Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

Die Tagesordnungspunkte 5 und 5.1 werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges gemeinsam beraten.

 

I/B/1550

 

Frau Borchert erläutert, dass die Fläche für den im Bebauungsplangebiet vorgesehenen Kinderspielplatz um fast 20 m² auf ca. 371 m² vergrößert worden sei.

 

Herr Dr. Janning ergänzt, dass dieser Spielplatz, wie vom Unterausschuss „Kinderspielplätze“ gefordert, als Kleinkinderspielplatz angelegt werde.

 

Herr Niehues erklärt, dass aus seiner Sicht die Diskussion um den anzulegenden Kinderspielplatz nunmehr erledigt sei. Er verweist auf einen vor längerer Zeit ausgeschriebenen städtebaulichen Wettbewerb zur Gestaltung dieses Bebauungsplangebietes. Er bedauere, dass die in diesem Wettbewerb dargestellten Ideen und Vorschläge heute nicht mehr realisierbar und auch nicht finanzierbar seien.

Er bittet die Verwaltung um Klärung, ob die Grundstückseigentümer für den Grünschutz der am Hemelter Bach gelegenen Flächen verantwortlich seien und ob die Stadt Rheine hierfür die Kosten zu tragen habe.

 

Herr Löcken bezieht sich auf die Seite 7 der Begründung zum Bebauungsplan. Dort sei vermerkt, dass eine Beseitigung der belasteten Böden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sei. Er fordert die Verwaltung auf, die Entsorgung der Altlasten im städtebaulichen Vertrag zu regeln.

 

Herr Dr. Janning erklärt, dass der Nachweis über die Beseitigung der Altlasten eine Voraussetzung für die Genehmigung des Bauantrages sei.

 

Frau Borchert führt aus, dass die Fläche entlang des Hemelter Baches als öffentliche Grünfläche im Bebauungsplan ausgewiesen werde.

 

Herr Niehues macht deutlich, dass im zu schließenden städtebaulichen Vertrag geregelt werden sollte, dass die für die Unterhaltung dieser Grünfläche anfallenden Kosten vom Verursacher zu tragen seien.

 

Herr Dr. Janning erklärt, dass es rechtstechnisch möglich sei, durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages in Kombination mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes zu denselben Festsetzungen zu kommen wie durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

 

Herr Winkelhaus erklärt, dass er der Änderung des Bebauungsplanes nicht zustimmen werde, weil er nicht in der Lage gewesen sei, alle nachgereichten Vorlagen zu lesen.

 


Beschluss:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Flächennutzungsplan der Stadt Rheine, Kennwort: "Basilikastraße/F.A. Kümpers", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB zu ändern.

Gegenstand dieser Änderung ist die Umwandlung von einer "gemischten Baufläche" in "Wohnbaufläche".

 

Der räumliche Änderungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung bezieht sich auf die Fläche des ehemaligen Spinnereigebäudes der Firma F. A. Kümpers im Bereich der Glienhorststraße/Elter Straße und Basilikastraße und umfasst Teilflächen des Flurstücks 409 in der Flur 181, Gemarkung Rheine Stadt.

Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.


II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Da die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Basilikastraße" nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig