Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

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Herr Niehues erklärt, dass das vorgeschlagene Konzept, die Fläche an der ehemaligen Jugendherberge für eine Bebauung mit Wohngebäuden zu nutzen, dem sensiblen Umfeld entspreche.

Er beantragt im Namen der CDU-Fraktion, die Überplanung der Fläche vor dem ehemaligen Waisenhaus von der heutigen Beschlussfassung zum Änderungsverfahren auszuschließen.

Herr Niehues führt als Begründung für diesen Antrag das als sensibel einzuschätzende Umfeld an.

 

Herr Dewenter ergänzt, dass vor einer Beschlussfassung noch über die Gestaltung der Dachlandschaft diskutiert werden sollte.

 

Herr Thüring erklärt, dass die SPD-Fraktion die Planung für zustimmungsfähig halte, allerdings spreche sich auch seine Fraktion gegen eine Bebauung der Freifläche vor dem Jacob-Meyersohn-Haus aus.

Herr Thüring bemängelt, dass die Anlagen zur Vorlage fehlen.

 

Herr Winkelhaus schließt sich der Meinung von Herrn Thüring an.

 

Herr Weßling erläutert, dass die finanziellen Mittel für den Bau des Waisenhauses seinerzeit von Frau Rohmeier gestiftet wurden. Er bittet die Verwaltung, Einsicht in den Stiftungsvertrag zu nehmen und zu klären, welche Voraussetzungen seinerzeit an die Stiftung des Vermögens geknüpft wurden.

 

 

 


I.     Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "ehemalige Jugendherberge“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen.

Gegenstand dieser Änderung ist die Umwandlung von einer "Gemeinbedarfsfläche/Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" in "Wohnbaufläche".

 

Der räumliche Änderungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung bezieht sich auf die Fläche der ehemaligen Jugendherberge im Bereich der Homeyerstraße und umfasst das Flurstücks 109 in der Flur 122, Gemarkung Rheine Stadt.

Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.   Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Da die o. g. vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange) abgesehen.

Zudem wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

III.  Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "ehemalige Jugendherberge" nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.