Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

 

2.1    Kreis Steinfurt, Der Landrat, 48563 Steinfurt;

          Stellungnahme vom 6. Mai 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zum Thema „Wasserwirtschaft“:

Textlich ist das „Wasserschutzgebiet“ in der Begründung sowie den Festsetzungen und Hinweisen ausreichend beschrieben bzw. berücksichtigt worden. Zudem wird nunmehr eine nachrichtliche Übernahme in der Planzeichnung dargestellt.

 

Die Hinweise zur Versickerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen insbesondere zur Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde werden in die Bebauungsplanänderung/-ergänzung textlich übernommen.

 

Zum Thema „Immissionsschutz“:

Der Anregung der Unteren Immissionschutzbehörde wird gefolgt. Auch vom Wohnhaus „Am Dreeshof 63“ gehen abstandsrelevante Radien gemäß Abstandserlass/-liste NRW von 2007 aus, die die bauliche und sonstige Nutzung des Industriegebietes allerdings nur marginal einschränken. Da es sich hier um eine Wohnnutzung im Außenbereich handelt, wird ein Schutzstatus entsprechend einem Mischgebietsobjekt angenommen. Dies führt zur Anwendung der nächsthöheren Abstandsklasse und über die nachweispflichtige Ausnahmeregelung zur Zulässigkeit insbesondere von „Maschinenfabriken“ im näheren Umfeld des Wohngebäudes.

 

Anmerkung: Das eingeschossige, vermietete Gebäude wird derzeit von 2 Personen bewohnt. Es wurde mit Bauschein vom 19. April 1949 als Heuerhaus für den Mühlenbesitzer Bernhard Exeler baupolizeilich genehmigt. Im Außenbereich deshalb, weil dieser dort Wiesen- und Weideflächen besaß und wegen dem stetigen Viehdiebstahl Bewirtschaftungs- und Aufsichtspersonen benötigte.

 

Zudem wird hinsichtlich langfristiger, betrieblicher Existenzsicherung gemäß § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung festgesetzt, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen des Maschinenbauunternehmens (Betriebsart Nr. 184: „Maschinenfabrik“) allgemein zulässig sind.

 

 

2.2    Regionalforstamt Münsterland, 48147 Münster;

          Stellungnahme vom 30. April 2009

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Zum Thema „Wallhecken“:

Die Wallhecke entlang des Wirtschaftsweges zwischen Rodder Damm und Germanenallee (220 m lang; 5,5 m breit) und die Wallhecke entlang des Rodder Damms (210 m lang,; 8,0 m breit) müssen leider entfernt werden.

 

In diesem Industriegebiet steht der uneingeschränkte, betriebliche Ablauf im Vordergrund. Das Gewerbegrundstück darf nicht durch Landschaftselemente unterbrochen werden, die den Produktionsprozess empfindlich stören und den künftigen Bau der geplanten Hallenschiffe und Werksstraßen gefährden würden.

Die Wallhecke entlang des Rodder Damms befindet sich zwischen der noch auszubauenden Erschließungsstraße und dem geplanten Industriegebiet, würde also auch hier erstens einen massiven Funktionsverlust erleiden und zweitens über mehrere Werkszufahrten sowie ggf. Bahn-Aufstell- bzw. -Verladeflächen nahezu vollständig entwertet werden.

 

Insofern werden die beiden, dem Forstrecht unterliegenden, gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile an anderer, geeigneter Stelle ausgeglichen, wobei auch der Funktionsverlust berücksichtigt wird. Die einzelnen Kompensationsmodalitäten für den Wegfall der Wallhecken müssen in enger Abstimmung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Münsterland in Münster erfolgen.

Die naturschutzrechtliche Ausgleichsverpflichtung inklusive Suche, Erwerb und Herstellung der Kompensationsflächen obliegt dem Eingriffsverursacher, d.h. der Fa. Renk AG. Sie muss vor Durchführung der öffentlichen Auslegung geeignete, abgestimmte Flächen benennen und ihre Verfügbarkeit durch Baulast oder Grundbucheintrag nachweisen.

In diesem Fall wird die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Fa. Renk AG und der Naturschutzstiftung des Kreises Steinfurt abgelöst. D.h. die Stiftung benennt geeignete Flächen und Maßnahmen und lässt sich die Umsetzung bzw. Herstellung von der Fa. Renk AG bezahlen. Die Abstimmungen mit den Landschafts- und Forstbehörden sind bereits erfolgt, sodass vor der Offenlage die notwendigen vertraglichen und damit verbindlichen Regelungen unterzeichnet werden können bzw. müssen.

 

Die Überplanung der Wallhecken erfordert zudem eine Befreiung von dem Beseitigungsverbot des § 47 Landschaftsgesetz NRW. Einer Waldumwandlungsgenehmigung bedarf es nicht, da gemäß § 43 Landesforstgesetz NRW die Nutzungsänderungen inklusive Ausgleichsregelung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens mit Beteiligung des Forstamtes erfolgt.

 

Zum Thema „Waldabstand“:

In Abstimmung mit dem Regionalforstamt Münsterland wird die Baugrenze an der östlichen Grundstücksgrenze von 3,0 m auf 20,0 m verschoben. Auf der zu verkaufenden, noch städtischen Parzelle (Flst. 198) befindet sich ein 5 m breiter Waldstreifen, von dem mit baulichen Anlagen ein Abstand von mindestens 15 m eingehalten werden muss. Vom Waldrand aus schließt sich also eine 10 m breite, private Grünfläche und eine 5 m breite nicht überbaubare Grundstücksfläche an.

Jenseits der östlichen Grundstücksgrenze setzt sich der Wald in den anschließenden Landschaftsraum fort.

 

Der „Schutzabstand“ zum Wald wird nunmehr gewahrt, ohne Beeinträchtigung der langfristigen Entwicklungsmöglichkeiten des bestehenden Betriebes. Allerdings dürfen im Abstand von 35 m zur östlich angrenzenden Waldfläche keine Feuerungsanlagen oder sonstige betriebliche Anlagen mit Funkenfluggefahr errichtet werden.

Zudem muss die östliche Grundstücksabgrenzung vor der Waldkante als „feste“ Einfriedigung (z.B. Zaunanlage oder Mauer) hergestellt und dauerhaft erhalten werden, um Beeinträchtigungen (z.B. Auslichtung oder „Vermüllung“) des benachbarten Waldes zu vermeiden. Die Einfriedigung ist in einheitlicher Bauweise, durchgehend ohne Toranlagen und mindestens 1,5 m hoch auszuführen.

 

 

2.3    Wehrbereichsverwaltung West, 40410 Düsseldorf;

          Stellungnahme vom 2. Juni 2009

 

 

Abwägungsempfehlung:

 

Da in Gewerbe- und Industriegebieten die Baumassenzahl - im Vergleich zur Zahl der Vollgeschosse (hier III) und der Geschossflächenzahl (hier 2,0) - wesentlich flexibler eingesetzt werden kann, werden diese ersetzt. Die Festsetzung der Obergrenze der Baumassenzahl von 10,0 ist dabei üblich.

 

Über die Baumassenzahl, die angibt, wieviel Kubikmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig ist, wird auch die Höhenentwicklung im Indus-triegebiet gesteuert bzw. beschränkt. Bei einem beispielsweise 10.000 qm großen Grundstück und einer BMZ von 10,0 wären 100.000 cbm Baumasse zulässig. Würde von dem Grundstück 50 %, also 5.000 qm mit Hochbauten realisiert, müsste mit einer Bauhöhe von maximal 20 m gerechnet werden.

 

Um im Einzelfall „ausufernde“ Bauhöhen grundsätzlich zu vermeiden, wird durch diese Bebauungsplanänderung/-ergänzung die Gebäudehöhe auf maximal 20,0 m festgesetzt. Dies lässt auch die Realisierung von Hochregallagern zu. Die gerade fertiggestellte Werks- und Montagehalle weist eine Höhe von 15,15 m auf.

 

Eine Überschreitung der zulässigen Baukörperhöhe für technisch erforderliche, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Masten, Antennen, Solarenergieanlagen, Aufbauten für Aufzüge) kann ausnahmsweise zugelassen werden. In Anlehnung an die Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung wird festgesetzt, dass ab einer Höhe von 20 m über Grund eine Zustimmung der Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf einzuholen ist.

 

 

2.4    Technische Betriebe Rheine AöR, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 19. Mai 2009

 

Abwägungsempfehlung:

 

Wie oben bereits erwähnt, steht in diesem Industriegebiet der uneingeschränkte, betriebliche Ablauf im Vordergrund. Das Gewerbegrundstück darf nicht durch Landschaftselemente unterbrochen werden, die den Produktionsprozess empfindlich stören und den künftigen Bau der geplanten Hallenschiffe und Werksstraßen gefährden würden.

Letztlich wird nicht einerseits die straßenbegleitende Wallhecke entfernt (s.o.), um sie durch einen 5,0 m breiten Erhaltungs- bzw. Pflanzgebotsstreifen zu ersetzen. Dieser geforderte Pflanzstreifen würde sich zwischen der noch auszubauenden Erschließungsstraße (Rodder Damm) und dem geplanten Industriegebiet befinden. Er würde – entsprechend der Wallhecken-Problematik - auch hier erstens einen massiven Funktionsverlust erleiden und zweitens über mehrere Werkszufahrten sowie ggf. Bahn-Aufstell- bzw. -Verladeflächen nahezu vollständig entwertet.

Aufgrund der knappen Flächenverfügbarkeit bzw. begrenzten, hier abschließenden betrieblichen Expansionsmöglichkeiten sollte keine üppige Eingrünung erfolgen, deren optische, abschirmende Wirksamkeit im Verhältnis zur Gebäudehöhe äußerst gering ist.

 

Die Anregung zum Waldabstand entspricht der des Regionalforstamtes. Wie oben erwähnt wird die Baugrenze an der östlichen Grundstücksgrenze von 3,0 m auf 20,0 m verschoben. Auf der zu verkaufenden, noch städtischen Parzelle (Flst. 198) befindet sich ein 5 m breiter Waldstreifen, von dem mit baulichen Anlagen ein Abstand von mindestens 15 m eingehalten werden muss. Der Anregung wird insofern gefolgt.

 

 

2.5    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 7. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 135, Kennwort: "Germanenallee", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung/-ergänzung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung/-ergänzung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die südliche Grenze des Flurstücks 266,

im Osten:        durch die östliche Grenze des Flurstücks 198,

im Süden:       durch die nördliche Grenze der Flurstücke 199 und 426;

                       teilweise 5 m nach Süden parallel verschoben,

im Westen:     durch die westliche Grenze des Flurstücks 404;

                       in Verlängerung Richtung Norden bis zum Flurstück 265.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 30, Gemarkung Rheine rechts der Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan bzw. in der Bebauungsplanänderung/-ergänzung geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig