Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

02:27:31

 

Die Ausschussmitglieder können den Ausführungen in der Vorlage so folgen.

 


Beschluss:

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

         i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-   lange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB

 

2.1    LWL-Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, An den Speichern 7, 48157 Münster;

          Stellungnahme vom 27. Juni 2011

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird festgestellt, dass der Änderungsentwurf bereits einen Hinweis auf mögliche archäologische Funde/Befunde/Bodendenkmäler enthält. Da seitens der LWL-Archäologie für Westfalen mit umfangreicheren Voruntersuchungen gerechnet wird, wird die bisher im Hinweis enthaltene 2-Wochen-Frist für die Bekanntgabe von ersten Erdbewegungen auf 2 Monate erhöht.

 

 

2.2    Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, 48427 Rheine;

          Stellungnahme vom 14. Juni 2011

 

Abwägungsempfehlung:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Anregungen vorgetragen werden. Bezüglich der angesprochenen Leitungstrassen ist festzustellen, dass alle Leitungen außerhalb von überbaubaren Flächen liegen, der Fortbestand ist damit gesichert auch wenn das im Änderungsbereich noch freie Baufeld durch eine Bebauung geschlossen werden sollte.

 

 

2.3    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

II.     Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 17. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 d, Kennwort: "Westliche Innenstadt", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:

 

im Norden:      durch die nördliche Grenze des Flurstücks 1572,

im Osten:        durch Straße „An der Stadtkirche“,

im Süden:       durch die in der Örtlichkeit vorhandene Kirchhofsmauer auf dem

                Flurstück 1572,

im Westen:     durch die östliche Grenze des Flurstücks 1391.

 

Sämtliche Flurstücke befinden sich in der Flur 122, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig