Beschluss:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

 

1.1    Landwirtschaftlicher Kreisverband Steinfurt, Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck;

         Schreiben vom 27. November 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Landwirtschaftliche Kreisverband Steinfurt ein Mitglied vertritt, dessen Hofanlage unmittelbar an das Plangebiet Rheine R angrenzt.

 

Es wird festgestellt, dass der Bau der sog. „Querspange“ K 66 n als Verbindung zwischen den klassifizierten Straßen Münsterlanddamm B 481 und Hauptstraße K 77 für die externe Erschließung des Bebauungsplangebietes aus folgenden Gründen unabdingbar ist:

 

Die Prognose des Quell- und Zielverkehrs für das geplante Gewerbegebiet im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan ergibt in der Summe bis zu ca. 5.500 Kfz/Tag. Diese Verkehrsmenge macht zwei Anbindungen des Gewerbegebietes an das Netz der umgebenden Hauptverkehrsstraße erforderlich, um die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte in diesen Anschlussbereichen gewährleisten zu können.

 

Neben der geplanten Anbindung an die Hauenhorster Straße K 77 im nördlichen Teil des Plangebietes über eine Rampe in Höhe des Kammweges sind im Süden des Gewerbegebietes Anschlüsse an den Münsterlanddamm B 481 und die Hauptstraße K77 herzustellen.

 

Die vorhandene Zufahrt „Am Kombibahnhof“ ist nicht geeignet, den Verkehr des Plangebietes der Hauptstraße K 77 zuzuführen, da die vorhandene Straßenbreite nicht ausreichend dimensioniert ist und die Form der vorhandenen Einmündung in die Hauptstraße K 77 eine verkehrssichere Abwicklung des Verkehrs nicht gewährleisten kann. Der vorhandene Straßenoberbau genügt zudem nicht den Ansprüchen gemäß den aktuellen Regelwerken an Straßen in Gewerbegebieten.

 

Sofern diese vorhandene Trasse als Zufahrt für das Gewerbegebiet genutzt werden sollte, wären zunächst ein vollständiger Rückbau der vorhandenen Straßenbefestigung und ein anschließender Neubau einer Erschließungsstraße im Vollausbau erforderlich. Daneben wäre zusätzlicher Grunderwerb notwendig, um den Bau einer regelwerkskonformen Einmündung zu ermöglichen. Dies würde zu einer erheblichen Kostensteigerung im Vergleich zu der geplanten Querspange führen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Zufahrt „Am Kombibahnhof“ erheblich länger ist als der Teil der Querspange, der die Flächen der in Frage stehenden Hofstelle tangiert.

 

Diese Querspange ist als K 66 n geplant. Neben der Erschließungsfunktion für das hier anstehende Gewerbegebiet besitzt diese Verbindung zwischen den klassifizierten Straßen Münsterlanddamm (B 481) und Hauptstraße (K 77) einen eigenen Verkehrswert. Nach der Prognose des Verkehrsentwicklungsplanes wird diese Querverbindung auch ohne den Gewerbepark Rheine R pro Tag 2.000 Fahrzeuge aufnehmen und damit die Ortsdurchfahrten Rheine Stadt und Hauenhorst entlasten.

 

Daher tritt der Kreis Steinfurt als Baulastträger der Querspange K 66 n auf.

Die Planung dieser Querspange ist bereits mit der Straßenbaubehörde und der Umweltschutzbehörde des Kreises sowie mit dem Landesbetrieb Straßenbau abgestimmt worden. Eine südliche Erschließung des Gewerbeparks Rheine R über die Trasse der vorhandenen Zufahrt „Am Kombibahnhof“ ließe jedoch eine Trassierung nicht zu, die den Ansprüchen an eine klassifizierte Kreisstraße gerecht würde.

 

Der Kreis Steinfurt beabsichtigt für die Querspange den Erwerb von ca. 2.800 m² landwirtschaftlicher Fläche aus der in Frage stehenden Hofstelle. Die Stadt Rheine ist zudem dazu bereit, die landwirtschaftliche Restfläche südlich der geplanten Querspange mit einer Größe von ca. 4.100 m² zu erwerben, sofern sich dies in den Grunderwerbsverhandlungen zwischen dem Kreis Steinfurt und dem Eigentümer der direkt an das Plangebiet angrenzenden Hofstelle als erforderlich erweist.

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, dem in Frage stehenden Landwirt Ausgleichsflächen in entsprechender Größe in der Nähe seiner Hofstelle zur Verfügung zu stellen, so dass ein Flächenverlust für den landwirtschaftlichen Betrieb ausgeschlossen werden kann in Hinblick auf die Bereitstellung von Flächen für die Erzeugung von Futter bzw. das Aufbringen von Gülle.

 

Der Versiegelung der o.g. ca. 2.800 m² landwirtschaftlicher Fläche für den Bau der Querspange steht gegenüber, das mit dem geplanten „Gewerbepark Rheine R“ ca. 35 ha ehemalige Bahnflächen entwickelt werden, die in der Vergangenheit bereits intensiv wirtschaftlich genutzt worden sind. Durch dieses Flächenrecycling nicht mehr genutzter Industrie- und Verkehrsflächen kann auf die Inanspruchnahme großflächiger land- oder forstwirtschaftlicher Flächen an anderer Stelle im Stadtgebiet von Rheine verzichtet werden. Im Rahmen der parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 307 laufenden 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine werden zur Aufrechterhaltung der Gesamtgewerbeflächenbilanz zwei bereits als gewerbliche Baufläche im Flächennutzungsplan dargestellte Flächen umgewandelt in „Fläche für die Landwirtschaft“ bzw. „Grünfläche. Hierbei handelt es sich um den Bereich „Mesum Nord“ und „Gellendorf Nord“.

 

Ob und wann die Querspange in westliche Richtung bis zur B 70 n verlängert wird, ist derzeit noch offen. Der Bedarf für eine solche Südumgehung, die über die Verbindung zwischen der B 481 und der K 77 hinaus an die B 70 n anschließt, lässt sich jedenfalls allein aus dem Mehrverkehr, der sich aus dem geplanten Gewerbegebiet Rheine R ergeben wird, nicht herleiten. Ein konkretes Planvorhaben des Kreises für eine solche Südumgehung liegt derzeit nicht vor. Auch der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Rheine weist hierfür eine entsprechende Trasse nicht aus. Die Weiterführung der Querspange in westliche Richtung würde auf jeden Fall ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich machen.

 

Eine die Ems überquerende „Südtangente“ wie sie früher einmal im Flächennutzungsplan der Stadt Rheine ausgewiesen war, kommt allein schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil sich eine Durchschneidung des FFH-Gebietes der Emsaue nicht ausreichend rechtfertigen lässt. Die Planungen für die Querspange (Trasse, Gradiente und Knoten) wurden durchgeführt ohne, dass ihnen eine mögliche Weiterführung der Straße nach Osten zu Grunde gelegt wurde. Es wurde im Gegenteil der Knoten mit der B 481 so ausgebildet, dass über die bestehende Trasse der B 481 hinaus in Richtung Osten nicht in die Emsaue eingegriffen wird und ein emsquerender Weiterbau ausscheidet.

 

Es wird festgestellt, dass die Belange der direkt an das geplante Gewerbegebiet angrenzenden Hofstelle in Hinblick auf Immissionsbelastungen bereits Eingang in den Bebauungsplanentwurf gefunden haben. Zur Ermittlung und Bewertung der Belastungen durch die angrenzende Hofstelle ist ein Fachgutachter eingeschaltet worden, der bei der Ermittlung der Emissionen auch mögliche Betriebserweiterungen berücksichtigt hat. Hierzu sind vom beauftragten Gutachter Gespräche mit den jeweiligen Eigentümern der angrenzenden Hofstelle geführt worden. Die Ergebnisse sind in das Berechnungsverfahren eingegangen. Die zum Befragungszeitpunkt – November 2005 – vom Eigentümer der angrenzenden Hofstelle angegebenen Erweiterungsabsicht ist zwischenzeitlich durch Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung bauordnungs- und planungsrechtlich abgesichert worden. Eine darüber hinaus gehende weitere Erweiterung des Tierbestandes ist nach Auskunft des Eigentümers auf Grund fehlender Flächen für die Futterproduktion bzw. Ausbringung von Gülle nicht möglich.

Aufbauend auf den Ergebnissen des betreffenden Gutachtens enthält der Bebauungsplanentwurf eine Gliederung des Gewerbegebietes in Abhängigkeit der Immissionswerte. In den Bereichen mit einem Immissionswert bis 0,15 – entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von 15% der Jahresstunden – bestehen keine Bedenken gegen die Ausweisung von Gewerbeflächen. In den Bereichen mit einem Immissionswert von 0,15 bis 0,20 ist die Ausweisung von Gewerbegebieten möglich, wenn durch Festsetzung im Bebauungsplan die ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässigen Wohnungen ausgeschlossen werden. In den Bereichen mit einer höheren Belastung als 0,20 wird die Festsetzung von gewerblichen Bauflächen als zulässig angesehen, wenn durch Festsetzung im Bebauungsplan ständige Arbeitsplätze ausgeschlossen werden. Diese Vorgaben aus dem Gutachten sind bereits in den Planentwurf zur vorgezogenen Bürgerbeteilung eingearbeitet gewesen. Die Belange der angrenzenden Hofstelle bzw. deren Eigentümer sind somit in das Bauleitplanverfahren eingegangen, die mögliche Konfliktsituation wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes gelöst.

 

 

1.2    NABU Kreisverband Steinfurt, Elpersstiege 37, 48431 Rheine;

         Schreiben vom 3. Dezember 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass das der nördliche Teil des Plangebietes Rheine R keine vernetzende Funktion im Sinne eines Biotopverbundsystems zwischen dem NSG Waldhügel und dem NSG und FFH-Gebiet Emsaue besitzt. Neben der Troglage wird es durch Siedlungsstrukturen und stark befahrene Straßen und die im Betrieb befindliche Bahnstrecke Münster – Rheine vom Umfeld räumlich deutlich isoliert. Es handelt sich aber auch um einen Sonderstandort, der durch die menschliche Nutzung und Überformung völlig andere Standortbedingungen aufweist, so dass es auch nicht als Trittsteinbiotop fungieren kann. Die hohe Dynamik der Standorte auf der Fläche sowie die teils bestehende Belastung der Böden unterstreichen dies. Die Fläche Rheine R ist mit den benachbarten Schutzgebieten weder vergleichbar noch aus ökologischer Sicht auf eine Stufe zu stellen.

Die hohe floristische Artenzahl ist Ausdruck einer großen Dynamik und durch eine Summation von Beobachtungen über mehrere Jahre bzw. zu Zeitpunkten einer optimalen Sukzessionsphase und Standortvielfalt zustande gekommen. Viele Vorkommen von Pflanzen in Rheine R konnten nur für wenige Jahre bestehen. Die floristische Artenvielfalt basiert einerseits auf einem steten Angebot an – durch die Nutzung der Fläche seitens der Bahn – offenen Flächen, meist mit Rohboden und sekundären Substraten, die ein geeignetes Keimbett bieten sowie andererseits auf einer ständigen Zufuhr von Samenmaterial durch den Güterverkehr und den Windtransport aus den benachbarten Gebieten. Mit Aufgabe der Nutzung und durch verstärkt und flächendeckend einsetzender Sukzession war die Artenzahl schon vor Beginn der Maßnahmen (Abholzung etc.) auf „natürliche Weise“ deutlich zurückgegangen. Insbesondere im Nordteil bestand nur noch ein kleiner Anteil an bemerkenswerten Pflanzen- Alle diese Standorte waren und sind – unabhängig von der Planung des Gewerbegebietes – von der natürlich Sukzession beeinflusst.

 

Vorhandene Bestände an besonders geschützten Pflanzen (Hybridorchideen) und seltenen, schutzwürdigen Arten (die entferntährige Segge – Carex distans) bestehen im Südteil. Sie werden durch den Bau des Regenrückhaltebeckens betroffen, gleichzeitig aber auch durch gezielte Maßnahmen geschützt, gefördert und erhalten. Dazu reicht die Flächengröße des Südteils aus, zumal entsprechende Standortverhältnisse im Nordteil auch nicht bestehen.

 

Die „natürliche“ Verbindungsachse zwischen Waldhügel und Emsaue ist die Frischebachaue. Diese wird durch die Planungen nicht nennenswert beeinträchtigt. Lediglich durch den Bau des Ablaufgrabens vom geplanten Regenrückhaltebecken über den Frischebach zur Ems als Vorflut wird die Bauchaue indirekt berührt. Dabei erfolgt die Wasserspende in den Ablaufgraben in gedrosselter Form, die so dimensioniert ist, dass der eigentliche Bachlauf des Frischebaches nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die vorgesehene Entwicklung des Südteils – Maßnahmen zum Erhalt der gegenwärtigen Fauna - fördert bzw. erhält die Funktion als Verbindungsachse zwischen Waldhügel und Emsaue.

 

Es wird festgestellt, dass der Bau der sog. „Querspange“ K 66 n als Verbindung zwischen den klassifizierten Straßen Münsterlanddamm B 481 und Hauptstraße K 77 zunächst einmal für die externe Erschließung des Bebauungsplangebietes aus folgenden Gründen unabdingbar ist:

 

Die Prognose des Quell- und Zielverkehrs für das geplante Gewerbegebiet im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan ergibt in der Summe bis zu ca. 5.500 Kfz/Tag. Diese Verkehrsmenge macht zwei Anbindungen des Gewerbegebietes an das Netz der umgebenden Hauptverkehrsstraße erforderlich, um die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte in diesen Anschlussbereichen gewährleisten zu können.

 

Neben der geplanten Anbindung an die Hauenhorster Straße K 77 im nördlichen Teil des Plangebietes über eine Rampe in Höhe des Kammweges sind im Süden des Gewerbegebietes Anschlüsse an den Münsterlanddamm B 481 und die Hauptstraße K77 herzustellen.

 

Die vorhandene Zufahrt „Am Kombibahnhof“ ist nicht geeignet, den Verkehr des Plangebietes der Hauptstraße K 77 zuzuführen, da die vorhandene Straßenbreite nicht ausreichend dimensioniert ist und die Form der vorhandenen Einmündung in die Hauptstraße K 77 eine verkehrssichere Abwicklung des Verkehrs nicht gewährleisten kann. Der vorhandene Straßenoberbau genügt zudem nicht den Ansprüchen gemäß den aktuellen Regelwerken an Straßen in Gewerbegebieten.

 

Sofern diese vorhandene Trasse als Zufahrt für das Gewerbegebiet genutzt werden sollte, wären zunächst ein vollständiger Rückbau der vorhandenen Straßenbefestigung und ein anschließender Neubau einer Erschließungsstraße im Vollausbau erforderlich. Daneben wäre zusätzlicher Grunderwerb notwendig, um den Bau einer regelwerkskonformen Einmündung zu ermöglichen. Dies würde zu einer erheblichen Kostensteigerung im Vergleich zu der geplanten Querspange führen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Zufahrt „Am Kombibahnhof“ erheblich länger ist als der Teil der Querspange, der die Flächen der in Frage stehenden Hofstelle tangiert.

 

Diese Querspange ist als K 66 n geplant. Neben der Erschließungsfunktion für das hier anstehende Gewerbegebiet besitzt diese Verbindung zwischen den klassifizierten Straßen Münsterlanddamm (B 481) und Hauptstraße (K 77) einen eigenen Verkehrswert. Nach der Prognose des Verkehrsentwicklungsplanes wird diese Querverbindung auch ohne den Gewerbepark Rheine R pro Tag 2.000 Fahrzeuge aufnehmen und damit die Ortsdurchfahrten Rheine Stadt und Hauenhorst entlasten.

 

Daher tritt der Kreis Steinfurt als Baulastträger der Querspange K 66 n auf.

Die Planung dieser Querspange ist bereits mit der Straßenbaubehörde und der Umweltschutzbehörde des Kreises sowie mit dem Landesbetrieb Straßenbau abgestimmt worden. Eine südliche Erschließung des Gewerbeparks Rheine R über die Trasse der vorhandenen Zufahrt „Am Kombibahnhof“ ließe jedoch eine Trassierung nicht zu, die den Ansprüchen an eine klassifizierte Kreisstraße gerecht würde.

 

Ob und wann die Querspange in westliche Richtung bis zur B 70 n verlängert wird, ist derzeit noch offen. Der Bedarf für eine solche Südumgehung, die über die Verbindung zwischen der B 481 und der K 77 hinaus an die B 70 n anschließt, lässt sich jedenfalls allein aus dem Mehrverkehr, der sich aus dem geplanten Gewerbegebiet Rheine R ergeben wird, nicht herleiten. Ein konkretes Planvorhaben des Kreises für eine solche Südumgehung liegt derzeit nicht vor. Auch der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt Rheine weist hierfür eine entsprechende Trasse nicht aus. Die Weiterführung der Querspange in westliche Richtung würde auf jeden Fall ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich machen.

 

Eine die Ems überquerende „Südtangente“ wie sie früher einmal im Flächennutzungsplan der Stadt Rheine ausgewiesen war, kommt allein schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil sich eine Durchschneidung des FFH-Gebietes der Emsaue nicht ausreichend rechtfertigen lässt. Die Planungen für die Querspange (Trasse, Gradiente und Knoten) wurden durchgeführt ohne, dass ihnen eine mögliche Weiterführung der Straße nach Osten zu Grunde gelegt wurde. Es wurde im Gegenteil der Knoten mit der B 481 so ausgebildet, dass über die bestehende Trasse der B 481 hinaus in Richtung Osten nicht in die Emsaue eingegriffen wird und ein emsquerender Weiterbau ausscheidet.

 

Der Versiegelung von ca. 2.800 m² landwirtschaftlicher Fläche für den Bau der Querspange steht gegenüber, dass mit dem geplanten „Gewerbepark Rheine R“ ca. 35 ha ehemalige Bahnflächen entwickelt werden, die in der Vergangenheit bereits intensiv wirtschaftlich genutzt worden sind. Durch das Recycling nicht mehr genutzter Industrie- und Verkehrsflächen kann somit auf die Inanspruchnahme großflächiger land- und forstwirtschaftlicher Flächen an anderer Stelle verzichtet werden. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden zur Aufrechterhaltung der Gewerbeflächenbilanz an anderer Stelle zwei bereits als gewerbliche Baufläche dargestellte Bereiche wieder in „Fläche für die Landwirtschaft“ bzw. „Grünfläche“ umgewidmet werden. Hierbei handelt es sich um die Flächen „Mesum-Nord“ und „Gellendorf-Nord“.

 

In enger Abstimmung zwischen der Stadt Rheine und der Behörde für Abfallwirtschaft und Bodenschutz des Kreises Steinfurt wurde ein gemeinsamer Sanierungsplan für die Flächen des Bebauungsplanes Nr. 308, Kennwort: „Bahnhof West/Lindenstraße“ und Rheine R entwickelt, der die Verbindung von belastetem Boden zwischen beiden Gebieten und den gesicherten Einbau in Erdbauwerke auf Rheine R beinhaltet. Dieser Einbau erfolgt im Bereich des südlichen Ablaufberges, jedoch nicht auf den westlich angrenzenden Flächen, auf denen besonders geschützte oder seltene, schutzwürdige Arten vorgefunden wurden. Die Abdeckung des Erdbauwerkes erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde unter anderem mit an der Oberfläche einzubauendem grobkörnigem Schotter, der zusätzlichen Lebensraum für die schützenswerten Zauneidechsen bieten wird. Die geplante Landmarke auf dem Erdbauwerk nördlich der Querspange wird ebenfalls in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde dimensioniert.

 

Der seitens des Kreises Steinfurt geplante und zu bauende Radweg verläuft auf ehemaligen Gleistrassen des Ablaufberges entlang der Böschung des geplanten Erdbauwerkes und somit nicht über die aus Sicht des Naturschutzes hochwertigen Flächen im Südteil von Rheine R.

 

 

1.3    IG Hauenhorster Str., Eingabe vom 23. November 2008 mit 156 Unterschriften

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Prognose des Quell- und Zielverkehrs für das geplante Gewerbegebiet im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan ergibt in der Summe bis zu ca. 5.500 Kfz/Tag. Diese Verkehrsmenge macht zwei Anbindungen des Gewerbegebietes an das Netz der umgebenden Hauptverkehrsstraßen erforderlich, womit zwei externe Erschließungen gemeint sind. Es sind zwei Anschlüsse an das umgebende Straßennetz erforderlich, um die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte in diesem Anschlussbereichen gewährleisten zu können. Eine Einmündung allein in die Querspange könnte den zu erwartenden Quell- und Zielverkehr nicht abwickeln. Erst recht wäre dies nicht über nur eine Anbindung des gesamten Gebietes in Richtung B 481 möglich, da auch der Knotenpunkt B 481/K 66 n dann überlastet wäre.

 

Neben der geplanten Querspange K 66 n im Süden des Plangebietes ist daher auch eine Anbindung im nördlichen Bereich erforderlich. Diese erfolgt an die Hauenhorster Straße K 77 in Höhe des Kammweges über eine Rampe. Eine weitere Anbindung im Norden von Rheine R hin zur B 481 wurde planerisch geprüft, konnte jedoch aufgrund zu großer Restriktionen nicht weiter verfolgt werden. Die geplante Längsneigung der Rampe von 6% stellt im Übrigen fahrdynamisch kein Problem dar und ist regelkonform.

 

Allein durch die zweite Einmündung in Höhe des Kammweges wird kein zusätzlicher Verkehrslärm für die Anwohner der Hauenhorster Straße erzeugt, da der Verkehr auch ohne diese Anbindung über die Querspange in die Hauptstraße/Hauenhorster Straße gelangen würde.

 

 

Zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 307 ist von einem Fachbüro eine schalltechnische Untersuchung erstellt worden, die u.a. den planbedingten Mehrverkehr auf öffentlichen Straßen untersucht und die angrenzende Bebauung berücksichtigt. Unter Zugrundelegung der zukünftig (2020) zu erwartenden Verkehrsdaten u.a. auf der Hauenhorster Straße sowie den durch das Plangebiet zu erwartenden Mehrverkehr kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Bebauung Hauenhorster Straße 228 sich relevante planbedingte Erhöhungen der zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ergeben. An diesem Immissionspunkt trägt das Plangebiet zumindest dazu bei, dass hier Grenzwerte der 16. BImSchV bzw. auch Sanierungswerte überschritten werden. Die Überschreitung dieser Werte verpflichtet den Straßenbaulastträger, an diesem Gebäude Lärmminderungsmaßnahmen durchzuführen.

 

Im nördlichen Bereich der Hauenhorster Straße (bis Staelskottenweg) sind ebenfalls Erhöhungen der zu erwartenden Verkehrslärmsituation zu erwarten, die allerdings <3 dB(A) sind. Berechnungen zeigen daher, dass mit dem Mehrverkehr, hervorgerufen durch das Plangebiet, nachts Beurteilungspegel von 60 dB(A) erst dann erreicht werden, wenn die maßgebliche stündliche Verkehrsstärke nachts von 48,9Kfz/h erreicht wird.

 

Zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen und zur Kontrolle dieser Annahmen wird ein Monitoringverfahren durchgeführt. Im Rahmen der weiteren Entwicklung wird für den Bereich der Hauenhorster Straße im Rahmen dieses Monitorings in zukünftigen Jahren beobachtet, ob und ggf. wann sich eine entsprechende Erhöhung der zu erwartenden Verkehrsmenge auf der Hauenhorster Straße ergibt. Erst dann ist zu prüfen, ob damit durch das Plangebiet die Schwelle der Unzumutbarkeit in diesem Bereich erreicht wird. In diesem Fall sind dann ausgleichende Maßnahmen vorzusehen.

 

Die Belange der Anwohner der Hauenhorster Straße fließen somit insgesamt in das Verfahren ein, sofern notwendig, werden Sanierungsmaßnahmen an den betreffenden Gebäuden zu lasten des Straßenbaulastträgers durchgeführt.

 

 

1.4    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Bezirksregierung Münster, 48128 Münster;

          Stellungnahme vom 11. November 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass auf der Ebene des Flächennutzungsplanes im Rahmen der 15. Änderung das angesprochene Regenrückhaltebecken noch in den Änderungsentwurf aufgenommen wird.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass landesplanerisch keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 307, Kennwort: „Gewerbepark Rheine R“ erhoben werden

 

 

2.2    Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Steinfurt; Hembergener Straße 10, 48369 Saerbeck;

          Stellungnahme vom 12. November 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass die Belange des angesprochenen Landwirtes Eingang finden in die verbindliche Bauleitplanung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 307 ist u.a. durch die Erarbeitung mehrerer geruchstechnischer Berichte begleitet worden. Im Rahmen dieser Untersuchungen wurde die Geruchsimmissionsbelastung – hervorgerufen durch die landwirtschaftlichen Betriebe im Umfeld des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 307 – ermittelt und beurteilt. Bei der Ermittlung der Emissionen der benachbarten Hofstellen sind auch mögliche Betriebserweiterungen berücksichtigt worden. Hierzu sind von dem von der Stadt Rheine beauftragten Gutachter – Büro Zech, Lingen – Gespräche mit den jeweiligen Eigentümern der Hofstellen geführt worden. Bezogen auf den in Frage stehenden direkt angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb sind die bei der Erstellung der Grundlagen für die verschiedenen Berechnungen angegebenen Erweiterungsabsichten – 500 Mastplätze für Schweine – eingeflossen.

Aufbauend auf den Ergebnissen der Analysen wurde in den Planentwurf eine Gliederung des Gewerbegebietes in Abhängigkeit der Immissionswerte der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe aufgenommen. In den Bereichen mit einem Immissionswert bis 0,15 (entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von 15% der Jahresstunden) bestehen keine Bedenken gegen die Ausweisung von Gewebegebietsflächen. In diesen Bereichen sind auch ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichtspersonen bzw. Betriebsinhaber zulässig. In den Bereichen mit einem Immissionswert zwischen 0,15 und 0,20 ist die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen zulässig, wenn durch Festsetzung im Bebauungsplan die ausnahmsweise nach BauNVO in Gewerbegebieten zulässigen Wohnungen ausgeschlossen werden. In den Bereichen mit einer höheren Belastung als 0,20 wird die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen als zulässig angesehen, wenn durch Festsetzung im verbindlichen Bauleitplan ständige Arbeitsplätze ausgeschlossen werden. Diese Vorgaben sind bereits durch entsprechende zeichnerische Darstellungen und textliche Festsetzungen im Planentwurf enthalten. Damit ist insgesamt der Konflikt zwischen der angesprochenen landwirtschaftlichen Hofstelle und dem geplanten Gewerbepark Rheine R in Hinsicht auf Emissionen aus planungsrechtlicher sicht als gelöst anzusehen, die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe werden in ausreichendem Maße im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 307 berücksichtigt.

 

Es wird festgestellt, dass der Bau der Querspange aus folgenden Gründen erforderlich ist:

Die Prognose des Quell- und Zielverkehrs für das geplante Gewerbegebiet im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan ergibt in der Summe bis zu ca. 5.500 Kfz/Tag. Diese Verkehrsmenge macht zwei Anbindungen des Gewerbegebietes an das Netz der umgebenden Hauptverkehrsstraße erforderlich, um die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte in den beiden Anschlusspunkten gewährleisten zu können.

 

Neben der geplanten Anbindung an die Hauptstraße/Hauenhorster Straße K 77 im nördlichen Teil des Plangebietes über eine Rampe in Höhe des Kammweges sind im Süden des Gewerbegebietes Anschlüsse an den Münsterlanddamm und die Hauptstraße K 77 herzustellen.

 

Die vorhandene Zufahrt „Am Kombibahnhof“ ist nicht geeignet, den Verkehr des Plangebietes der Hauptstraße K 77 zuzuführen, da die vorhandene Straßenbreite nicht ausreichend dimensioniert ist und die Form der vorhandenen Einmündung in die Hauptstraße eine verkehrssichere Abwicklung des Verkehrs nicht ermöglicht. Der vorhandene Straßenoberbau genügt zudem nicht den Ansprüchen gemäß den aktuellen Regelwerken an Straßen in Gewerbegebieten. Sofern diese vorhandene Trasse als Zufahrt für das Gewerbegebiet genutzt werden sollte, wären zunächst ein vollständiger Rückbau der vorhandenen Straßenbefestigung und ein anschließender Neubau einer Erschließungsstraße im Vollausbau erforderlich. Daneben wäre zusätzlicher Grunderwerb erforderlich, um den Bau einer regelwerkskonformen Einmündung zu ermöglichen. Dies würde zu einer erheblichen Kostensteigerung im Vergleich zu der geplanten Querspange führen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass die zufahrt „Am Kombibahnhof“ erheblich länger ist als der Teil der Querspange, der die Flächen der angesprochenen Hofstelle in Anspruch nimmt.

 

Darüber hinaus tritt der Kreis Steinfurt als Baulastträger der Querspange K 66 n auf. Eine südliche Erschließung über die Trasse der vorhandenen Zufahrt „Am Kombibahnhof“ ließe jedoch nicht eine Trassierung zu, die den Ansprüchen an eine klassifizierte Kreisstraße gerecht würde.

 

Der Kreis Steinfurt als Straßenbaulastträger beabsichtigt in diesem Zusammenhang den Erwerb von ca. 2.800 m² landwirtschaftlicher Fläche aus der betroffenen Hofstelle. Die Stadt Rheine ist zudem dazu bereit, die landwirtschaftliche Restfläche südlich der Querspange mit einer Größe von ca. 4.100 m² zu erwerben, sofern sich dies in den Grunderwerbsverhandlungen zwischen dem Kreis Steinfurt und dem betreffenden Landwirt als erforderlich erweist.

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, dem betroffenen Landwirt Ausgleichsfläche in entsprechender Größe in der Nähe der Hofstelle anzubieten, so dass ein Flächenverlust für den landwirtschaftlichen Betrieb ausgeschlossen werden kann.

 

Der Versiegelung der o.g. ca. 2.800 m² landwirtschaftlicher Fläche für den Bau der Querspange steht gegenüber, dass mit dem projektierten Gewerbepark Rheine R ca. 35 ha ehemalige Bahnflächen entwickelt werden können, die in der Vergangenheit bereits intensiv wirtschaftlich genutzt worden sind. Durch dieses Flächenrecycling nicht mehr genutzter Verkehrsflächen kann somit die Inanspruchnahme großflächiger land- oder forstwirtschaftlicher Flächen an anderen Stellen im Stadtgebiet verzichtet werden. Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung werden in diesem Zusammenhang zwei bisher im vorbereitenden Bauleitplan als gewerbliche Baufläche dargestellte Flächen wieder in „Fläche für die Landwirtschaft“ umgewandelt (Mesum-Nord und Gellendorf-Nord).

 

Die zukünftige Sicherung der Stützmauer zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Plangebiet wird in der Weise erfolgen, als die Stützmauer durch eine Erdschüttung auf der Seite des Gewerbegebietes gegen ein Forschreiten der Neigung in Richtung des Gewerbeparks gesichert wird und die Standfestigkeit langfristig erhalten bleibt.

 

 

 

2.3    Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Münsterland, Postfach 4807, 48027 Münster;

          Stellungnahme vom 28. Oktober 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die vom Landesbetrieb Straßenbau angeführte Vereinbarung wird auf der Grundlage der Bauausführungsplanung zwischen dem Landesbetrieb und dem Kreis Steinfurt als Baulastträger der Querspange geschlossen.

 

Das angeführte Sicherheitsaudit wird in Absprache zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau NRW und den Technischen Betrieben Rheine AöR im Zuge der Ausführungsplanung durchgeführt.

 

Die Zahlung der Ablösekosten an den Landesbetrieb für den Mehraufwand an der B 481 ist noch im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Kreis Steinfurt und der Stadt Rheine festzulegen.

 

2.4    Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH, Postfach 2054, 48410 Rheine;

          Stellungnahme vom 11. November 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Wohngebiete im Stadtteil Dorenkamp werden zurzeit in südlicher Richtung entlang der Görresstraße bis zum Staelskottenweg/Bühnertstraße und entlang des Münsterlanddammes B 481 nur bis zur Hafenbahn durch die Linie C8 des Stadtbusses erschlossen.

 

Ob bei einer vollständigen Erschließung und Bebauung des Gewerbeparks Rheine R ggf. eine Erweiterung des ÖPNV-Angebotes im Süden von Rheine erforderlich wird, ist zu gegebener Zeit im Beirat Verkehr, dem auch die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH angehört, zu erörtern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus Sicht der gleichmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit Infrastruktureinrichtungen die Aufgabe besteht, eine möglichst flächendeckende Versorgung anzubieten.

 

 

2.5    Eisenbahn-Bundesamt, Postfach 10 11 54, 45011 Essen;

          Stellungnahme vom 21. Oktober 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung hinsichtlich der noch nicht freigestellten Bahnflächen wird in der Weise entsprochen, als in den Bebauungsplan eine textliche Festsetzung aufgenommen wird mit dem Inhalt, dass der Bebauungsplan sich auf zurzeit noch gewidmete Bahnflächen bezieht. Für die Bahnflächen wird gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festgesetzt, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen erst nach Freistellung der Flächen von Bahnbetriebszwecken zulässig sind.

 

Der Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken wurde überdies zwischenzeitlich beim Eisenbahnbundesamt in Essen eingereicht.

 

 

2.6    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 29. Oktober 2008.

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung hinsichtlich der Trafostation und der Leitungstrassen wird gefolgt, entsprechende Flächen werden in den Planenwurf übernommen.

 

Die angesprochenen Ausbauarbeiten der Erschließungsanlagen werden seitens der Stadt Rheine in enger Abstimmung mit den betreffenden Versorgungsträgern erfolgen. Die Belange der Sicherung der Mittel- und Niederspannungskabel können in diese Abstimmung einfließen.

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die EWR die Löschwasserversorgung bereitstellt.

 

2.7    Wehrbereichsverwaltung West, Postfach 30 10 54, 40410 Düsseldorf;

          Stellungnahme vom 12. November 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass aufgrund der festgesetzten zulässigen Zahl der Vollgeschosse eine Gebäudehöhe von 20,00 m über Grund nicht erreicht werden kann. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Plangebiet Abluftanlagen oder Schornsteine mit entsprechenden Höhen errichtet werden sollen. Der Anregung wird deshalb in der Weise gefolgt, als ein Hinweis in den Planentwurf aufgenommen wird mit dem Inhalt, dass Bauvorhaben mit einer Höhe von mehr als 20,00 m über Geländeniveau der Wehrbereichsverwaltung vorgelegt werden müssen.

 

2.8    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 24. November 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Naturschutz und Landschaftspflege

 

Der Anregung hinsichtlich der privaten Grünfläche wird insofern gefolgt, als die nicht als Unterhaltungsweg für die Muldenentwässerung benötigte Fläche mit einem Pflanzgebot/Erhaltungsgebot für vorhandenen Aufwuchs belegt wird. Damit wird eine Eingrünung des Gebietes gesichert.

 

Der Umweltbericht ist zwischenzeitlich um ein artenschutzrechtliches Fachgutachten ergänzt worden. Danach ergeben sich rechtlich relevante negative Auswirkungen nach § 42 BNatSchG für die Arten Kiebitz, Rebhuhn, Flussregenpfeifer und Zauneidechse, während für andere Arten, trotz nachgewiesener Vorkommen, keine rechtlich erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt werden konnten.

Die streng geschützten Vogelarten Kiebitz und Rebhuhn sind von dem Bau der Querspange betroffen. Für diese Arten ergibt sich ein direkter Lebensraumverlust durch die Inanspruchnahme der westlich des ehemaligen Bahngeländes liegenden Ackerfläche. Zudem entstehen für den Flussregenpfeifer und auch für den Kiebitz Lebensraumverluste durch die Inanspruchnahme der kürzlich freigeräumten Flächen im Beriech des geplanten Regenrückhaltebeckens. Dies ist durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, die geeignete Habitate in ausreichender Qualität und Flächengröße im unmittelbaren Umfeld (z.B. in der benachbarten Emsaue) sichern, so zu begleiten, dass die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach den genannten § ausgeschlossen ist.

Zudem ist die Zauneidechse betroffen, die durch die Anlage des Regenrückhaltebeckens kleine Teilflächen ihres Lebensraums verliert. Auch hier ist es nach Auskunft des Gutachters möglich, durch geeignete Maßnahmen direkt am Graben und am Regenrückhaltebecken eine kontinuierliche Erfüllung der ökologischen Funktion dieser Flächen als Habitat für die Zauneidechse sicher zu stellen. Bei entsprechender Umsetzung dieser Maßnahmen ergibt sich keine Notwendigkeit zusätzlich noch auf anderen Flächen Maßnahmen durchzuführen.

Bei nachhaltiger Umsetzung der abgestimmten Maßnahmen kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass kein artenschutzrechtlicher Konflikt erkennbar ist, es werden keine Verbotstatbestände nach BNatSchG bei den vorkommenden planungsrelevanten Arten ausgelöst.

Der Gutachter schlägt vor, die Wirksamkeit der o.g. Maßnahmen durch ein Monitoring zu belegen und im Falle, dass erkennbar keine Prognoseerfüllung eintritt, weitere Maßnahmen, die im vorgelegten Gutachten bereits skizziert sind, vorgesehen werden.

 

Der Umweltbericht ist darüber hinaus auch um die Angabe von Pflegemaßnahmen zum Erhalt der Orchideenpopulationen ergänzt worden. Die Sicherung der Durchführung der Pflegemaßnahmen obliegt nicht der Stadt Rheine, da es sich nicht um notwendige Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft gem. 1 Abs. 1 a BauGB handelt. Der Erhalt der Orchideenpopulation ist im vorliegenden Fall eine Aufgabe der Unteren Landschaftsbehörde (die Stadt Rheine strebt an, einen entsprechenden Träger zu finden; hierzu werden bereits konkrete Gespräche geführt).

 

Die geforderten Angaben zum Monitoring sind in den Umweltbericht aufgenommen worden. Insbesondere sind Monitoringmaßnahmen zur Lärmsituation, zu den Vorkommen der besonders geschützten Pflanzenarten und der streng geschützten Tierarten erforderlich.

 

Es wird festgestellt, dass aufgrund der Troglage des Gewerbeparks die möglichen Gebäude sich in das Landschaftsbild einfügen. Die in der Planung angesprochene Landmarke als Hinweis auf das Gewerbegebiet ist zur Orientierung und Identifikation erforderlich. Mit der Errichtung einer Landmarke ist keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbunden, wie sie etwa durch die Errichtung von Windkraftanlagen entsteht. Die Errichtung einer Landmarke ist nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplanentwurf geregelt, es besteht deshalb noch großer Spielraum zur Ausgestaltung dieses Vorhabens. Die Detailplanung wird in enger Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erfolgen. Insgesamt wird der Schaffung eines Identifikationspunktes zum Gewerbepark Rheine R mehr Gewicht beigemessen, als die mit der Errichtung verbundene geringfügige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.

 

Bodenschutz, Abfallwirtschaft

 

Der Anregung hinsichtlich der Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen wird gefolgt, das Plangebiet wird entsprechend gekennzeichnet. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen entsprechend den Vorgaben des Sanierungsplanes soll eine Anpassung der Kennzeichnung an das Sanierungsziel erfolgen.

 

Immissionsschutz

 

Der Anregung hinsichtlich der Wohnnutzungen außerhalb des Plangebietes wird gefolgt, dass Gewerbegebiet wird – in Abhängigkeit der Entfernung zu Wohngebäuden – entsprechend dem Abstandserlass NRW gegliedert. Dabei wird auch die Anregung hinsichtlich der Zulässigkeit der nächst niedrigeren Abstandsklasse aufgenommen.

 

Zwischenzeitlich ist ein schalltechnischer Bericht zum Gewerbepark Rheine R von einem Fachbüro erstellt worden. In dieser Untersuchung sind u.a. die auf das Gebiet einwirkenden Schallemissionen untersucht worden. Aufgrund der Lage an der Eisenbahnlinie Rheine-Münster und der B 481 ist in großen Teilen eine Wohnnutzung im Gewerbegebiet unzulässig. Auch aus der benachbarten landwirtschaftlichen Hofstelle ergeben sich Beschränkungen für Betriebswohnungen im Gewerbegebiet. Für die verbleibenden Flächen soll keine weitere Einschränkung für das betriebsnahe Wohnen erfolgen, um der entsprechenden Nachfrage gerecht werden zu können.

 

 

2.9    IHK Nord Westfalen, Postfach 4024, 48022 Münster;

          Stellungnahme vom 21. November 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Planungen zum Gewerbepark Rheine R unterstützt werden.

 

Hinsichtlich der Anregung, die gem. § 8 Abs. §3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen auszuschließen, bzw. umfangreich für unzulässig zu erklären wird festgestellt, dass die § 8 Abs. 3 Nr. 1 genannten Betriebsleiterwohnungen aufgrund der Ergebnisse des Lärmgutachtens und des Geruchsgutachtens zum Bebauungsplan Nr. 307 in weiten Teilen des Plangebietes für unzulässig erklärt werden. Entsprechende zeichnerische Kennzeichnungen bzw. textliche Festsetzungen sind in den Planentwurf aufgenommen worden. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO genannten Vergnügungsstätten sind ebenfalls durch bereits im Planentwurf enthaltene textliche Festsetzungen – soweit es sich um Spielhallen, Betriebe mit Sexdarstellungen und Sex-Kinos handelt – ausgeschlossen. Lediglich die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sollen ohne weitere Einschränkungen ausnahmsweise zulässig bleiben. Damit wird insgesamt das Plangebiet als „klassisches“ Gewerbegebiet gesichert.

 

Aufgrund der Nähe des geplanten Gewerbegebietes zu Wohngebäuden –auch im Außenbereich – und der sich hieraus ergebenden Gliederung des Gewerbegebietes nach Abstandserlass NRW ist eine Ausweisung des Plangebietes als GI-Fläche nicht sinnvoll.

 

 

2.10  LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, Bröderichweg 35, 48159 Münster;

          Stellungnahme vom 17. November 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregung wird gefolgt, der entsprechende Hinweis wird in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen.

 

 

2.11  TBR Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 1. Dezember 2008

 

Abwägungsempfehlung:

 

Der Anregungen hinsichtlich des Fuß- und Radweges wird entsprochen, die zeichnerische Plandarstellung wird entsprechend ergänzt.

 

Der Anregung hinsichtlich der Streichung der textlichen Festsetzung Nr. 3.2 seitens der Verkehrsplanung und der Abteilung Grün wird gefolgt; da die Stadt Rheine Baulastträger der Straßen im Gewerbepark ist, kann sie selbst steuernd so eingreifen, dass eine möglichst große Zahl von Bäumen im Straßenraum gepflanzt wird.

 

Der Anregung hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für eine Schmutzwasser-Pumpstation wird entsprochen, in die zeichnerische Plandarstellung wird eine Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen aufgenommen.

 

Der Anregung bezüglich des Abwasserbeseitigungspflichtigem wird entsprochen, der textliche Hinweis wird entsprechend korrigiert und auch die Begründung.

 

 

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2.12  Stellungnahme Fachbereich 8/23 der Stadt Rheine;

          Stellungnahme vom 04. November 2008

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Anbindung der Querspange K 66 an die Hauptstraße K 77 erfordert eine Aufweitung des vorhandenen Straßenquerschnitts der Hauptstraße für die Einrichtung einer Linksabbiegespur und einer Überquerungshilfe für den Radverkehr.

 

Die Fahrbahnaufweitung wurde in der Planung einseitig in östlicher Richtung vorgenommen, um Grunderwerb von mehreren zusätzlichen Beteiligten auf der westlichen Seite der Hauptstraße zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist Grunderwerb einer Fläche von ca. 270 m² erforderlich.

 

Die Fläche wird deshalb in den Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes aufgenommen.

 

Die Stützmauer zwischen der angrenzenden Hofstelle und dem Plangebiet wird durch eine Erdschüttung auf der Seite des Gewerbeparks gegen ein Fortschreiten der Neigung in Richtung Gewerbegebiet gesichert und muss daher nicht erneuert werden.

 

Die angesprochene Trafostation ist – entsprechend der Stellungnahme der Energie- und Wasserversorgung Rheine – zur Versorgung der an das Plangebiet angrenzenden Hofstellen erforderlich. Sie wird deshalb durch die Ausweisung einer entsprechenden Fläche gesichert.

 

Die Errichtung der Zaunanlage stellt laut Kaufvertrag eine Voraussetzung für die Aktivierung der Brachflächen dar. Es wird seitens der Stadt Rheine daher von einer Förderfähigkeit der Herstellungskosten ausgegangen, wobei derzeit noch eine Abstimmung mit der Bezirksregierung zu der Übernahme der Kosten in den Antrag auf Fördermittel für den Städtebau erfolgt, bzw. in den Bereichen, in denen der geplante Radweg auf der ehemaligen Bahntrasse Rheine-Coesfeld den Abschluss des Gewerbeparks darstellt, geprüft wird, ob die Abgrenzung zwischen Bahngelände und Gewerbepark im Rahmen des Baus des Radweges förderfähig ist.

 

Die zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages seitens der BEG beabsichtigte Vermittlung der A-Flächen für eine bahnaffine Nutzung hat sich zwischenzeitlich als nicht durchführbar erwiesen. Im Zuge der Vertragsverhandlungen zu den BEG-Flächen im IV. Quadranten soll ebenfalls eine Regelung bezüglich des vorzeitigen Erwerbs der A-Flächen auf Rheine R durch die Stadt Rheine herbeigeführt werden.

 

2.13  Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 307, Kennwort: "Gewerbepark Rheine R", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:            durch die nördliche Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 109, durch eine parallel im Abstand von ca. 30 m nördlich verlaufende Verlängerung der nördlichen Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 109 das Flurstück 489 in der Flur 109 durchschneidend bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 488 in der Flur 109;

 

im Osten:        durch die westliche Grenze des Flurstücks 488 in der Flur 109, durch die westliche Grenze des Flurstücks 423, durch eine ca. 30 m breite Trasse von der westlichen Grenze des Flurstücks 423 bis zur westlichen Grenze des Münsterlanddammes/B 481 das Flurstück 322 durchschneidend einschließlich Aufweitungen entlang des Münsterlanddammes/B 481 im Bereich des Flurstücks 322, von der westlichen Grenze des Flurstück 422;

 

im Süden:       durch die südliche Grenze der Flurstücke 428, 416 und 413 (Frischebach);

 

im Westen:     durch die westliche Grenze der Flurstücke 413 (Frischebach) und 414, durch die südliche Grenze der Flurstücke 406 und 409, durch die östliche Grenze des Flurstücks 409, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 409 und 406, durch die westliche Grenze des Flurstücks 406, durch die östliche Grenze des Flurstücks 405, durch die südwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die östliche Grenze des Flurstücks 404, durch die nördliche Grenze des Flurstücks 404, durch die nordwestliche Grenze des Flurstücks 405, durch die westliche Grenze des Flurstücks 426, durch eine ca. 15 m breite Trasse von der westlichen Grenze des Flurstücks 425 bis zur östlichen Grenze der Hauptstraße/K 77 das Flurstück 152 durchschneidend einschließlich Aufweitungen entlang der Hauptstraße/K 77 im Bereich der Flurstücke 152, 261 und 427, durch die westliche Grenze des Flurstücks 426, durch die westliche Grenze des Flurstücks 490 in der Flur 19.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich sofern nicht anders angegeben in der Flur 19. Alle genannten Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Rheine links der Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplanentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:           Mehrheitlich bei einer Gegenstimme