Beratungsergebnis: einstimmig beschlossen

0:19:40

 

Seitens der Verwaltung wird auf die Vorlage verwiesen.

 


Beschluss:

 

1. Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432 Rheine;

E-Mail 16.06.2012 08:41 Uhr an Kuhlmann, Jan

 

Abwägung: Der Einziehungsbeschluss wird erst nach Rechtskraft der Bebauungsplanänderung gefasst. Der Satzungsbeschluss ist vom Rat der Stadt Rheine in der Sitzung am 30.10.2012 gefasst worden. Die Änderung wird mit der öffentliche Bekanntgabe des Satzungsbeschlusses rechtskräftig. Die Begründung der Einziehungen und Teileinziehungen begründen sich somit in den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Der Einspruch ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

 

Der Einspruch vom 16.06.2012, 08:41 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

 

2. Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432 Rheine;

E-Mail 22.06.2012 19:15 Uhr an Kuhlmann, Jan

 

Abwägung: Wie schon in der Begründung ausgeführt wurde, ist eine Einziehung/Teileinziehung begründet, wenn für die Beseitigung der Straße überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen. Diese Voraussetzung kommt in Betracht, wenn die Straßenfläche einem anderen öffentlichen Interesse der Daseinsvor- oder –fürsorge weichen muss, z.B. für einen Krankenhausbau oder Schulbau, für militärische Zwecke aber auch für eine städtebauliche Entwicklung. Im Falle der Einziehung / Teileinziehung der Straße im Bereich Im Coesfeld begründen sich diese Einziehungen in den rechtskräftigen Festsetzungen der 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h. Gemäß der Kommentierung von Fickert zu § 7 Abs. 2 StrWG NRW gelten die überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohles als festgestellt, wenn diese sich in einem rechtskräftigen Bebauungsplan begründen. Der Einspruch ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

 

Der Einspruch vom 22.06.2012, 19:15 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

 

3. Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432 Rheine;

E-Mail 23.06.2012 08:33 Uhr an Kuhlmann, Jan

 

Abwägung: Wie schon in der Abwägung zu Punkt 1 und 2 beschrieben wurde, begründen sich die Einziehungen / Teileinziehungen in den Festsetzungen der vom Rat der Stadt Rheine in der Sitzung am 30.10.2012 als Satzung beschlossenen 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 h. Somit gelten die überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles, die für die Beseitigung der Straßen sprechen bzw. die Beschränkung im Benutzerkreis bzw. Benutzerzweck als Fußgängerzone als festgestellt. Die Einziehungen und Teileinzeihungen sind somit rechtens. Der Einspruch ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

 

Der Einspruch vom 23.06.2012, 08:33 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

4. Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432 Rheine;

E-Mail 15.07.2012 07:14 Uhr an Kuhlmann, Jan

 

Abwägung: Da im vg. Schreiben viele Zeitpunkte zum Bauleitverfahren benannt sind und diese tlw. auch falsch dargelegt wurden, soll hier eine Chronologie zum Bauleitverfahren aufgeführt werden.

 

27.02.2008                    Beschluss zur Änderung der Bebauungsplan Nr. 10 h

21.06.2011                    Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

25.06.2011                    Veröffentlichung des vg. Beschlusses

12.07.2012                    Beschluss zur Offenlegung

14.07.2012                    Veröffentlichung des vg. Beschlusses

 

Auf der Grundlage der nach § 3 BauGB durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit wurde die Einleitung der Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren am 26.04.2012 durch den Bauausschuss beschlossen und am 08.05.2012 bekanntgemacht. Ab diesem Zeitpunkt konnten für den Zeitraum von 3 Monaten Planunterlagen eingesehen werden, aus denen der Umfang der Einziehungen und Teileinziehungen ersichtlich waren. Eine Veränderung der Festsetzungen für die verkehrlichen Erschließung im Bezug zu den durchzuführenden Einziehungen und Teileinziehungen hat es nicht gegeben. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum die Frist erst ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Offenlegungsbeschlusses wirken sollte, zumal die Verfahrensschritte zur Bauleitplanung nicht Bestandteil der Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren sind. Wichtig zur Begründung der Einziehung und Teileinziehung ist die Kompatibilität zu den Festsetzungen und dass diese zur Zeitpunkt der Beschlussfassung der Einziehungen und Teileinziehungen rechtsverbindlich sind. In dem Einspruch wird immer wieder aufgeführt, dass den Anliegern und anderen Sondernutzungsberechtigten ein Abwehranspruch zusteht. Diese Betroffenheit wird aber vom Einspruchsführer an keiner Stelle deutlich gemacht. Daher ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.

 

Der Einspruch vom 15.07.2012, 07:14 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig

 

 

 

5. Einspruch des Anwohner X Sacharowstraße, 48432 Rheine;

E-Mail 15.07.2012 07:52 Uhr an Kuhlmann, Jan

 

 

Abwägung: Auf den ersten Teil des Einspruches braucht nicht eingegangen werden, da dieser wortgleich dem Einspruch unter Punkt 4 entspricht. Daher wird auf das obige Abwägungsergebnis verwiesen.

 

Die Stellplatzanlage auf dem Grundstück Katthagen, Münsterstraße 23-25 ist auch künftig öffentlich-rechtlich erschlossen. Zur Sicherung dieser Zufahrt ist im Bebauungsplan auf dem nördlichen Abschnitt des Katthagens –Festsetzung Fußgängerbereich laut Bebauungsplan- ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger ausgewiesen. Auch der Teileinziehungsbeschluss besagt, dass die Zufahrt zu den angrenzenden Grundstücke (Flurstücke 1583, 1582, 1551 und 1593)  auch für die Zukunft zulässig ist.

 

Zu den Gefahren für die Fußgänger bei Befahrung der künftigen Fußgängerzone Katthagen und zur Querung der Emsstraße von der Butterstraße wird folgendes vermerkt. Mit Aufgabe der Verkehrsflächen Im Coesfeld, Hohe Lucht und Katthagen fällt der bis Dato vorhandene Durchgangsverkehr insbesondere die Querung der Emsstraße im Bereich Im Coesfeld / Mühlenstraße komplett weg. Es verbleibt der reine Anliegerverkehr und insbesondere dieser für die An- und Abfahrt der Stellplatzanlage auf dem Grundstück Emsstraße 23-25. Alle anderen vom Katthagen erschlossenen Grundstücke integrieren sich in die Neubebauung oder werden anderweitig erschlossen. Somit nimmt der Verkehr insbesondere der Querungsverkehr der Emsstraße ab, da ein Durchgangsverkehr nicht mehr möglich ist und künftig nur noch ein reiner Anliegerverkehr, der ausschließlich der Stellplatzanlage auf dem Grundstück Münsterstraße 23-25 dient, vorhanden sein wird. Somit wird ein mögliches Gefahrenpotential für Fußgänger durch die Neuregelung der verkehrlichen Erschließung eher abgebaut.

 

Hinsichtlich der Straßenbreiten muss ausgeführt werden, dass diese Situation durch die Einziehung / Teileinzeihung der Straßen keine Änderung widerfährt. Dadurch dass ein Durchgangsverkehr nicht mehr möglich ist, wird auch diese Situation sich eher entschärfen. Es bleibt festzustellen, dass der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen ist.

 

Der Einspruch vom 15.07.2012, 07:52 Uhr des Anliegers X der Sacharowstraße wird zurückgewiesen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

6. Einspruch eines Miteigentümers des Grundstückes Emsstraße 28-32, Münsterstraße 23-25, 48431 Rheine;

Schreiben vom 01.08.2012 an Stadtverwaltung Rheine, Fachbereich Planen und Bauen

 

 

Abwägung:

Das Grundstück Emsstraße 30-32 wird nicht von einer Straße erschlossen, die eingezogen bzw. teileingezogen werden soll. Das Grundstück Münsterstraße wird im Westen von der Münsterstraße (Fußgängerzone) erschlossen. Diese Verkehrsfläche wird von der Einziehung / Teileinziehung nicht tangiert. Im Osten wird dieses Flurstück und insbesondere die Stellplatzanlage auf diesem Grundstück durch die Straße Katthagen erschlossen. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist das südliche Teilstück des Katthagens von der Münsterstraße bis zum Grundstück Münsterstraße 23-25 nicht mehr als Verkehrsfläche sondern als Sondergebiet ausgewiesen und ist demnach gemäß § 7 StrWG NRW einzuziehen. Das nördliche Teilstück des Katthagens soll künftig gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan nur noch als Fußgängerfläche zur Verfügung stehen. Hier ist ein Teileinziehungsverfahren durchzuführen. Zur Sicherung der Anliegeransprüche ist aber im Bebauungsplan ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger festgesetzt. Auch im Teileinziehungsbeschluss ist explizit eine Ausnahmegenehmigung zugunsten der angrenzenden Grundstücke zugebilligt. Die künftige verkehrliche Erschließung des Grundstücke Münsterstraße 23-25 und insbesondere zu der Stellplatzanlage auf diesem Grundstück wird über die Butterstraße mit Querung der Emsstraße und einer Ausnahmegenehmigung zur Befahrung des nördlichen Teilabschnittes des Katthagens sichergestellt. Somit wird dem Einspruch im Bebauungsplan und Teileinziehungsbeschluss Rechnung getragen.

 

Dem Einspruch vom 01.08.2012 des Miteigentümers des Grundstückes Emsstraße 28-32, Münsterstraße 23-25 wird durch die Festsetzungen im Bebauungsplan und der Ausnahmeregelung im Einziehungsbeschluss entsprochen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

7. Einspruch eines Miteigentümers des Grundstückes Emsstraße 28-32, Münsterstraße 23-25, 48431 Rheine;

Schreiben vom 06.08.2012 an Stadt Rheine, Fachbereich Planen und Bauen

 

Abwägung: Wie ausgeführt wurde ist eine Einziehung / Teileinziehung begründet, wenn für die Beseitigung einer Straße oder zur Beschränkung im Benutzerkreis oder Benutzerzweck überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen. Diese Voraussetzung kommt in Betracht, wenn Straßenflächen, die ihrerseits ein bestimmtes öffentliches Interesse beinhaltet, einem anderen öffentlichen Interesse der Daseinsvor- oder –fürsorge weichen muss, z.B. für ein Schulneubau oder Krankenhausbau aber auch zugunsten einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Fickert stellt in seiner Kommentierung zu § 7 Abs.2 sogar fest: „Entspricht die Einziehung einer Straße einem rechtswirksamen Bebauungsplan, so ist das öffentliche Wohl durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes schon (rechtssatzmäßig) festgestellt.“

 

Insbesondere muss es im öffentlichen Interesse liegen, dass große Brachflächen in innerstädtischer Lage wie z.B. die Freiflächen an der Straße Im Coesfeld einer Bebauung und Nutzung zugeführt werden.  Die Durchführung des Bebauungsplanes trägt erheblich zur Belebung der Innenstadt bei und stärkt auch die geschäftliche Nutzung im nahen Umfeld. Dass man zur Realisierung eines solchen Projektes die Mithilfe eines Investors sichert, ist legitim.

 

Dennoch sind die Anliegerinteressen und insbesondere die vorhandenen Zufahrten zu Anliegergrundstücke bei notwendiger Veränderung der verkehrlichen Erschließung zu beachten bzw. zu sichern. Zur Sicherung der Zufahrt zu der Stellplatzanlage auf dem Grundstück der Einspruchführers ist ausdrücklich auf der im Bebauungsplan neu ausgewiesenen Fußgängerzone ein Fahrrecht zugunsten der Anlieger ausgewiesen. Dem trägt auch der Teileinziehungsbeschluss Rechnung, in dem die Zufahrt zu den Grundstücken des Katthagens (Flurstücke 1583, 1582, 1551 und 1593) zulässig bleibt. Die rückwärtige Erschließung des Grundstückes Münsterstraße 23-25 wird durch die Einzeihung / Teileinziehung nicht unterbunden.

 

Auch dass durch diese Art der Zufahrt (über die Butterstraße mit Querung der Emsstraße und nördlichen Abschnitts des Katthagens) Gefahren für Fußgänger gemehrt werden, wird nicht geteilt. Vielmehr wird durch die Unterbindung des Durchgangsverkehres insbesondere im Bereich Im Coesfeld / Mühlenstraße das Gefahrenpotential entschärft. Künftig gibt es zum Katthagen nur einen reinen Anliegerverkehr, der sich auf die Nutzung der Stellplatzanlage bzw. der rückwärtigen Andienung des Grundstückes Münsterstraße 23-25 beschränkt.

 

Durch die Durchführung der Teileinziehung / Einziehung im Bereich des Katthagens werden die Straßenbreiten nicht verändert. Die Breite von 3,5 m der Straße Katthagen bleibt unverändert erhalten ungeachtet der Tatsache, ob eine Fußgängerzone ausgewiesen oder die Straße dem freien Verkehr gewidmet ist. Daher ist der Einwand nicht nachzuvollziehen. Für den Andienungsverkehr mit größeren Fahrzeugen steht zu bestimmten Zeiten auch die Fußgängerzone der Emsstraße und Münsterstraße zur Verfügung, so dass eine Anfahrt über den Katthagen mit großen Fahrzeugen nicht notwendig ist. Somit ist anbetracht der Gründe, die für die Einziehung sprechen, auch dieser Einspruch zurückzuweisen.

 

Der Einspruch vom 06.08.2012 des Miteigentümers des Grundstückes Emsstraße 28-32, Münsterstraße 23-25 wird zurückgewiesen.

 

Abstimmungsergebnis:          einstimmig

 

 

 

Einziehungsbeschluss:

 

1.     Das südliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1600, 1599 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorliegen.

 

2.     Das nördliche Teilstück des Katthagen, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1794 tlw., 1549, 1548, 1547, 1546 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen. Die Zufahrt zu den Flurstücken 1583, 1582, 1551 und 1593 bleibt ausnahmsweise zulässig.

 

3.     Die Straße Im Coesfeld, im anliegenden Lageplan gelblich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw., 1481, 1482, 1467, 1465, 1809, 167, 156 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) eingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Einziehung vorliegen.

 

4.     Das nordöstliche Teilstück der Straße im Coesfeld, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1793 tlw. wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.

 

5.     Das östliche Teilstück der Straße Hohe Lucht, im anliegenden Lageplan bläulich dargestellt, Gemarkung Rheine Stadt, Flur 111, Flurstück 1904 tlw., 1898, 1526, 1471, 1468, 1466 wird hiermit gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) teileingezogen, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung vorliegen. Diese Straßenfläche soll künftig nur noch dem Fußgängerverkehr als Fußgängerzone dienen.

 

 

 


 

Abstimmungsergebnis:           einstimmig