Rheine.

 

4. Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen

 

Es ist gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis d KWahlG in folgender Weise zu beschließen:

 

a)      „Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.“

 

Seitens der Verwaltung wurde nach Prüfung festgestellt, dass sowohl bei Dr. Peter Lüttmann als auch bei allen gewählten Vertreterinnen und Vertretern die Wählbarkeit vorliegt. Das Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin ist nicht anzuordnen.

Ein Anfechtungsgrund nach Buchstabe a ist demnach nicht gegeben.

 

b)            Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.“

 

Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, sind nicht bekannt geworden.

Ein Anfechtungsgrund nach Buchstabe b ist demnach nicht gegeben.

 

c)            „Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.“

 

Der Wahlausschuss hat die Wahlergebnisse zur Wahl des Bürgermeisters und zur Wahl der Vertretung der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 15. September 2020 festgestellt. Gründe für eine Änderung dieser festgestellten Ergebnisse sind nicht bekannt.

Ein Anfechtungsgrund nach Buchstabe c ist demnach nicht gegeben.

 

d)            „Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.“

 

Da kein Fall der Buchstaben a bis c vorliegt, sind gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der Vertretung der Stadt Rheine für gültig zu erklären.


Anlagen:

 

Anlage 1: Niederschrift über den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters sowie der Vertretung der Stadt Rheine am 13. September 2020 vom 22. September 2020

 

Anlage 2: Zusammenfassung des Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters sowie der Vertretung der Stadt Rheine am 13. September 2020 inkl. Vorprüfung der Verwaltung